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Regelwerk

ASR 35/1-4 - Waschräume

Ausgabe September 1976
(ArbSch. 9/76 S. 320; 10/77 S. 282; BArbBl. 7-8/79 S. 65; 9/1988 S. 46 aufgehoben)


Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 35 Abs. 1 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung

Nachfolgeregelung ASR A4.1

1. Bereitstellung der Waschräume

Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen, einer mehr als nicht nur geringen Verschmutzung oder der Einwirkung von Hitze oder Nässe ausgesetzt sind.

2. Lage der Waschräume

Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben, aber räumlich voneinander getrennt sein (s. § 36 ArbStättV).

Sind bei Schwarz-Weiß-Anlagen (s. ASR 34/1-5 Nr. 3) der Anlagenteil für Straßenkleidung (Weiß) und der Anlagenteil für die Arbeitskleidung (Schwarz) räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Schwarz-Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden. Sind die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, müssen die Waschräume in dieser Weise angeordnet sein,

3. Beschaffenheit der Waschräume

3.1 Fußböden und Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m und im Bereich von Duschen bis zu einer Höhe von 2,0 m müssen aus einem Material bestehen (z.B. keramische Fliesen), das zu Reinigungszwecken abgespritzt werden kann. Der Fußbodenbelag muß auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein.

Zur Vermeidung von Pilzerkrankungen dürfen Holzroste in Waschräumen nicht verwendet werden.

3.2 Bei der Bemessung und Aufteilung der Waschräume sind die in Nummer 8 dargestellten Bilder (nach DIN 18228 Blatt 3, Januar 1971) zugrunde zu legen. Dabei sind die angegebenen Maße erforderlichenfalls so zu erweitern, daß vor jeder Waschgelegenheit eine freie Bodenfläche von 0,70 m x 0,70 m vorhanden ist (s. § 35 Abs. 3 ArbStättV).

3.3 Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

3.4 Auf je rund 30 m2 zu reinigende Grundfläche muß ein Fußbodenablauf vorhanden sein.

3.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen den Anforderungen nach DIN VDE 0100 T 701 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Netzspannungen bis 1000 V; Räume mit Badewanne und Dusche", Ausgabe Mai 1984, für feuchte und nasse Räume entsprechen.

4. Heizeinrichtungen in Waschräumen

Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer vor der Berührung von zu heißen Heizkörpern (z.B. bei Dampfheizung) oder vor Warmluft über 45 °C bei Warmluftheizung geschützt sind.

5. Ausstattung von Waschräumen

5.1 Für die Zahl der Waschgelegenheiten ist die höchste Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, deren Arbeitszeit in der Regel gleichzeitig endet. Bei Mehrschichtbetrieb ist von der stärksten Schicht auszugehen.

5.2 Die Zahl der Waschgelegenheiten ist wie folgt zu bemessen:

5.3Als Waschgelegenheit sind zulässig:

5.4Bei stark schmutzender Tätigkeit muß ein Drittel der nach 5.2 ermittelten Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen; es muß mindestens eine Dusche vorhanden sein. Sind die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, soll für je vier Arbeitnehmer eine Dusche zur Verfügung stehen.

Bei Waschbrunnen ist auf die Einhaltung der erforderlichen Waschplatzbreite zu achten.

5.5 Die Waschgelegenheiten dürfen keine scharfwinkligen Ecken oder Übergänge aufweisen. Das Schmutzwasser muß schnell und auf kürzestem Wege abfließen können. Die Oberfläche der Rinnen, Becken und Duschwannen muß glatt und porenfrei sein.

5.6 Die Waschgelegenheiten müssen das Waschen unter fließendem Wasser zulassen. Es sollen Schrägstrahl-Armaturen verwendet werden. Jede Zapfstelle soll so ausgelegt sein, daß sie die Entnahme von 3,51 Wasser pro Minute ermöglicht. Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll 45 °C nicht überschreiten. Werden Waschgelegenheiten nur mit vorgemischtem warmem Wasser versorgt, muß von zehn Waschgelegenheiten mindestens eine Waschgelegenheit auch oder ausschließlich mit kaltem Wasser versorgt sein.

5.7 Die Oberkante der Waschrinnen, -becken und -brunnen soll 0,70 bis 0,80 m über dem Fußboden liegen. Die Breite einer Waschstelle soll nach Möglichkeit 0,70 m, die Tiefe einer Waschstelle nach Möglichkeit 0,55 m betragen.

5.8 Jede Waschgelegenheit muß mit einem Handtuchhalter (z.B. Haken, Stange, Ring) und einer Seifenablage ausgestattet sein. Bei der Verwendung von Seifenspendern genügt ein Seifenspender für zwei Waschgelegenheiten; eine Seifenablage ist dann nicht erforderlich.

5.9 Als hygienische Reinigungsmittel - erforderlichenfalls in Verbindung mit Desinfektionsmitteln - sind zulässig:

Zusätzlich kann Handwaschpaste erforderlich sein.

5.10 Als hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind nur Handtücher zulässig, die zur einmaligen Benutzung bestimmt sind (Einmalhandtücher). Es kommen z.B. in Frage:

Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.

5.11 Für je zehn Waschgelegenheiten, ausgenommen Duschen, muß ein Fußwaschstand vorhanden sein.

5.12 Bei Vorhandensein von Duschen oder Fußwaschständen sollte eine Sprühanlage zum Desinfizieren der Füße (Fußdusche) zur Verfügung stehen; für je zehn Fußwaschstände und für je zwanzig Duschen muß eine Fußdusche vorgesehen sein.

5.13 In jedem Waschraum sollte mindestens ein Abfallbehälter, insbesondere bei Verwendung von Papierhandtüchern, vorhanden sein.

6. Lüftung der Waschräume

6.1 Bei natürlicher Lüftung muß in Waschräumen für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnung vorhanden sein:

6.2 Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, daß sie in Waschräumen einen mindestens zehnfachen Luftwechsel pro Stunde ermöglichen.

7. Künstliche Beleuchtung der Waschräume

Die Nennbeleuchtungsstärke der Beleuchtungseinrichtungen muß in Waschräumen mindestens 100 Lux betragen.

8. Bemessung und Aufteilung von Waschräumen



Hinweise:

  1. Anforderungen an Waschräume beim Umgang mit gefährlichen Stoffen s. § 22 der "Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)" vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470) i. d. F. vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2721).
  2. Anforderungen an Waschräume bei Arbeiten in Druckluft s. Anhang 1 Nr. 3.6 der Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909).


ENDE

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