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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-23a / DGUV Information 240-231 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen", hier: Mehlstaub
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisherige ZH 1/600.23a; DGUV-I 250-419)

(Ausgabe 1998; 05/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


1


Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit Mehlstaub werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 6-12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 12-36 Monaten und bei Beendigung dieser Tätigkeit *
Vorzeitige Nachuntersuchungen
  • Beim Auftreten von Beschwerden, die auf eine Atemwegsobstruktion durch Allergene oder irritative Substanzen hinweisen und nach mehrwöchiger Atemwegserkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnten
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Untersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Mehlstaub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (siehe Abschnitt 3.1) nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Mehlstaub besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.

3.1 Grenzwerte

Für Tätigkeiten mit Mehlstaub gibt es zurzeit keinen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW).

3.2 Spezifische Empfehlungen

Die Auflistung der Tätigkeiten in Abschnitt 4 orientiert sich am Über- bzw. Unterschreiten (Abschnitt 4.1 bzw. Abschnitt 4.2) einer Mehlstaubkonzentration von 4 mg/m3 (Schichtmittelwert E 2) ). Gesundheitsstörungen bei Einwirkung einer Staubkonzentration am Arbeitsplatz können auch schon unterhalb dieses Wertes eintreten.

3.3 Aufnahmewege

Die relevante Aufnahme von Mehlstaub erfolgt über die Atemwege.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Für die Eingabe von Mehl in offene Behälter bedeutet das, dass bei einer Tagesmenge von mehr als 300 kg, der entstehende Mehlstaub dort abgesaugt werden muss. Unterhalb dieser Menge sind staubmindernde Maßnahmen wie

angezeigt.

Beimanueller Teigaufbereitung darf Mehl in der Handwurftechnik nicht als Trennmittel verwendet werden, es sei denn, es sind Absaugvorrichtungen vorhanden.

Als Trennmittel in der Handwurftechnik können verwendet werden:

Alternativen zur Handwurftechnik, bei denen Mehl als Trennmittel verwendet werden darf, sind z.B.:

Bei dermaschinellen Teigaufbereitung, wenn ebenfalls auf Mehl als Trennmittel verzichtet wird, es sei denn, dass Absaugeinrichtungen Mehlstaub an den Entstehungsstellen entfernen oder das Aufbringen des Mehles durch Mehlstreuer erfolgt. Durchführung staubvermeidender Reinigungsverfahren, d.h. Verwendung geeigneter Reinigungsgeräte (für Backbetriebe zugelassene Staubsauger, Nassreiniger mit rotierenden Bürsten, zugelassene Spezialfeger).

5 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften, Regelungen und Schriften enthalten:

Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge ( ArbMedVV)

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere

Berufskrankheitenverordnung ( BKV)
§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".


___________

1) Mehlstaub in Backbetrieben - Getreidemehlstaub (Roggen- und Weizenmehl), Sojamehl

2) E = einatembarer Staub (früher G = Gesamtstaub)


ENDE

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