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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG 920 / DGUV Grundsatz 305-001 - Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(bisher ZH 1/330)

(Ausgabe 10/1998)



Vorbemerkung

Nach § 39 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) hat der Unternehmer

  1. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz keine Gefährdung von Personen besteht, eine Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen (siehe Abschnitt 6.2.1 der vorstehend genannten Regeln),
  2. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist, eine Abnahmeprüfung und regelmäßige Prüfungen durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen durchführen zu lassen (siehe Abschnitte 6.2.2 bis 6.3.2 der vorstehend genannten Regeln).

Der Unternehmer hat zusätzlich zu Nummer 2

  1. dafür zu sorgen, dass nach Errichtung oder wesentlicher Änderung dieser Löschanlagen eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erfolgt. Für die Beurteilung dieser Löschanlagen müssen dem Sachverständigen die notwendigen Unterlagen, z.B. Installationsattest, Rohrnetzberechnungen und Zeichnungen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Prüfung muss spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme erfolgt sein (siehe Abschnitt 6.2.2 der vorstehend genannten Regeln),
  2. die ordnungsgemäße Funktion dieser Löschanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt 6.3.1 der vorstehend genannten Regeln),
  3. dafür zu sorgen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung dieser Löschanlagen durch einen Sachverständigen erfolgt (siehe Abschnitt 6.3.1 der vorstehend genannten Regeln),
  4. nach jedem Auslösen dieser Löschanlagen die gesamte Anlage durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt 6.3.2 der vorstehend genannten Regeln).

Prüfungen, die aufgrund von behördlichen Vorschriften, z.B. Bau- oder Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder, gefordert sind, bleiben hiervon unberührt.

1 Anwendungsbereich

Diese Grundsätze finden Anwendung auf Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, im folgenden Löschanlagen genannt, die in den Anwendungsbereich der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) fallen.

2 Sachliche Zuständigkeit

2.1 Prüfung durch Sachverständige

Sachverständige für die Prüfung von Löschanlagen nach § 39 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Verbindung mit Abschnitt 6.1.1 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) sind:

Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie müssen Löschanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

2.2 Prüfung durch Sachkundige

Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.B. herangezogen werden:

3 Einleitung der Prüfungen

3.1 Die Prüfungen sind vom Betreiber der Gaslöschanlage zu veranlassen. Es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung einer Löschanlage beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt.

3.2

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