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Regelwerk

ASR 17/1,2 - Verkehrswege
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 17 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Januar 1988
(BArbBl. 1/88 S. 34; 9/88 S. 46; GMBl.::16.08.2007 S. 902aufgehoben)


Verkehrswege neu geregelt in ASR A1.8
Flucht- und Rettungswege neu geregelt in ASR A2.3

1. Begriffe

Verkehrswege sind für den innerbetrieblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche, wobei die Fahrzeuge von Personen unmittelbar bewegt werden müssen (ziehen oder schieben von Hand. Steuerung an oder auf dem Fahrzeug). Verkehrswege sind insbesondere Flure, Gänge (einschließlich Laufstege, Bühnen. Galerien), Rampen (einschließlich Laderampen mit Verkehr in Längsrichtung), Treppen, Fahrstraßen, Gleisanlagen, Steigleitern und Steigeisengänge sind Verkehrswege besonderer Art, die nur unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 20 ArbStättV) zulässig sind.

2. Beschaffenheit und Abmessungen der Verkehrswege, ausgenommen Treppen

2.1Auf waagerechte und geneigte Verkehrswege für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, ausgenommen Treppen, Steigleitern und Steigeisengänge, Verkehrswege ausschließlich für den Verkehr mit schienengebundenen Beförderungsmitteln, sind die nachstehenden Nrn.

2.1 bis 3.2 der NormDIN 18225 "Industriebau, Verkehrswege in Industriebauten", Ausgabe Juni 1988, anzuwenden:

"2.1 Aufgabe

2.1.1 Verkehr zu und zwischen Fertigungsstufen zur Beförderung von Rohstoffen. Zwischen- und Fertigprodukten.

2.1.2 Aufnahme des Wartungs- und Reparaturverkehrs als Zugang zu Maschinen.

2.1.3 Verkehr bei Gefahr. d. h. Nutzung als Rettungsweg.

2.1.4 Sonstiger betrieblicher Verkehr.

2.2 Nutzungsarten

Jeder Aufgabenstellung ist eine der 3 Nutzungsarten nach Bild 1 zugeordnet.

Bild 1


a) gemeinsamer Geh- und Fahrverkehr

b) Fahrverkehr

c) Gehverkehr

2.3 Anordnung

2.3.1 Verkehrswege sind so anzuordnen. daß eine zweckmäßige Erschließung und Gliederung der Arbeits- und Produktionsflächen in Übereinstimmung mit sämtlichen unter Abschnitt 2.1 genannten Aufgaben erfolgen kann.

2.3.2 Alle Verkehrswege sind übersichtlich zu führen. sie sollen möglichst gradlinig verlaufen.

2.3.3 Wichtige Verkehrswege sollen möglichst unmittelbar zu Ausgängen, Aufzügen und Treppenhäusern führen.

2.34 Wege für den Fahrverkehr sollen möglichst ohne Neigung angelegt werden.

2.3.5 Wege für den Gehverkehr sollen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden, ausgenommen Wege. die nur der Bedienung und Überwachung dienen.

2.36 Rettungswege müssen auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder zu einem gesicherten Bereich führen.

2.3.7 Wege für den Fahrverkehr müssen in einem Abstand von mindestens 1 m an Türen und Toren. Durchgängen. Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.

Bei Gleisverkehr gilt dieser Abstand bis zum Lichtraumprofil.

Bei Gehverkehr sollte zusätzlich ein Geländer angebracht werden.

2.3.8 Bei Treppenhäusern ist anzustreben. daß sie dem betrieblichen vertikalen Verkehr und auch der Aufgabe eines Rettungsweges dienen können.

2.3.9 Aufzüge sind zweckmäßigerweise mit Treppenhäusern gemeinsam anzuordnen. Dabei sind zukünftige Betriebserweiterungen zu berücksichtigen. Eine Anordnung an den Außenwänden ist vorzuziehen. Außerdem ist auf den notwendigen Stauraum vor den Türen zu achten.

23.10 Türen. Tore und Durchfahrten müssen in Abhängigkeit von den betrieblichen Verkehrsverhältnissen sinngemäß zu Bild 2 und Tabelle 1 abgestimmt werden.

Bild 2

Tabelle 1

Fahrzeug äußerer Wendehalbmesser
der Räder 
Bemerkungen
Art Breite Länge
Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden1) 0,80 bis 1,30 1,20 bis 2,00 1,00 bis 1,60  
Flurförderzeuge mit Standlenkung2) 0,90 bis 1,50 1,50 bis 2,50 1,50 bis 2,00
Flurförderzeuge mit Fahrersitz-Lenkung3)4) 0,90 bis 1,50 2,50 bis 3,80 1,50 bis 2,50 Maße gelten nur für Gabelstapler mit einer Traglast bis 3 t
Mobilkrane3) 1,50 bis 2,50 3,50 bis 5,50 2,50 bis 7,20 Für Mobilkrane bis 9 t Traglast
Leichte Lastwagen bis 1,5 t Tragfähigkeit 1,50 bis 2,40 4,00 bis 5,00 4,00 bis 6,00 Für Lastkraftwagen bis 6,00 m Fahrzeuglänge
  1. Benennungen siehe DIN 15140
  2. Benennungen und größte Breiten siehe DIN 15140
  3. Benennungen für Krane siehe DIN 15001 Teil 1 und Teil 2
  4. Benennungen siehe DIN 15140; siehe auch DIN 15133 Teil 1 und Teil 2
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