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Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2025
Vom 5. Dezember 2025
(BGBl. I vom 10.12.2025 Nr. 315)
Gl.-Nr.: 8232-54-24
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2026 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2026
| 1. | in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung | |
| a) von Entgeltpunkten in Beiträge | 9 661,5840, | |
| b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte | 0,0001035027, | |
| 2. | in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung | |
| a) von Entgeltpunkten in Beiträge | 12 830,1680, | |
| b) von Beiträgen in Entgeltpunkte | 0,0000779413. |
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ENDE |
(Stand: 16.12.2025)
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