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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 16. Dezember 2010
(BAnz. Nr. 194 vom 22.12.2010 S. 194; 11.12.2014 S. 2191 14)
Auf Grund des § 137 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Nach § 7 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Experimentierklausel
(1) Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in seinem Geschäftsbereich sowie im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Arbeitsbereiche bestimmt werden, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, die dem Ansparen von Zeitguthaben dienen, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für
(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:
(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu drei fahren angespart werden. Der Zeitausgleich wird durch Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist.
(5) Zeitguthaben verfallen am 31. Dezember 2016, spätestens jedoch drei Jahre vor Erreichen der Antragsaltersgrenze. Hierauf sind die Beamtinnen und Beamten im Einzelfall rechtzeitig hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde."
(Stand: 26.04.2021)
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