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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-8 / DGUV Information 240-080 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher ZH 1/600.8; DGUV-I 250-409)

(Ausgabe 1998; 09/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Benzol wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 6-12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 6-12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit *
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Nachgehende Untersuchungen **
  • Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
  • Nach Beendigung der Beschäftigung
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

**Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Benzol ab dem 01.01.2005 begonnen haben.
Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und / oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden.
Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde.

Die Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren.


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 8 "Benzol" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Benzol an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Tätigkeit mit Benzol oder Gemischen, die Benzol enthalten, besteht.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

3.1 Grenzwerte

Grenzwert der Europäischen Gemeinschaft aus RL 2004/37/EG 1)

CAS-Nr. Grenzwert Bemerkungen
ml/m3 (ppm) mg/m3
Benzol 71-43-2 1 3,25 deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich; hautresorptiv (TRGS 401)


Für Benzol ist zurzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ableitbar. Zum Stand der Erkenntnisse zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe siehe "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910".

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Angaben aus der KMR-Gesamtliste *):

Benzol Krebserzeugend K1; Erbgutverändernd M2
*) Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906.


Empfehlungen der MAK-Kommission:

Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert)

MAK-Wert Bemerkungen
ml/m3 (ppm) mg/m3
Benzol entfällt entfällt Gefahr der Hautresorption
Krebserzeugend: Kategorie 1
Keimzellmutagen: Kategorie 3A


Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):

R 11 Leichtentzündlich
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 48/23/24/25 Auch giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen


3.3 Aufnahmewege

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend durch die Atemwege. Bei intensiver, großflächiger Benetzung der Haut ist mit einer perkutanen Aufnahme zu rechnen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Gemäß Anhang IV Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung unterliegt Benzol folgendem Anwendungsverbot:

Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für

  1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
  2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kommen,
  3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen.

4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.

5 Bemerkungen

Zusätzliche Informationen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen und Gesundheitsgefahren gibt es im Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de # Webcode: d11892)

ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910: Risikowerte und Expositions-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (Ausschuss für Gefahrstoffe)

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol", Nr. 1317 "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische" und Nr. 1318 "Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol"

BK-Report 2/2007. BK 1317 "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische". Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (ed.). MAK- und BAT-Werte-Liste. Wiley-VCH

GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

KMR-Liste. Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (www.dguv.de # Webcode: d4754)

Merkblatt T 026 (BGI 640) "Probenahme - Flüssigkeiten" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS).
Unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

- TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"


___________

1) verbindlich gemäß § 9 Abs. 7 GefStoffV


ENDE

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