Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
ILO

Übereinkommen 173 - Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992

Vom Juli 1991
(Internationale Arbeitsorganisation)



Dieses Übereinkommen ist am 8. Juni 1995 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung:79

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925,

stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,

stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens findet der Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit" auf Fälle Anwendung, in denen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ein Verfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger eröffnet worden ist.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit " auf andere Fälle ausdehnen, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können, beispielsweise wenn festgestellt wird, daß der Umfang des Vermögens des Arbeitgebers nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu rechtfertigen.

3. In welchem Ausmaß das Vermögen eines Arbeitgebers dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren unterliegt, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis zu bestimmen

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel durchzuführen.

Artikel 3

1. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat entweder die Verpflichtungen aus Teil II, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht vorsieht, oder die Verpflichtungen aus Teil III , der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht, oder die Verpflichtungen aus beiden Teilen zu übernehmen. Diese Wahl ist in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben.

2. Ein Mitglied, das zunächst nur Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens angenommen hat, kann in der Folge durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung auch den anderen Teil annehmen.

3. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus beiden Teilen dieses Übereinkommens übernimmt, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anwendung des Teils III auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränken. Diese Beschränkungen sind in der Annahmeerklärung anzugeben.

4. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil III gemäß Absatz 3 beschränkt übernommen hat, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorlegt, die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. In seinen nachfolgenden Berichten hat es Auskunft über eine Ausdehnung des sich aus Teil III dieses Übereinkommens ergebenden Schutzes auf weitere Arbeitnehmergruppen oder weitere Wirtschaftszweige zu erteilen.

5. Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil II und Teil III dieses Übereinkommens übernommen hat, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die gemäß Teil III geschützten Forderungen von der Anwendung des Teils II ausnehmen.

6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus Teil II dieses Übereinkommens durch ein Mitglied sind dessen Verpflichtungen aufgrund des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, ohne weiteres beendet.

7. Ein Mitglied, das nur die Verpflichtungen aus Teil III dieses Übereinkommens übernommen hat, kann durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung seine Verpflichtungen aufgrund von Artikel 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, in bezug auf die gemäß Teil III geschützten Forderungen beenden.

Artikel 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion