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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 902 / DGUV Grundsatz 300-003 - Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)
(bisher ZH 1/419)

(Ausgabe 04/2004; 09/2010; 08/2012aufgehoben)



Archiv 09/2010
neu: BGG/GUV-G 902 / DGUV Grundsatz 300-003 (Ausgabe 01/2015)

1 Anwendungsbereich

Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung findet Anwendung auf Dienstleistungen, die von den Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test im Rahmen ihrer Prüf- und Zertifizierungstätigkeit durchgeführt werden. 1)

Hierzu gehören insbesondere

  1. Prüfung von Produkten bzw. Teilaspekten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  2. Zertifizierung von geprüften Produkten bzw. Teilaspekten,
  3. Überwachung serienmäßig hergestellter Produkte auf Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster,
  4. Prüfung der technischen Unterlagen,
  5. Auditierung, Zertifizierung und Überwachung von QM-Systemen,
  6. Zertifizierung von Personen.

2 Prüf- und Zertifizierungsstellen

Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test sind für ihre Prüf- und Zertifizierungstätigkeit im gesetzlich geregelten Bereich GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens bzw. notifizierte Stelle nach EG-Richtlinien. 2)

3 Auftragserteilung

3.1 Prüfungen, Auditierungen und Zertifizierungen sind bei der betreffenden Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich in Auftrag zu geben, soweit nicht bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde. Informationen sowie Angaben über die beizufügenden Unterlagen sind bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle erhältlich. Die Unterlagen müssen, falls nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache abgefasst sein. Gegebenenfalls kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle Übersetzungen anfordern oder zu Lasten des Auftraggebers anfertigen lassen.

3.2 Eine Verpflichtung zur Annahme des Auftrages besteht seitens DGUV Test nicht. Ein Vertrag kommt mit dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsdokument zustande.

4 Leistungsumfang

4.1 Der Leistungsumfang der Prüfung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  1. Baumusterprüfung nach Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) mit Ausstellung eines Prüfberichts und einer GS-Prüfbescheinigung mit Zuerkennung des GS-Zeichens.
  2. EG-Baumusterprüfung nach einer EG-Richtlinie mit Ausstellung eines Prüfberichts und einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Zusätzlich kann die Zuerkennung zum Anbringen des DGUV Test-Zeichens in Auftrag gegeben werden.
  3. Baumusterprüfung oder Prüfung von Teilaspekten auf Übereinstimmung mit rechtlichen Grundlagen, Normen oder sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen mit Ausstellung eines Prüfberichts und einer DGUV Test-Prüfbescheinigung mit Zuerkennung eines DGUV Test-Zeichens.
  4. Baumusterprüfung oder Prüfung von Teilaspekten auf Übereinstimmung mit rechtlichen Grundlagen (z.B. EG-Richtlinien, ProdSG) mit Ausstellung eines Prüfberichtes und einer (Baumuster-) Prüfbescheinigung.
  5. Prüfung der technischen Unterlagen mit Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung.
  6. Auditierung und Zertifizierung eines QM-Systems nach DIN EN ISO 9001, nach EG-Richtlinie oder nach anderen normativen Dokumenten/Rechtsgrundlagen.
  7. Durchführung einer Personenzertifizierung.

Im Vertrag ist anzugeben, ob statt einer Prüfung und Zertifizierung nur

4.2 Je nach Art der Leistung sind Kontrollmaßnahmen erforderlich. Die Regularien hierzu enthält Kapitel  11 dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung.

5 Unterauftrag

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, andere Stellen mit der Prüfung oder Teilprüfung bzw. mit der Auditierung von QM-Systemen zu beauftragen oder zu beteiligen.

Die Beauftragung oder Beteiligung anderer Stellen erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

6 Informationsverpflichtung des Auftraggebers

Der Auftraggeber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle vor Vertragsschluss, falls das zur Prüfung/zum Audit vorgesehene Produkt/System bereits Gegenstand eines vergleichbaren Vertrages bei einer anderen GS-Stelle bzw. notifizierten Stelle war.

7 Geheimhaltung

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, die im Rahmen ihrer Auftragserfüllung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Der Auftragnehmer kann Daten und Ergebnisse ohne Bezug zum Auftraggeber anonymisiert veröffentlichen. Zertifizierte Produkte und Qualitätsmanagementsysteme kann der Auftragnehmer mit Angabe des Zertifikatsinhaber veröffentlichen.

8 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle arbeitet unabhängig und unparteilich.

9 Produktprüfung

9.1 Die Prüfung setzt sich in der Regel zusammen aus der Prüfung der Unterlagen einschließlich Betriebsanleitung/ Gebrauchsanleitung und der Prüfung am Baumuster.

9.2 Die Prüfung erfolgt auf Grundlage von Prüf- und Zertifizierungskriterien. Zugrunde gelegt werden insbesondere:

  1. Prüfung als notifizierte Stelle
    1. grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinien,
    2. harmonisierte Normen (EN-Normen) zu den EG-Richtlinien oder die unter Buchstabe b) genannten Prüfgrundlagen,
    3. Empfehlungen/Beschlüsse der europäischen und der nationalen Erfahrungsaustauschkreise,
  2. Sonstige Prüfungen
    1. das ProdSG,
    2. nationale Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
    3. allgemein anerkannte Regeln der Technik, z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, EN-Normen, ISO-Normen, IEC-Normen, VDI-Richtlinien, ergänzende Prüfanforderungen, z.B. Empfehlungen/ Beschlüsse der nationalen Erfahrungsaus tauschkreise oder zusätzlich vertraglich vereinbarte Anforderungen.

Sofern die Prüfgrundlagen und Prüfanforderungen für das betreffende Produkt in Prüfgrundsätzen zusammengestellt sind, werden grundsätzlich diese zur Prüfung herangezogen.

9.3 Die Prüfung am Baumuster wird in der Prüf- und Zertifizierungsstelle oder an einem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbarenden Ort durchgeführt. Bei Prüfungen, die nicht in der Prüf- und Zertifizierungsstelle stattfinden, müssen die Räumlichkeiten für die Prüfungen geeignet sein.

9.4 Für die Prüfung sind betriebsbereite bzw. verwendungsfertige Baumuster in der von der Prüf- und Zertifizierungsstelle angegebenen Anzahl sowie notwendige Hilfsmittel und Ersatzteile kostenlos bereitzustellen. Abweichungen sind mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbaren (z.B. bei Konzept- und entwicklungsbegleitenden Prüfungen).

9.5 Sperrige Prüfobjekte dürfen nur nach vorhergehender Abstimmung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle angeliefert werden.

9.6 Der Auftraggeber hat auf Anforderung der Prüf- und Zertifizierungsstelle dafür zu sorgen, dass ausreichendes Fachpersonal zur Verfügung steht, das die Prüfobjekte handhaben und die notwendigen Auskünfte geben kann.

9.7 Ist das zu prüfende Baumuster bereits an einen Dritten ausgeliefert, so hat der Auftraggeber von diesem eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Prüfung einzuholen.

9.8 Der Prüf- und Zertifizierungsstelle ist zu gestatten, die Fertigungsstätte des zu prüfenden Produktes zu betreten und zu besichtigen. Das Ergebnis der Besichtigung wird den Prüfunterlagen beigefügt.

9.9 Über die Ausführung des Baumusters sowie über das Ergebnis der Prüfung erstellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Prüfbericht, von dem der Auftraggeber eine Ausfertigung erhält.

9.10 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich vor, die Baumuster für Vergleichszwecke aufzubewahren oder vom Auftraggeber aufbewahren zu lassen.

Sofern nach der Prüfung in der Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Aufbewahrung des Prüfobjektes nicht erforderlich ist, wird dies nach Freigabe sechs Wochen zur Abholung bereitgehalten. Wird das Prüfobjekt innerhalb dieser Frist nicht zurückgenommen, ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle berechtigt, das Prüfobjekt auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden, entgeltlich zu lagern oder verschrotten zu lassen.

10 Produktzertifizierung

10.1 Die Zertifizierungsstelle bewertet die Produkte entsprechend den Zertifizierungskriterien (siehe Abschnitt 9.2). Nach positiver Entscheidung wird ein Zertifikat ausgestellt (z.B. GS-Prüfbescheinigung, EG-Baumusterprüfbescheinigung, DGUV Test Prüfbescheinigung, Baumusterprüfbescheinigung), mit dem gemäß Auftragserteilung die Übereinstimmung des Baumusters mit dem ProdSG, der betreffenden EG-Richtlinie oder sonstigen Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen erklärt wird.

Dies muss keine vollständige Übereinstimmung mit den auf dem Zertifikat unter "Prüfgrundlagen" aufgeführten Spezifikationen bedeuten. Der Auftraggeber und die Geschäftsstelle DGUV Test erhalten eine Ausfertigung des Zertifikates.

10.2 Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

10.3 Vor der erstmaligen Zuerkennung eines GS-Zeichens an den Auftraggeber führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Werkserstbesichtigung durch, sofern kein von der Prüf- und Zertifizierungsstelle zertifiziertes produktbezogenes Qualitätssicherungssystem (QSS) vorliegt.

10.4 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist unverzüglich über geplante Änderungen zu unterrichten, die in der Fertigung an den Produkten gegenüber dem geprüften Baumuster vorgenommen werden sollen und im Sinne der durchgeführten Zertifizierung relevant sind. Dies gilt auch, wenn Bauteile einer anderen als der bisherigen Herkunft eingebaut werden. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle entscheidet - gegebenenfalls durch kostenpflichtige Nachprüfung - ob das Zertifikat weiterhin gültig bleibt. Die Kosten für die Nachprüfung trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten wird durch die zum Zeitpunkt der Prüfung gültige Gebührenordnung bestimmt.

10.5 Der Zertifikatsinhaber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle darüber hinaus unverzüglich über die Verlegung der Fertigungsstätte oder die Übertragung der Fertigungsstätte auf eine andere Firma/einen anderen Firmeninhaber. Sofern beim Wechsel der Fertigungsstätte eine Besichtigung der neuen Fertigungsstätte durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle notwendig wird, ist diese vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen.

10.6 Der Inhaber des Zertifikates hat alle Beanstandungen Dritter, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei gefertigten Produkten betreffen, sowie die Behebung dieser Beanstandungen aufzuzeichnen und der Prüf- und Zertifizierungsstelle mitzuteilen.

10.7 Der Zertifikatsinhaber teilt der Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich Folgendes mit:

11 Kontrollmaßnahmen für Produkte

11.1 Um die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem zertifizierten Baumuster und den Rechtsgrundlagen zu überprüfen, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle nach Produktzertifizierungen Kontrollmaßnahmen durch, sofern für das betreffende Produkt

  1. in EG-Richtlinien Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind,
  2. das GS-Zeichen oder das DGUV Test-Zeichen zuerkannt wurde oder
  3. mit dem Auftraggeber sonstige Vereinbarungen zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen getroffen wurden.

Im Falle von Buchstabe a. und b. hat sich der Auftraggeber bei Vertragsabschluss zu verpflichten, während der Laufzeit des Zertifikats Kontrollmaßnahmen durchführen zu lassen, und die Kosten hierfür zu tragen. Im Falle von Buchstabe c. muss die Kontrollmaßnahme spätestens vor der Erteilung des Zertifikats vereinbart werden.

Die Kosten für Kontrollmaßnahmen trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Nachprüfung geltenden Gebührenordnung.

11.2 Als Standardkontrollmaßnahmen stehen zur Auswahl, sofern nicht durch eine EG-Richtlinie anders geregelt:

  1. Produktprüfungen
  2. Produktionsüberwachung durch Auditierung und Zertifizierung eines produktbezogenen QSS.

11.3 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann auch nach eigenem Ermessen alternative Kontrollmaßnahmen, z.B. Prüfung von Produkten nach der Entnahme aus dem Markt, durchführen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn das Produkt vom zertifizierten Baumuster abweicht. Die Ergebnisse der alternativen Kontrollmaßnahmen können zu Änderung von Umfang und Tiefe der Standardkontrollmaßnahmen führen.

11.4 Zugang zu Betriebsbereichen, Entnahme von Produkten (Produktprüfung)
Der Inhaber des Zertifikates hat hierzu sicherzustellen, dass die Prüfer jederzeit und ohne Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Betriebsbereichen haben und berechtigt sind, Produkte aus der laufenden Fertigung kostenlos zu entnehmen.

11.5 Produktionsüberwachung durch Auditierung und Zertifizierung eines produktbezogenen QSS
Verfügt der Auftraggeber bereits über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziertes QM-System, so wird geprüft, ob die vorhandene Zertifizierung ausreicht oder ob gegebenenfalls eine ergänzende Begutachtung und Zertifizierung vorgenommen werden muss.

11.6 Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet die bei Kontrollmaßnahmen festgestellten Abweichungen und kann folgende Maßnahmen in Abhängigkeit der Schwere der Mängel treffen:

12 Auditierung, Zertifizierung und Überwachung eines Qualitätsmanagementsystems

12.1 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle auditiert und zertifiziert ein QM-System auf der Grundlage

  1. einer EG-Richtlinie (z.B. Umfassende Qualitätssicherung nach Maschinenrichtlinie, Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen oder Schiffsausrüstungsrichtlinie),
  2. der DIN EN ISO 9001 oder
  3. anderer normativer Dokumente/ Rechtsgrundlagen.

12.2 Für ein QM-System nach einer EG-Richtlinie gelten die Abschnitte 12.3 bis 12.6 nur insoweit, als sie den Anforderungen der betreffenden EG-Richtlinie nicht widersprechen.

12.3 Der Auftraggeber hat der Prüf- und Zertifizierungsstelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das QM-Handbuch, und auf Anforderung Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie mitgeltende Unterlagen zu diesen Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

12.4 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle führt Audits in dem betreffenden Unternehmen zur Auditierung des QM-Systems durch.

12.5 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet das QM-System entsprechend den Zertifizierungskriterien und stellt bei positiver Entscheidung ein Zertifikat aus, mit dem die Übereinstimmung des QM-Systems mit der betreffenden EG-Richtlinie, der DIN EN ISO 9001 oder anderer normativen Dokumente/ Rechtsgrundlagen erklärt wird.

12.6 Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

12.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Prüf- und Zertifizierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die auf das zertifizierte QM-System Einfluss haben können.

12.8 Der Inhaber des Zertifikates hat alle Beanstandungen, die ursächlich mit dem zertifizierten QM-System in Zusammenhang stehen könnten, sowie die Behebung dieser Beanstandungen aufzuzeichnen und der Prüf- und Zertifizierungsstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

12.9 Um die Übereinstimmung des angewendeten QM-Systems mit dem zertifizierten QM-System zu überprüfen, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle grundsätzlich jährlich Audits zur Überwachung des QM-Systems durch. Der Inhaber des Zertifikates hat hierzu sicherzustellen, dass die Begutachter während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Betriebsbereichen erhalten und ihnen die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Im gesetzlich geregelten Bereich hat die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Recht, in begründeten Fällen zusätzliche unangekündigte Begutachtungen durchzuführen.

Die Kosten für Audits und sonstige Begutachtungen trägt der Auftraggeber. Die Höhe bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Gebührenordnung.

12.10 Der Zertifikatsinhaber teilt der Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich Folgendes mit:

12.11 Die Auswahl und Anzahl der einzusetzenden Auditoren obliegt der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Sie benennt die Auditoren und stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Hintergrundinformationen zu den Auditoren zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgeschlagenen Auditoren abzulehnen. In diesem Fall unterbreitet die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen neuen Vorschlag. Die Berechtigung zur Ablehnung steht dem Auftraggeber zu Beginn der Vorbereitungs- und Überwachungsphase je einmal zu. Für den Fall, dass ein Auditor unmittelbar vor oder während der Begutachtung ausfällt, vereinbaren der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen.

13 Personenzertifizierung

13.1 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle zertifiziert Personen auf Grundlage von Prüfgrundsätzen, die die Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz beinhalten.

13.2 Mündliche und/oder schriftliche Prüfungen sind Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens. Sie dienen als Nachweis der Qualifikation und Kompetenz. Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer die in den Prüfgrundsätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Prüfungen können aus mehreren Teilen bestehen.

13.3 Ein Zertifikat wird ausgestellt, wenn alle Voraussetzungen der Prüfgrundsätze erfüllt sind und die Prüfung bestanden ist. Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

13.4 Um die Übereinstimmung der Qualifikation und Kompetenz einer zertifizierten Person mit den Bestimmungen der Prüfgrundsätze zu beobachten, unterliegt das Zertifikat der Überwachung der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Eine Re-Zertifizierung ist möglich, wenn die in den jeweils gültigen Prüfgrundsätzen enthaltenen Bedingungen für die Re-Zertifizierung erfüllt sind.

13.5 Der Zertifikatsinhaber teilt der Prüf- und Zertifizierungsstelle Änderungen des Namens und der Adresse mit.

14 Verwendung und Veröffentlichung von Prüfberichten, Zertifikaten und Zeichen

14.1 Prüf- und Auditberichte sowie Zertifikate dürfen nur im vollen Wortlaut unter Angabe des Ausstellungsdatums und ggf. des Ablaufdatums verwendet werden. Die Verwendung des Prüfberichts oder des Namens von DGUV Test/der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Mit einem Produktzertifikat bzw. Prüfzeichen darf nur für das genannte Produkt, mit Zertifikat bzw. Zeichen für ein QM-System darf nur für das zertifizierte System, bei Zertifikaten für Personen nur für die bescheinigte Qualifikation und Kompetenz geworben werden.

14.2 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt und bei GS-Prüfbescheinigungen verpflichtet, die Ausstellung des Zertifikates zu veröffentlichen. 3) Hierzu gilt das Einverständnis des Auftraggebers als erteilt. Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist, unterrichtet sie andere notifizierte Stellen über die negativen und die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Sofern eine Rechtsnorm dazu verpflichtet, erteilt die Prüf- und Zertifizierungsstelle im Einzelfall gegenüber zuständigen Behörden Auskunft über die Prüfung und Zertifizierung.

14.3 Ergänzende Regelungen bei GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen

14.3.1 Der Zertifikatsinhaber erwirbt mit einer GS-Prüfbescheinigung die Berechtigung, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten das GS-Zeichen anzubringen (Abbildung des GS-Zeichens siehe Anhang 1).

14.3.2 Der Zertifikatsinhaber erwirbt mit einer DGUV Test Prüfbescheinigung oder einer Zeichengenehmigung die Berechtigung zum Anbringen des DGUV Test-Zeichens (Abbildung des DGUV Test-Zeichen siehe Anhang 1). Das DGUV Test-Zeichen ist gegebenenfalls mit einem Zusatz entsprechend den Angaben auf dem Zertifikat zu versehen.

14.3.3 GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen müssen so beschaffen sein und angebracht werden, dass sie nicht ohne Zerstörung abgelöst werden können.

14.3.4 Plaketten oder Druckvorlagen für GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen sind über die Geschäftsstelle DGUV Test, Königsbrücker Landstraße 2, 01109 Dresden, zu beziehen. 4)

Sofern keine Standardplaketten verwendet werden, ist der Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Muster der Kennzeichnung zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

14.3.5 Auf die Einbeziehung der Bescheinigungs-Nummer in das GS-Zeichen und das DGUV Test-Zeichen kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle verzichtet werden.

14.3.6 Das GS-Zeichen bzw. DGUV Test-Zeichen ist, soweit möglich, neben dem Firmenzeichen oder Fabrikschild anzubringen.

14.3.7 Der Zertifikatsinhaber darf das GS-Zeichen oder DGUV Test-Zeichen nicht mehr verwenden oder mit ihm werben, wenn die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Zertifikat entzogen oder ausgesetzt hat oder das Zertifikat aus sonstigen Gründen ungültig ist. DGUV Test überwacht die Rechtmäßigkeit der Zeichenverwendung und unterrichtet hierüber - soweit gesetzlich hierzu verpflichtet - andere Stellen und die Öffentlichkeit.

14.4 Ergänzende Regelungen bei Kennzeichnung unter der Verantwortung einer benannten Stelle

14.4.1 Sieht eine EG-Richtlinie eine Kennzeichnung unter der Verantwortung einer benannten Stelle vor (z.B. EG-Richtlinie über Schiffsausrüstung, siehe Anhang 3), erwirbt der Auftraggeber bei Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung die Berechtigung, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten die entsprechende Konformitätskennzeichnung der Richtlinie anzubringen.

14.4.2 Plaketten oder Druckvorlagen für die Kennzeichnung sind über die Geschäftsstelle DGUV Test, Königsbrücker Landstraße 2, 01109 Dresden, zu beziehen. 4) Sofern keine Standardplaketten verwendet werden, ist der Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Muster der Kennzeichnung zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

14.5 Ergänzende Regelungen bei QM-Zeichen

14.5.1 Mit Ausstellung des Zertifikates über ein QM-System erhält der Zertifikatsinhaber die Berechtigung, das QM-Zeichen von DGUV Test zu verwenden (Abbildung des QM-Zeichens siehe Anhang 2).

14.5.2 Das QM-Zeichen bietet dem Zertifikatsinhaber die Möglichkeit, in seiner Korrespondenz und Werbung kenntlich zu machen, dass seine Produkte/Dienstleistungen in einem Unternehmen gefertigt sind/erbracht werden, dessen QM-System von DGUV Test zertifiziert wurde.

14.5.3 Das QM-Zeichen darf nicht zur Kennzeichnung einzelner Produkte verwendet werden. Es darf auch nicht im Zusammenhang mit den gefertigten Produkten in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zulässt, die Produkte selbst seien zertifiziert. In Fällen, in denen auch ein Zertifikat für die Produkte vorliegt, kann die Produktzertifizierung nur auf andere Weise (siehe GS-Zeichen, DGUV Test-Zeichen) kenntlich gemacht werden.

14.5.4 Sofern nicht das QM-System des Gesamtunternehmens, sondern nur eines Betriebes, Betriebsteils oder Fertigungsbereichs zertifiziert wurde, ist das QM-Zeichen nur für den zertifizierten Bereich zu verwenden. In Zweifelsfällen ist zusammen mit dem QM-Zeichen der zertifizierte Bereich anzugeben.

14.5.5 Das QM-Zeichen darf nur gemeinsam mit dem Namen des Zertifikatsinhabers verwendet werden.

14.5.6 Das Recht auf Verwendung des QM-Zeichens erlischt mit dem Ungültigwerden des Zertifikates.

15 Gültigkeit von Zertifikaten

15.1 Zertifikate sind inhaberbezogen. Eine Nutzung durch andere Personen oder Unternehmen ist nicht gestattet. Zertifikate für Produkte sind darüber hinaus auch produktbezogen, d.h. sie dürfen nur für das geprüfte Produkt und nur durch den Inhaber verwendet werden.

15.2 Geltungsdauer des Zertifikates

15.2.1 Die Gültigkeit des Zertifikates wird, sofern keine EG-Richtlinie dem entgegensteht, auf maximal fünf Jahre befristet, bei QM-Zertifikaten und Personenzertifizierung auf maximal drei Jahre. Statt einer zeitlichen Befristung kann das Zertifikat auf ein bestimmtes Fertigungskontigent oder -los beschränkt werden.

15.2.2 Das Zertifikat wird ungültig,

  1. nach Ablauf der Geltungsdauer. Die Gültigkeit des Zertifikates kann, erforderlichenfalls nach einer Nachprüfung/Nachbegutachtung, verlängert werden,
  2. nach Kündigung des Prüf- und Zertifizierungsvertrages oder Kündigung des Vertrages für Kontrollmaßnahmen (mit Ausnahme EG-Baumusterprüfbescheinigung nach EG-Richtlinie über PSA),
  3. nach Entzug durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle (siehe Abschnitt 15.3).

15.2.3 Sollte bei unbefristeten Zertifikaten der Zertifikatsinhaber unbekannt verzogen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erreichbar sein, erklärt die Zertifizierungsstelle frühestens fünf Jahre nach Ausstellung das Zertifikat für ungültig.

15.2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, jegliche Werbung oder sonstige Aussagen im Geschäftsverkehr nur mit gültigen Zertifikaten zu unternehmen und jegliche Werbung oder Aussagen mit ungültigen, abgelaufenen oder ausgesetzten Zertifikaten zu unterlassen.

15.3 Entzug des Zertifikates

15.3.1 Das Zertifikat kann insbesondere entzogen werden, wenn

  1. der Inhaber des Zertifikates die Verpflichtungen, die sich aus dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung bzw. aus dem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrag ergeben, nicht mehr erfüllt,
  2. sich herausstellt, dass der Inhaber des Zertifikates oder sein Beauftragter die Prüf- und Zertifizierungsstelle oder deren Beauftragten getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
  3. irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung, insbesondere mit dem Prüfzeichen oder mit dem Zertifikat, betrieben oder das Prüfzeichen oder das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird oder wenn gesetzliche Bestimmungen bei der Vermarktung eines Produkts nicht eingehalten werden,
  4. sich die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtige Nachprüfung festgestellt worden ist, dass das Produkt den geänderten Anforderungen entspricht,
  5. das Zertifikat für Produkte verwendet wird, die nicht mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, es sei denn, dass eine anders lautende Entscheidung der Prüf- und Zertifizierungsstelle nach Abschnitt 10.4 vorliegt,
  6. nachträglich an den Produkten Mängel festgestellt werden, die bei der Prüfung nicht erkannt wurden und die trotz schriftlicher Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle in der festgelegten Frist nicht abgestellt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegen gestanden hätten,
  7. die Rechtsgrundlage für die Zertifizierung eines Produktes nicht mehr gegeben ist,
  8. es sich herausstellt, das es sich bei dem zertifizierten Produkt um ein Plagiat handelt,
  9. bei QM-Systemen sich die der Begutachtung zugrunde gelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtige Nachbegutachtung festgestellt worden ist, dass das System den geänderten Anforderungen entspricht,
  10. bei QM-Systemen das Zertifikat für Betriebsbereiche verwendet wird, für die es nicht ausgestellt wurde,
  11. nachträglich an dem QM-System Mängel festgestellt werden, die bei der Begutachtung nicht erkannt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegenstehen,
  12. eine harmonisierte Norm zurückgezogen wird und die Normungslücke schließenden Beschlüsse der nationalen und europäischen Erfahrungsaustausch kreise der notifizierten Stellen vom Produkt nicht erfüllt werden.

Das Zertifikat ist im Original an die Prüf- und Zertifizierungsstelle zurückzugeben.

15.4 Aussetzung und Beschränkung des Zertifikates

15.4.1 In bestimmten Fällen kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle statt des Entzugs nach Abschnitt 15.3 ein Zertifikat aussetzen, d.h. das Zertifikat ruht für die Dauer der Aussetzung. Für die Dauer der Aussetzung darf der Zertifikatsinhaber das Zeichen nicht verwenden.

Sofern mit dem Zertifikat ein Prüfzeichen zuerkannt wurde, darf das Produkt während der Aussetzung nicht mit dem Prüfzeichen gekennzeichnet werden. Auf Lager befindliche Produkte des betreffenden Typs, die bereits mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sind, dürfen mit diesem nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle teilt dem Zertifikatsinhaber nach abschließender Entscheidung schriftlich mit, ob die Aussetzung - ggf. mit bestimmten Auflagen - wieder aufgehoben oder das Zertifikat endgültig entzogen wird.

15.4.2 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann anstelle einer Zurückziehung, den Geltungsbereich eines Zertifikates einschränken.

15.5 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, die Aussetzung, die Beschränkung bzw. den Entzug eines Zertifikates gemäß Abschnitt 15.3 oder 15.4 zu veröffentlichen.

16 Gebühren

Für die Tätigkeiten der Prüf- und Zertifizierungsstelle nach dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung werden Gebühren erhoben.

Die Gebühren sind in einer Gebührenordnung festgelegt.

17 Verstöße gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung, Vertragsstrafe

Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, bei festgestellten schuldhaften Verstößen gegen diese Prüf- und Zertifizierungsordnung, insbesondere bei widerrechtlicher Benutzung eines Prüfzeichens, Prüfberichtes oder Zertifikates, eine Vertragsstrafe bis zu 10 000,- EURO - höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme - zu verlangen.

18 Beschwerden und Einsprüche, Schlichtungsverfahren

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle nimmt Beschwerden zu ihrer Arbeitsweise und Einsprüche zu Entscheidungen entgegen, untersucht und beurteilt diese und trifft ggf. entsprechende Maßnahmen.

Bei Streitfragen, die sich aus der Tätigkeit der Prüf- und Zertifizierungsstelle ergeben, kann jede Vertragspartei über die Geschäftsstelle DGUV Test, Königsbrücker Landstraße 2, 01109 Dresden, die Schlichtungsstelle anrufen.

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus dem Leiter der Geschäftsstelle DGUV Test sowie aus zwei weiteren Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Beirat DGUV Test gewählt werden. Die Leitung der Schlichtungsstelle obliegt dem Leiter der Geschäftsstelle DGUV Test. Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit in den behandelten Fällen verpflichtet. Bei Befangenheit eines Mitglieds wird es durch einen Vertreter ersetzt.

Die Schlichtungsstelle prüft den Fall. Sie kann hierzu Unterlagen von der Prüf- und Zertifizierungsstelle anfordern und ggf. eine Anhörung durchführen.

Nach Abschluss der Beratungen legt die Schlichtungsstelle den Vertragsparteien einen Schlichtungsvorschlag vor.

Der Schlichtungsvorschlag kann von jeder Vertragspartei angenommen oder abgelehnt werden.

19 Gültigkeit der Prüf- und Zertifizierungsordnung

Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung gilt ab 01. August 2012. Sie ersetzt die Prüf- und Zertifizierungsordnung von September 2010.


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Gestaltung der Prüfzeichen und Muster der Prüfzeichen Anhang 1


  1. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Prüfzeichen müssen die Proportionen der Musterabbildungen eingehalten werden.
  2. Für die Darstellung der Prüfzeichen ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.
  3. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit den Prüfzeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage der Prüfzeichen beeinträchtigt werden.
  4. Mit dem GS-Zeichen ist das Signet DGUV Test und mindestens das Kürzel der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu kombinieren. Das DGUV Test-Zeichen ist mit dem Kürzel der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu versehen.
  5. Das DGUV Test-Zeichen ist gegebenenfalls mit einem Zusatz entsprechend den Angaben auf dem Zertifikat zu versehen. Bei Zertifikaten mit ergänzenden Zusätzen weicht das Aussehen von dem Muster ab.


GS-Zeichen
Normalausführung
DGUV Test-Zeichen
Normalausführung

Bei einer Höhe von 20 mm oder weniger auch zulässige Ausführung
abweichendes Muster mit Zeichenzusatz
"KPZ" = Kürzel der ausstellenden Prüf- und Zertifizierungsstelle
"12.000": = Bescheinigungs-Nummer


.

Muster des QM Zeichens von DGUV Test Anhang 2


Größe: Beliebig, bei Verkleinerung muss der Text noch einwandfrei lesbar sein.


.

Muster des Steuerrades Anhang 3



"0736" Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (BG Verkehr Dienststelle Schiffssicherheit)
"12" die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wird


.

Bezeichnung und Kurzzeichen der Prüf- und Zertifizierungsstelle Anhang 4


Bezeichnung Prüf- und Zertifizierungsstelle
Stand 01.2012
Kurzzeichen *)
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fachbereich Bauwesen
BAU
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fachbereich Handel und Logistik
HL
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie
RCI
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Druck und Papierverarbeitung
Fachbereich Energie Textil
Elektro Medienerzeugnisse
DP
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Elektrotechnik
Fachbereich Energie Textil
Elektro Medienerzeugnisse
ET
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Holz
Fachbereich Holz und Metall
HO
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Oberflächentechnik und Anschlagmittel
Fachbereich Holz und Metall
OA
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Maschinen und Fertigungsautomation
Fachbereich Holz und Metall
MF
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen
Fachbereich Holz und Metall
HSM
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fleischwirtschaft
Fachbereich Nahrungsmittel
FW
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Nahrungsmittel und Verpackung
Fachbereich Nahrungsmittel
NV
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen
PS
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fachbereich Verkehr und Landschaft
VL
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Fachbereich Verwaltung
VW
Institut für Arbeitsschutz der DGUV
Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test
IFA
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV
IAG
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle

BG Verkehr, Dienststelle Schiffssicherheit
SEE
*) Nur zur Verwendung in Prüfzeichen und für Zertifikatsnummern.


______________


1) Eine Zusammenstellung des Tätigkeitsbereiches von DGUV Test ist im Internet unter www.dguv.de/dguvtest/pruefgebiete zu finden.
2) Die Notifizierungen sind auf den Internetseiten www.dguv.de/dguv-test/notifizierungen zu finden
3) Alle gültigen Zertifikate werden in der zentralen Internetdatenbank der Geschäftsstelle DGUV Test aufgeführt: www.dguv.de/dguv-test/produkte
4) Ein Bestellformular ist unter www.dguv.de/dguv-test/plaketten zu finden.


ENDE

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