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Regelwerk, Arbeitsschutz

Begründung zur Arbeitsstättenverordnung

Vom 9. Juli 2004
(Deutscher Bundesrat)



Bundesratsdrucksache 450/04

A. Allgemeines

Die neu strukturierte Arbeitsstättenverordnung löst die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), ab. Ziel ist die Modernisierung des Arbeitsstättenrechts entsprechend der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) von 1996. Diese Konzeption folgt der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien, nach der Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Verhaltensvorgaben festgesetzt werden. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden.

Die hierzu notwendigen Änderungen machen es erforderlich, die geltende Arbeitsstättenverordnung in wesentlichen Teilen neu zu strukturieren. Die Verordnung wird in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen Anhang mit speziellen Bestimmungen aufgeteilt. Die allgemeinen Bestimmungen enthalten Rahmenvorschriften mit teilweise neu formulierten Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Anhang stellt grundlegende Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen zusammen und übernimmt im wesentlichen die bisherigen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Schutzziele sollen betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen. Sie sind nur dann konkret zu regeln, wenn nach wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen im Belastungsfall Gesundheitsschäden möglich sind und wenn Anforderungen keinen nachträglichen Gestaltungsspielraum zulassen. Im Übrigen werden Anforderungen an Arbeitsplätze konkreter gefasst als für andere Teile der Arbeitsstätte.

Um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern sollen den Arbeitgebern und den vollziehenden Behörden Regeln an die Hand gegeben werden können, denen zu entnehmen sein wird, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann. Diese präzisierenden branchen- und tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln sind - soweit erforderlich - außerhalb der Verordnung zu erstellen. Diese Aufgabe wird einem "Ausschuss für Arbeitsstätten" übertragen, dem Vertreter aller betroffenen Fachkreise und die Sozialpartner angehören.

Insgesamt dienen die mit der Novellierung vorgenommenen strukturellen Veränderungen dem Zweck, die Verordnung übersichtlicher zu machen. Damit wird ein Beitrag zu größerer Transparenz und besserer Handhabbarkeit des Arbeitsstättenrechts geleistet.

Im Einzelnen sind folgende Punkte der Novellierung hervorzuheben:

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