Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
![]() |
![]() |
BUV - Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung
Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei
Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist
Vom 6. April 2006
(BGBl. I Nr. 23 vom 15.05.2006 S. 1114; 19.10.2013 S. 3836 13 Inkrafttreten; 24.10.2013 S. 3836aufgehoben)
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes:
§ 1 Anzuwendende Regelungen
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die
anzuwenden.
§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 20. März 2000 (BGBl. I S. 256) außer Kraft.
| Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst | Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1) |
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.
Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
I. Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Abschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich aus den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.
Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.
(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unternehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Unternehmen werden vom Unternehmer sinngemäß zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung die Unfallkasse des Bundes an.
(3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der nach Nummer 3 aufgeführten Tabelle:
Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, sondern von ermächtigten anderen Ärzten oder Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 zuzurechnen ist.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt werden:
| Gruppe | Art des Unternehmens | Erforderliche Einsatzzeit (Stunden/Jahr und Beschäftigte) |
|
| der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen | der Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
| 1 | Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen | 1,2 | 1,5 |
| 2 | Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist | 0,6 | 1,5 |
| 3 | Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfasst werden | 0,25 | 1,5 |
| 4 | Bürobereiche (Verwaltungen) | 0,2 | 0,3 |
II. Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbesondere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung.
(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Unternehmer. Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.
III. Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen
(1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
(2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben auf Wunsch des oder der Beschäftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
IV. Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen
(1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Arzt oder die Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob der Arzt oder die Ärztin den speziellen Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann.
(2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie
(3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie
V. Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
VI. Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über
die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkräfte den in Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Anforderungen genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3 oder 4 wahrgenommen werden können.
(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang als Techniker oder Technikerin oder als Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
VII. Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte oder Betriebärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
(2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für ein Unternehmen mehrere Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende Betriebsärztin und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Unternehmer.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Unternehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist für ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Betriebsärztin oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personal- oder Betriebsrat erhält eine Abschrift.
VIII. Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat
(1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei der Durchführung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusammen.
(2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat der Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze oder der Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder Betriebsrat zu hören.
IX. Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen.
X. Arbeitsschutzausschuss
In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.
XI. Regelung der Organisation durch den Unternehmer
Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.
| Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3 | Anlage (zu Anhang 1) |
| Gruppe | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Abwasserbehandlung, -beseitigung | x | |||
| Archive, Bibliotheken | x | |||
| Bürobereiche (Verwaltung), Kassen | x | |||
| Betriebs-, Bau-, Werkstätten- und Kraftwagendienst | x | |||
| Depotanlagen, Untertageanlagen * | x | x | ||
| Druckereien | x | |||
| Erprobungsstellen * | x | x | ||
| Fernmeldewesen * | x | x | x | |
| Feuerwehren | x | |||
| Flugplätze, -bereitschaften, -sicherung * | x | x | ||
| Forstbetriebe | x | |||
| Gerichte | x | |||
| Güterladedienst | x | |||
| Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst | x | |||
| Historische Bauten, Denkmäler | x | |||
| Hochschulen (außer Kliniken), Akademien * | x | x | x | x |
| Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale | x | |||
| Kindergärten, -tagesstätten | x | |||
| Kraftwerke | x | |||
| Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst | x | |||
| Küchenbetriebe, Heime, Hotels | x | |||
| Laboratorien (außer in Hochschulen), Untersuchungsämter (außer medizinische) | x | |||
| Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht, Fischerei | x | |||
| Medizinische Untersuchungsämter | x | |||
| Mess-, Prüf- und Beschussstellen | x | |||
| Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung | x | |||
| Museen, Sammlungen, Ausstellungen | x | |||
| Pflege- und Schwesternstationen | x | |||
| Postwesen * | x | x | x | |
| Schulen | x | |||
| See- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät * | x | x | ||
| Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen | x | |||
| Straßen- und Gleisbau, Straßen- und Gleisunterhaltung, Brückenunterhaltung | x | |||
| Verkehrs- und Hafenbetriebe * | x | x | ||
| Vermessungswesen | x | |||
| Wachdienst | x | |||
| Wasserbau und -unterhaltung | x | |||
| Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager | x | |||
| Wetterdienst | x | |||
| Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz | x | |||
| Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern | Anhang 2 (zu § 1 Nr. 2) |
Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
I. Aufgaben
Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der Prävention ( § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.
II. Durchführung
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.
Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß § 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.
III. Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
IV. Wahrnehmung
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.
Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.
| Regelungen über die Bestellung von Sicherheits- beauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | Anhang 3 (zu § 1 Nr. 3) |
I. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
II. Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,
sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen,
sofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 1.000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäftigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,
sofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen,
sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
(3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,
sofern über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäftigten mindestens eine Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
III. Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten
Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.
IV. Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes
Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.
| Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten | Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4) |
Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.
I. Erfassung
Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vorgenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beachten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewährleisten.
II. Meldung
Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die ausgefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die Präventionsabteilung der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.
Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgegebene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmensbezeichnung vermerkt wird.
III. Auswertung
Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich eine Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage möglich ist, Präventionshinweise zur Verfügung stellen.
IV. Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.
| Anlage 1 (zu Anhang 4) |
| 1 Ungekürzte und genaue Dienststellenbezeichnung | UNFALLANZEIGE Beamte 2 Betriebsnummer ____________________________________________ |
3 Empfänger
| Unfallkasse des Bundes
- Abteilung Prävention - 26380 Wilhelmshaven |
| 4 | 5 Geburtsjahr | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 7 Geschlecht | 8 Staatsangehörigkeit | 9 | |||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] | männlich | [ ] | weiblich | ||||||||||||||||||||||||||||
| 10 Ist der Beamte: Beamter auf Widerruf, Anwärter, Referendar? | 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] | ja | [ ] | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 Tödlicher Unfall? | 15 Unfallzeitpunkt | 16 Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ) |
|||||||||||||||||||||||||||||
| Tag | Monat | Jahr | Stunde | Minute | |||||||||||||||||||||||||||
| [ ] | ja | [ ] | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
| 17 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs
(Verlauf, Bezeichnung des Betriebsteils, ggf. Beteiligung von Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffen) |
|||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 Betroffene Körperteile | 19 Art der Verletzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 | 22 Beginn und Ende der Arbeitszeit | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 23 Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig | Beginn |
Stunde | Minute | Ende |
Stunde | Minute | |||||||||||||||||||||||||
| [ ] | Büro/Verwaltung | [ ] | technischer Bereich | ||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] | Forschung/Labor | [ ] | Einsatztätigkeit (z.B. Bundespolizei, Zoll, BKA) |
||||||||||||||||||||||||||||
| 24 Seit wann bei dieser Tätigkeit? | Monat | Jahr | |||||||||||||||||||||||||||||
| 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 26 Hat der Beamte die Arbeit eingestellt? | nein | [ ] |
sofort | [ ] |
später, am | [ ] |
Tag | Monat | Stunde | ||||||||||||||||||||||
| 27 Hat der Beamte die Arbeit wieder aufgenommen? | nein | [ ] |
ja, am | [ ] |
Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||||||||||
| 28 Datum | Unterschrift des Behördenleiters o. V. i. A. (Name in Druckbuchstaben) |
Ansprechpartner/Name (Telefon-Nr.) |
| Erläuterungen zur Unfallanzeige Beamte | Anlage 2 (zu Anhang 4) |
I. Allgemeines
Die Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschließlich für Präventionszwecke benötigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.) sind für die Prävention nicht relevant. Weitergehende Anzeigepflichten insbesondere nach dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
| Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten? | Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige. |
| Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten? | Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall in der Dienststelle, bei einer Dienstreise oder dienstlichen Veranstaltung oder auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (z.B. auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle = Wegeunfall) eine Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod der Beamtin/des Beamten zur Folge hat. |
| In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstellen? | 1 Exemplar für die Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes |
| Ferner erhalten | 1 Exemplar die Dienststelle |
| 1 Exemplar der Personalrat/Betriebsrat | |
| weiterhin | 1 Exemplar kann die Beamtin/der Beamte erhalten |
| Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten? | Die Dienststelle erstattet die Anzeige binnen drei Tagen, nachdem sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. |
| Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten? | Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Unfälle mit mehreren Personen sind unverzüglich der Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes fernmündlich bzw. per Telefax zu melden (Telefonnummer). |
II. Erläuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige
| 2 | Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte Betriebsnummer. |
| 4 | Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht. |
| 5 | Für die Prävention erscheint nur das Geburtsjahr. |
| 6 | Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht. |
| 17 | Hier sind ausführliche Angaben erforderlich:
Zudem sind möglichst genaue Angaben zu machen:
Die Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder einem Beiblatt fortgesetzt werden. |
| 18 | Beispiele: "Rechter Unterarm" oder "Linker Fuß und rechte Kopfseite", "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw. |
| 19 | Beispiele: "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw. |
| 23 | Bitte ankreuzen: - Büro/Verwaltung - technischer Bereich - Forschung/Labor - Einsatztätigkeit (z.B. Bundespolizei, Zoll, BKA). |
| 24 | Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu Ziffer 23 angegebene Tätigkeit ausübt. |
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 21.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion