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Regelwerk

Änderungstext


Berichtigung

Stand 1998
(BArbBl. 12/1998 S. 73)



Bek. des BMa vom 1. Dezember 1998-111 b 4-35120-5 -Die Veröffentlichung der "Anforderungen an den Betrieb von Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung, in denen Arbeiten mit krebserzeugenden oder erdgutverändernden Zytostatika durchgeführt werden" (BArbBl. 7-8/1998 S. 69 u. 70) wird wie folgt berichtigt:

1. " § 36 Abs. 2 GefStoffV" wird korrigiert in " § 36 Abs. 7 GefStoffV"

2. Nummer 1 Abs. 1 erhält die Fassung:

alt neu
Das behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren gilt für Zytostatikawerkbänke mit Luftrückführung in denen krebserzeugende oder erbgutverändernde Zytostatika zu therapeutischen Zwecken zubereitet werden. "Das behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren gilt für Zytostatikawerkbänke mit Luftrückführung, in denen krebserzeugende oder erbgutverändernde Zytostatika zu therapeutischen Zwecken zubereitet werden, wie es z.B. in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Apotheken praktiziert wird."

3. In Nummer 2 Abs. 2 werden die Wörter "Wirkstoffen mit relevanter drücken" geändert in "Wirkstoffen mit relevanten Dampfdrücken"

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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