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2.4 Maße

2.4.1 Wege für den Fahrverkehr und für den gemeinsamen Geh- und Fahrverkehr.

Wege für Instandhaltung und Bedienung sind den Maßen und Gewichten der Geräte. Maschinen und Ausbauteile anzupassen; dies gilt sinngemäß für Tore und Durchfahrten.

2.4.1.1 Breite

Die Mindestbreite der Wege für Fahrverkehr richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite αL des Transportmittels bzw. des Ladegutes ist für Geschwindigkeiten v < 20 km/h bei Richtungsverkehr ein Randzuschlag von 2 z1 > = 2 ´ 0,50 m = 1,00 m, bei Gegenverkehr außer dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von z2 = 0.40 m anzusetzen (siehe Bild 2). Höhere Geschwindigkeiten der Transportmittel erfordern entsprechend größere Werte für z1 und z2.

Werden die Wege für den Fahrverkehr auch zum Gehverkehr benutzt, so sind die Randzuschläge mit 0,75 m anzusetzen.

Gemäß den unterschiedlichen Betriebsbedingungen können bei geringen Verkehrsbewegungen die Begegnungs- und Randzuschläge zusammen bis auf 1,10 m herabgesetzt werden (2 z1 + z2 = 1.10 m).

Gegebenenfalls kann auch bei Gegenverkehr der Verkehrsweg bei genügend Ausweichstellen einspurig geführt werden; dies gilt sinngemäß für Tore und Durchfahrten.

Als Hinweis für die Breite und Länge der Fahrzeuge dienen die Beispiele der Tabelle 1.

An Kurven und zweckmäßigerweise auch an Kreuzungen ist die Breite in Abhängigkeit von den Wenderadien der Fahrzeuge einschließlich des Ladegutes zu bemessen. Maße der Stapelplatten und Stapelbehälter nach DIN 15141 Teil 1 und DIN 15142 Teil 1; Maße der Ladepritschen nach DIN 15132. Für Schienenfahrzeuge müssen die festgelegten Lichtraumprofile eingehalten werden.

2.4.1.2 Höhe

Die lichte Höhe über Verkehrswegen für Transportmittel errechnet sich aus der Höhe des Flurförderzeuges einschließlich stehendem oder sitzendem Fahrer bzw. aus der Ladehöhe. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Die lichte Höhe darf durch Schrägen (z.B. Vouten) an Unterzügen oder Stützen nicht beeinträchtigt werden. Als Hinweis für die lichten Höhen dienen die Beispiele der Tabelle 2.

Tabelle 2

Art des Fahrzeuges Lichte Höhe über Verkehrsweg
Fahrzeuge ohne oder mit kleiner Hubhöhe
(bis ≈ 1,2 m Hub) 
Fahrzeuge mit
großer Hubhöhe
Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden 2,00 3,50
Flurförderzeuge mit Standlenkung 2,50
Flurförderzeuge mit Fahrersitzlenkung 2,50
Mobilkrane 4,00
Lastkraftwagen

Für Schienenfahrzeuge müssen die festgelegten Lichtraumprofile eingehalten werden.

2.42 Wege für den Gehverkehr

2.42.1 Breite (siehe Bild 3)

Bild 3

Die Breite der Wege soll nach Tabelle 3 bemessen werden, soweit keine Sondervorschriften bestehen.

Tabelle 3

 

Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet
)
Breitep normal
bis 5 0,875 1)
bis 20 1,001)
bis 100 1,25
bis 250 1,75
bis 400 2,25

1) Baurichtmaß

Die Ermittlung der Personenanzahl aus dem Einzugsgebiet ergibt sich aus der Betriebsart. Verkehrsspitzen, z.B. bei Schichtwechsel, sind zu beachten.

Die Breite von Verbindungsgängen kann in Ausnahmefällen 0,60 m betragen.

2.4.2.2 Höhe

Die lichte Mindesthöhe über den Wegen soll 2,00 m betragen.

Unter Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Wegen eine Schutzvorrichtung anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht unterschreiten.

2.4.2.3 Für Wege. die nur der Bedienung und Überwachung dienen, können die angegebenen Breiten und Höhen verringert werden. Ihre Maße richten sich nach den besonderen Verhältnissen und sollten mit b × h = 0,50 m × 1.80 m nicht unterschritten werden.

2.4.3 Wege für Fahrzeuge der Feuerwehr

Werden die Wege von Fahrzeugen der Feuerwehr mit benutzt. so sind diese einschließlich Randzuschlägen mindestens 3,50 m breit und 3,50 m hoch zu wählen.

Örtliche Besonderheiten der zuständigen Feuerwehr sind zu berücksichtigen.

3 Anforderungen an Verkehrswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Verkehrswege sollen eben und trittsicher sein. d. h. sie dürfen keine Löcher, Rillen oder Stolperstellen aufweisen und müssen einen Belag haben, der rutschhemmend ist und bei Gebrauch nicht glatt wird.

Der Oberflächenbelag ist den maximalen Beanspruchungen durch Schleifen. Rollen. Kollern. Druck. Stoß und Schlag sowie der Verkehrsbelastung entsprechend zu wählen.

Der tragende Untergrund muß alle Belastungen aufnehmen können.

Einbauten, wie Schachtabdeckungen, Abläufe, Roste müssen in die Verkehrsfläche bündig eingepaßt sein und DIN EN 124. DIN 1229 sowie DIN 19580 entsprechen.

Verkehrswege müssen als solche erkennbar sein und erforderlichenfalls von den übrigen mit ihnen in einer Ebene liegenden Flächen sichtbar abgegrenzt werden (z.B. Farbe, Bodenbeläge, Bodennägel, Markierungsleuchten, Leitplanken, Geländer, Lagergut). Das gilt auch für Gehwege, wenn sie vom Fahrverkehr getrennt werden sollen,

Verkehrswege, die als Bühnen, Laufstege oder Galerien angeordnet sind und höher als 1,00 m über dem Boden liegen, oder solche, die über offene/Behälter führen, müssen durch Geländer mit Knie- und Fußleiste gesichert sein.

Verkehrswege sind während der Dauer der Benutzung ausreichend und sachgemäß zu beleuchten (siehe DIN 5034 Teil 1 und DIN 5035 Teil 2). Lichtschalter müssen nahe an den Eingängen der Räume angebracht und leicht und gefahrlos erreichbar sein.

3.2 Rampen

Für Breite und Höhe gilt Abschnitt 2.4.

3.2.1 Die Neigungen von Rampen für den Fahrverkehr richten sich nach den verschiedenen Fahrzeugarten und deren Einsatz. Im Regelfall beträgt die Neigung 1 :12.5 (8%); eine Neigung von 1: 8 (12,5%) sollte nicht überschritten werden.

3.2.2 Bei Rampen für den Gehverkehr gelten auch die Werte des Abschnittes 3.2.1.

2.2 Vor und hinter Türen müssen Absätze oder Treppen einen Abstand von mindestens 1.0 m. bei aufgeschlagener Tür noch eine Podestbreite von mindestens 0.5 m einhalten.

3. Beschaffenheit und Maße von Treppen

3.1 Für die Beschaffenheit und Maße von Treppen sollen die nachstehenden Nrn. 3 bis 5 des "Merkblatt für Treppen" ZH 1/113. Ausgabe Oktober 1984. des Hauptverbandes der gewerbliche n Berufsgenossenschaften zugrunde gelegt werden:

"3 Stufenabmessungen

Voraussetzung für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große. ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen.

Als mittlere Schrittlänge gelten beim Gehen auf waagerechtem, ebenem Boden 63 cm. Die Schrittlänge verkürzt sich, wenn der Weg geneigt ist. Die Verkürzung beträgt etwa das Doppelte des Höhenunterschiedes. der mit einem Schritt überwunden wird.

Auf Treppen bezogen ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlänge. Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel:

Auftritt + 2 × Steigung = 63 cm ± cm Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaßformel sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm führt.

Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen. Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen.

Treppen. die nach der Schrittmaßformel in den angegebenen Grenzen für Auftritt und Steigung berechnet worden sind, liegen mit ihren Neigungswinkeln etwa zwischen 24° und 38°. Die sicherheitstechnisch günstigste Stufe mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm ergibt einen Neigungswinkel der Treppe von etwa 30°.

Tabelle 1: Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen

Anwendungsbereich / Bauten Auftritt a
[cm]
Steigung s
[cm]
Freitreppen 32 bis 30 14 bis 16
Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude 31 bis 29 15 bis 17
Gewerbliche Bauten 30 bis 26 16 bis 19
Boden- und Kellertreppen 28 bis 26 17 bis 19

Innerhalb eines Gebäudes sollen alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen.

4 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Unter Berücksichtigung der Unfallerfahrungen sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ändern. d. h. die Treppe sollte als Links- oder Rechtstreppe ausgebildet sein.

Die Breite von Treppen richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der Treppenbenutzer.

Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Treppenabsatz) angeordnet sein. Die Zwischenpodestlänge muß dem im Steigungsverhältnis berücksichtigten Schrittmaß angepaßt sein.

Die Trittflächen von Treppen müssen in Bereichen, in denen mit besonderer Rutschgefahr zu rechnen ist, entsprechend rutschhemmend ausgeführt sein.

Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollen Ausrundungen mit möglichst kleinen Radien aufweisen.

Ausrundungen der Stufenvorderkanten werden z.B. bei Verwendung textiler Bodenbeläge auf Treppen vorgesehen, um die Kantenpressung und damit den Verschleiß des Belags an der Stufenvorderkante zu verringern.

Bei außenliegenden Treppen sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich.

Eine ausreichend große Überdachung stellt z.B. eine bauliche Maßnahme gegen witterungsbedingte Glätte dar.

5 Geländer und Handlaufe

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muß lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muß die Geländerhöhe mindestens 1.10 m betragen.

Die Geländer müssen so ausgeführt sein, daß sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können.

Abweichend genügt ein Lastansatz von 300 N/m für Geländer an Treppen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden.

Geländer müssen so ausgeführt sein, daß Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.

Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, daß sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein. daß man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann.

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen

und zusätzlich

3.2 Als Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen.

Wendeltreppen sind nur als zusätzliche Treppen (nicht notwendige Treppen) und Spindeltreppen sind nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise als zusätzliche Treppe (nicht notwendige Treppe) zulässig.

Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriß mit einer entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf.

Spindeltreppen sind ein Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem Treppenauge. Sie sind konzentrisch um eine Säule (Spindel) gebaut.

4. Ausgleichsstufen in Verkehrswegen

Ausgleichsstufen in Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn der Höhenunterschied nicht durch eine Schrägrampe ausgeglichen werden kann, deren Neigung höchstens 1 : 8 (12,5 % oder rd. 70) beträgt. Ausgleichsstufen dürfen nur an übersichtlichen Stellen verlegt werden. Bei zwei aufeinanderfolgenden Stufen müssen deren Vorderkanten parallel verlaufen.

5. Kennzeichnung von Gefahrstellen auf Verkehrswegen

5.1 Lassen sich Gefahrstellen nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen, sind sie nach DIN 4844 Teil 1 "Sicherheitskennzeichnung; Begriffe. Grundsätze und Sicherheitszeichen". Ausgabe Mai 1980, DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben. Ausgabe November 1982, und DIN 4844 Teil 3", Sicherheitskennzeichnung; ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2, Ausgabe Oktober 1985, zu kennzeichnen.

5.2 Jede Ausgleichsstufe in Verkehrswegen ist durch eine gelb-schwarz-gestreifte Markierung auf der Trittfläche nach DIN 4844 Teil 1 bis Teil 3 oder durch Trittleuchten in der Stufe deutlich zu kennzeichnen.

5.3 Unübersichtliche Stellen, besonders an Türausgängen. an Treppen. Gebäudeecken und Kreuzungen, sowie sonstige Gefahrstellen sind entsprechend Nr. 5.1 deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

6. Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen

Wenn Arbeitsplätze neben Verkehrswegen für den regelmäßigen Transport von Lasten liegen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer durch herabfallende oder umstürzende Lasten oder Beförderungsmittel gefährdet werden können, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen. z.B. Sicherheitsabstand, Schutzgitter, Schutzwände, Umwehrungen.

Hinweise

1. Hochregallager

Können in Hochregallagern (z.B. gebaut entsprechend der VDI-Richtlinie VDI 2198 "Typenblatt für Flurförderzeuge; Gabelstapler". Ausgabe Juni 1980) die Abstände nach § 17 Abs. 2 ArbStättV nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, für die nach § 4 Abs. 1 ArbStättV Ausnahmegenehmigungen notwendig sind.

2. Regelungen für


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