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Regelwerk Arbeits- Sozialrecht ILO

Übereinkommen 17 - Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen vom 10.06.1925

Vom 14.06.1955
(BGBl II vom 31.08.1955 S. 893; 26.06.1961 - 1963 S. 1135 ILO116; 08.07.1964 ILO 121)



red. Anm.:
ratifiziert durch die BRD mit Datum vom 14.06.1955 (Quelle: ILO Berlin)

Dieses Übereinkommen ist am 1. April 1927 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 7

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Entschädigung bei Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 10. Juni 1925, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen eine mindestens den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Entschädigung zu sichern.

Artikel 2

  1. Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen und Anstalten jeder Art.
  2. Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für
    1. Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszweck fremden Arbeiten verwendet werden,
    2. Heimarbeiter,
    3. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalt leben,
    4. Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die innerstaatliche Gesetzgebung etwa bestimmte Grenze übersteigt.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf

(1) Schiffsleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll,

(2) Personen, für die eine besondere, der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertige Regelung vorliegt.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für die das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft in Kraft bleibt.

Artikel 5

Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt. Die Rente kann ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Stellen genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.

Artikel 6

Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.

Artikel 7

Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.

Artikel 8

Die innerstaatliche Gesetzgebung sieht die zur Überwachung sowie die zur Nachprüfung der Entschädigung erforderlichen Maßnahmen vor.

Artikel 9

Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invaliditätsversicherung zu tragen.

Artikel 10

  1. Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; diese ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem wahrscheinlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.
  2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.

Artikel 11

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen, namentlich auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen sichergestellt wird.

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