Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen z.B. Fanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten.
Zur Reduzierung der Gefährdung den Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag möglichst minimieren.
Der max. Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten nicht mehr als 3,0 m betragen. Bei allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,0 m.
Die Belagbreite richtet sich nach der möglichen Absturzhöhe, sie muss jedoch mindestens 0,90 m betragen (1).
Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten
Bohlen- breite
Absturz- höhe
Größte zulässige Stützweite (m)
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
Auffangmetze bei 0 bis 20° geneigten Flächen Absturzhöhe (H):< 1,0< 3,0< 6,0 Meter Mindestfangbreite (b): ≥ 2,0> 2,5 ≥ 3,0 Meter
Beim Einsatz von Schutznetzen als Absturzsicherung ist Folgendes zu beachten:
Nur geprüfte, dauerhaft gekennzeichnete und unbeschädigte Schutznetze vom System S (Netze mit Randseil) verwenden.
Schutznetze nur einsetzen, wenn die Prüfung der Alterung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt.
Schutznetze nur an tragfähigen Bauteilen befestigen (1). Jeder Aufhängepunkt muss eine charakteristische Last von mindestens 6 kN aufnehmen können. Müssen die Lasten z.B. über Träger und Stützen weitergeleitet werden, dann sind nur drei Lasten (4 kN, 6 kN, 4 kN) in ungünstigster Anordnung anzusetzen.
Für Schutznetze muss eine Gebrauchsanleitung auf der Baustelle vorhanden sein.
Beim Aufhängen der Netze darauf achten, dass folgende Bedingungen eingehalten sind:
die Absturzhöhe darf im Randbereich der Netzaufhängung höchstens 3,0 m betragen,
die Absturzhöhe darf im übrigen Bereich 6,0 m nicht überschreiten (2).
Die Verformung des Schutznetzes infolge Belastung berücksichtigen, um ein Aufschlagen auf dem Boden oder Gegenständen zu vermeiden (3).
Als Absturzsicherung nur Schutznetze mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm benutzen.
Beispiele für Netzaufhängung durch Umschlingen und Verknotung mit ein- bzw. zweisträngigem Aufhängeseil (4). Der Nachweis der Bruchkraft kann z.B. durch ein Prüf- bzw. Werkstoffzeugnis auf der Baustelle nachgewiesen werden.
Der Abstand der Aufhängepunkte darf 2,50 m nicht überschreiten und ist so zu wählen, dass die größte Netzauslenkung kleiner als 30 cm ist.
Müssen Schutznetze gestoßen werden, sind sie durch Kopplungsseile Masche für Masche zu verflechten oder sie sind mind. 2 m zu überlappen.
Wenn die Freiraumhöhe unter der Befestigungsebene des Netzes weniger als 5 m, aber mindestens 3 m beträgt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Vorgaben des Herstellers beachten
Länge der kürzesten Schutznetzseite< 7,5 m
Netzdurchhang in der Mitte des unbelasteten Netzes < 3,5 % der kürzesten Schutznetzseite (ca. 26 cm)
Absturzhöhe von der Absturzkante des jeweiligen Arbeitsplatzes zur möglichen Auftreffstelle des Schutznetzes lotrecht < 2,5 m.
Beim Errichten von Türmen und Schornsteinen nur Steigeinrichtungen (Steigleitern, Steigeisengange) mit Steigschutz vorsehen (1).
Steigeinrichtungen aus korrosionsgeschütztem Material herstellen. Im Mündungsbereich von Schornsteinen nichtrostendes Material verwenden.
Ruhebühnen in Abstanden von höchstens 25,0 m vorsehen (4). Steigeinrichtungen dem Baufortschritt entsprechend einbauen.
Beim Einsatz von Gleit- oder Kletterschalungen absturzsicheren Übergang zur Steigleiter herstellen.
Steigschutz
Nur geprüften Steigschutz einbauen. Die Führungseinrichtungen sollen ohne horizontale Zugkraft funktionieren.
Steigschutzschienen über den obersten Standplatz hinausführen (2).
Beim Benutzen des Steigschutzes Sicherheitsgeschirre (Auffanggurte Form A) verwenden (3).
Gitterrostbuhnen
Gitterroste unverschiebbar befestigen und regelmäßig kontrollieren.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
BGI 691 "Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen im Schornsteinbau"
Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken.
Holzleitern gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
Keine deckenden Anstriche verwenden.
Richtigen Anlegewinkel einhalten (1). Er beträgt bei
Sprossenanlegeleitern 65 - 75°,
Stufenanlegeleitern 60-70°.
Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen (2).
Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch Fußverbreiterungen (3), dem Untergrund angepasste Leiterfüße, Einhängevorrichtungen, Anbinden des Leiterkopfes.
Leitern im Verkehrsbereich durch Absperrungen sichern.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung,
regelmäßig durch eine beauftragte Person.
Ergebnisse dokumentieren (Leiterkontrollbuch).
Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern
Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch Stützstangen.
Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Abweiser sowie auf Einrasten der Feststelleinrichtungen achten (4).
Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern
Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken.
Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten.
Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen (5).
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern
Bei Bauarbeiten darf
kein höherer Standplatz als 7,00 m eingenommen werden,
bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden,
das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreiten,
die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,00 m2 betragen.
Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn
von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,
Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z.B. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte.
Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen.
Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege
Leitern als Aufstiege nur einsetzen
bei einem zu überbrückenden Höhenunterschied< 5,00 m,
für kurzzeitige Bauarbeiten,
als Gerüstinnenleiter zum Verbinden von max. zwei Gerüstlagen,
als Gerüstaußenleiter bei Belaghöhen< 5,00 m.
Ausnahme: Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.
Systemgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Regelausführung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) Abweichungen von der Regelausführung sind zu beurteilen und ggf. zu berechnen.
Stahlrohrkupplungsgerüste (Regelausführung nach DIN 4420-3)
Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.
Montage
Gerüstbau nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten ausführen lassen.
Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellen und auf der Baustelle vorhalten. Die Montageanweisung enthält mindestens:
Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers/Regelausführung
Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen
Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.B. Montagesicherheitsgeländer (MSG)
Beschädigte Gerüstbauteile nicht verwenden.
Nicht einsatzbereite Gerüste/ Bereiche mit Verbotszeichen "Zutritt verboten" kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren.
Fertiggestellte Gerüste/ Bereiche kennzeichnen (Plan für die Benutzung).
Arbeitsgerüst nach EN 12811-1 Breitenklasse W 06 Lastklasse 3 Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m2 Datum der Prüfung
Bei Gerüsten sind Anordnung (Anzahl und Höchstabstände) und Verankerungsart der Montageanweisung zu entnehmen.
Gerüst fortlaufend mit dem Aufbau zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.
Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen.
Belag
Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.B. Treppe oder inneren Leitergang, erreichbar sein.
Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüstbelag in voller Breite um die Ecke herumführen.
Bei Bohlenbelägen genügend große Überdeckungen im Bereich der Riegel vorsehen.
Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen.
An der Innenseite des Gerüstes den Abstand zwischen Belag und Bauwerk so gering wie möglich halten.
Seitenschutz
An der Außenseite des Gerüstes Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett an jeder benutzten Gerüstlage montieren.
An der Innenseite des Gerüstes Seitenschutz montieren wenn zwischen Belag und Bau werk Absturzgefahr besteht.
Abhängig von der Art der auszuführenden Arbeiten hat sich in der Praxis ein Abstand zwischen Belag und Bauwerk von bis zu 0,30 m bewahrt.
Bei innen liegenden Leitergängen muss im Bereich des Verkehrsweges auch in nicht benutzten Gerüstlagen der Seitenschutz vorhanden sein.
Prüfung
Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen
Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen.
Benutzung
Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau ist der Unternehmer der Gerüstbauarbeiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich
Keine konstruktiven Änderungen am Gerüst vornehmen (z.B. entfernen von Verankerungen, Diagonalen).
Gerüste nur nach dem Plan für die Benutzung (Kennzeichnung) belasten.
Innerhalb eines Gerüstfeldes darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigen Last belastet werden
Überlastung durch Anhäufung von z.B. Mörtelkübel, Steine, Gerate vermeiden.
einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cm bewahrt.
Für das Absetzen von Lasten mit Hebezeugen ist ein Gerüst ab Lastklasse 4 erforderlich.
Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Schuttrutschen, Aufzogen nur in Absprache mit dem Gerüstersteller.
2.17 Gerüste für den Schornsteinbau B 65 (07/2010)
Konsolgerüste
Konsolgerüste dürfen nur an Schornsteinen Verwendung finden.
Für Konsolen muss in jedem Fall ein Nachweis der Brauchbarkeit vorliegen. Der Brauchbarkeitsnachweis kann durch eine statische Berechnung, durch typenprüfung oder durch Bauartprüfung erbracht werden (1).
Konsolgerüste nicht als Fanggerüste einsetzen.
Gerüstbohlen (Abmessung> 20 x 3 cm) durch Anbinden gegen Abheben und Herabfallen sichern (2).
Drahtseile (3) und Drahtseilklemmen können gemäß Tabelle 1 verwendet werden. Gleichwertige Verbindungsmittel statisch nachweisen.
Jede Seillage mit Holzkeilen spannen (4).
Seitenschutz z.B. aus gespanntem Drahtseil herstellen (5).
Tabelle 2 - Zulässige Belastungen und erforderliche Drahtseildurchmesser bei Schornstein-Konsolgerüsten
Schornstein- außenumfang m
Drahtseildurchmesser bei Schornsteinen aus
Zulässige Verkehrslast des Konsolgerüstes kN
Mauerwerk mm min.
Stahlbeton mm min.
Stahl mm min.
bis 6
10
10
10
6
bis 15
10
12
12
10,5
bis 25
12
14
14
15
bis 44
14
16
18
18
bis 63
14
18
20
18
bis 78
16
20
22
18
Die Drahtseile sind an jeder Verbindungsstelle bei Seildurchmessern 10 mm und 12 mm mit mindestens fünf, sonst mit sechs Drahtseilklemmen nach DIN 1142 oder gleichwertigen Verbindungsmitteln zu verbinden und mit Holzkeilen so zu spannen, dass sie gegen Abrutschen gesichert sind. Für eckige Schornsteine gelten besondere Bestimmungen.
Tabelle 3 - Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/- bohlen bei Arbeitsgerüsten
Lastklasse
Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke cm
3,0
3,5
4,0
4,5
5,0
zul. Stützweite in m
1,2,3
20
1,25
1,50
1,75
2,25
2,50
24 und 28
1,25
1,75
2,25
2,50
2,75
4
20
1,25
1,50
1,75
2,25
2,50
24 und 28
1,25
1,75
2,00
2,25
2,50
5
20, 24, 28
1,25
1,25
1,50
1,75
2,00
6
20, 24, 28
1,00
1,25
1,25
1,50
1,75
Beim Auf- und Abbau sowie bei Arbeiten auf den Konsolgerüsten Sicherheitsgeschirre benutzen.
Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsgeschirre benutzt werden.
Nur Gerüstträger verwenden, die bauaufsichtlich zugelassen oder statisch nachgewiesen sind.
Trägergerüste vollflächig mit Gerüstbohlen auslegen.
Förderöffnungen in Trägergerüsten mit Einfahrttrichter versehen und durch Seitenschutz absichern.
Gerüstbeläge und Gerüstträger nicht durch Materialanhäufung überlasten. Mindestbelagstärken einhalten (Tabelle 3).
Auf, Um- und Abbau von Trägergerüsten nur unter Anseilschutz ausführen.
Prüfung
Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des Gerüsterstellers nach Fertigstellung und vor Übergabe an den Benutzer, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen.
Prüfung des Gerüstes durch eine "befähigte Person" des jeweiligen Benutzers vor Arbeitsaufnahme, um die sichere Funktion festzustellen.
Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchung) oder anbieten (Angebotsuntersuchung). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Gefahrenbereiche in der Nahe turmartiger Bauwerke oder hoher gelegener Arbeitsplatze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lasst sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen ...
... außerhalb der Baustelle:
wenn sich der Gefahrenbereich nicht abgrenzen lasst (z.B. zum Schutz des öffentlichen Verkehrs, von Passanten) (1):
... innerhalb der Baustelle:
über Arbeitsplatzen und Verkehrswegen (z.B. Bedienungsständen von Maschinen, Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),
bei gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten an übereinander gelegenen Arbeitsplatzen,
bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen) im Gefahrenbereich.
Schutzdächer
Schutzdächer an Gerüsten müssen mindestens 1,50 m breit sein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 m überragen (2) (3).
Bordwände von Schutzdächern müssen mindestens 0,60 m hoch sein (4).
Schutzdächer bei turmartigen Bauwerken müssen aus kreuzweise verlegten Bohlen 24 x 4 cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dammschicht bestehen.
Schutznetze
Schutznetze unmittelbar unter dem Arbeitsplatz anordnen.
Jeden Einsatz der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen.
Nur Hebezeuge (Winden oder Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind.
Fördergerüste, Traversen und Auslegerkonstruktionen statisch nachweisen, einschließlich Ableitung der Kräfte in bestehende Bauteile.
Förderkörbe ausschließlich für den Personentransport benutzen.
Nur Förderkörbe benutzen, die mindestens 2,00 m hoch geschlossen sind und deren Tür mit einem Verschluss versehen ist, der ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert (1).
Personenförderkorb nicht direkt in den Lasthaken des Hebezeuges einhängen.
Seile und Ketten mit Schäkeln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, am Förderkorb befestigen (2). Keine Seilklemmen verwenden.
Anschlagmittel von Förderkörben nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten benutzen.
Vor der ersten Inbetriebnahme Probefahrt durchführen.
Nicht mehr Personen transportieren, als zugelassen sind.
Gefahrloses Ein- und Aussteigen aus dem Förderkorb gewährleisten, z.B. durch Absetzvorrichtungen oder Abdeckklappen über Förderöffnungen, die vor dem Aussteigen geschlossen werden.
An Durchfahrtöffnungen sind für die Auf- und Abwärtsfahrt besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, z.B. Überwachung mit Kamera und Monitor (3).
An Förderöffnungen müssen Einfahrttrichter vorhanden sein, die ein Aufsetzen oder Verhaken verhindern (4).
Beim Einsatz von Personenförderkörben mit Einseilaufhängung in Verbindung mit Winden oder Kranen als Hebezeug muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Beförderung von Personen mit nur einem Tragseil ein vertretbares Risiko darstellt.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
Personenförderkorb in Verbindung mit dem eingesetzten Hebezeug nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger),
bei Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
2.20 Arbeitskörbe/ Arbeitssitze/ Arbeitsbühnen B 68 (07/2010)
Im Gegensatz zu Fassadenbefahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe, -sitze und -bühnen vorübergehend eingesetzt, z.B. für Montagen.
Jede Benutzung von Einrichtungen bei der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzeigen.
Kräfte sicher in bestehende Konstruktionsteile bzw. Bauteile einleiten (statischer Nachweis).
Auslegerkonstruktionen für die Aufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitung oder statischem Nachweis aufbauen, Gegengewicht aufbringen und befestigen (1).
Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind.
Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zwei Tragseilen oder an einem Tragseil mit zusätzlichem Sicherungsseil aufgehängt sein.
Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.
Nur Arbeitskörbe (2) und -bühnen (3) verwenden, die allseits mit einem mindestens 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind.
Seile und Ketten mit Schäkeln (4) oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen. Keine Seilklemmen benutzen.
Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten verwenden.
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen nicht überlasten und Lastanhäufungen vermeiden.
Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein.
Sicherheitsgeschirre als Absturzsicherung benutzen, wenn Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen sich verfangen oder kippen können.
Lastaufnahmemittel bestimmungsgemäß verwenden und lagern. Benutzung einstellen, sobald die Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beeinträchtigen.
Lastaufnahmemittel müssen mit den für den Betrieb wichtigen Angaben gekennzeichnet sein, z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit. Sie dürfen nicht überlastet werden.
Die Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln muss nachgewiesen sein (z.B. statische Berechnung).
Verbindungsmittel sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und Herabfallen zu sichern.
Das Befördern von Personen mit Lastaufnahmemitteln ist verboten. Ausnahme: z.B. Betonkübel mit Standplatz.
Prüfung
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.
arbeitstäglich auf einwandfreien Zustand,
nach Einsatzbedingungen, mind. 1 x jährlich durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse im Prüfbuch dokumentieren.
Steinkörbe (1)
Nur Steinkörbe verwenden, die an den Seiten mit Gitter- oder Blechverkleidungen (Maschenweite bzw. Abstand max. 50 mm) versehen sind.
Nur tragfähige Paletten benutzen. Nicht tragfähige Paletten auf stabile Unterlagen absetzen oder Steinkörbe benutzen, die auch an der Unterseite geschlossen werden können, z.B. durch Netze, Geflechte oder Planen.
Steinkörbe nicht über den Rand hinaus beladen.
Müssen Steine seitlich ins Gerüst hineingehoben werden, Pendelkörbe benutzen.
Zangen, Klemmen (2)
Nur Zangen oder Klemmen verwenden, die sich bei Entlastung nicht selbsttätig öffnen.
Lasten im Schwerpunkt anschlagen.
Lasten nicht über Personen hinwegschwenken. Ausnahme: Zusätzliche Sicherung der Last, z.B. durch Ketten.
Steingabeln (3)
Möglichst Gabeln mit Schwerpunktausgleich benutzen. Aufhängepunkt so wählen, dass sich die Gabeln mit der Last nicht nach vorn neigen.
Folienverpackte Steinpakete auf Paletten mit Ketten, Bändern oder Bügeln gegen Herabrutschen von der Gabel sichern. Die Schrumpffolie muss die Palette mit umfassen und darf nicht beschädigt sein. Paletten müssen tragfähig sein.
Köcher für Langmaterialien (6)
Zum senkrechten Transport langer Materialien Köcher benutzen.
Unterschiedlich lange Materialien im Köcher mit Bandagen oder Umschnürungen sichern.
Mörtelcontainer (4)
Mörtelcontainer mit mindestens 2 Anschlagseilen bzw. -ketten anschlagen. Ausnahme:Die Container sind mit Bügeln für ein Anschlagmittel ausgerüstet.
Mörtelcontainer aus Kunststoff regelmäßig auf augenscheinliche Beschädigungen (Risse) prüfen.
Fest angebrachte Ketten und Seile von Mörtelresten reinigen.
Bei paketierten Steinen immer unterste Schicht greifen.
Einseilgreifer (5)
Nur lose Schuttgüter greifen und transportieren. Einseilgreifer müssen mit Führungsgriffen versehen sein.
Auf unbeschädigte und zugelassene Seilendverbindungen achten. Keine Seilklemmen! Zugelassene Seilendverbindungen sind: Seilhülse, Presshülse, Kauschenspleiß, Seilschloss und Keilschloss.
Standsicherheit der Schalungskonstruktion statisch nachweisen.
Arbeitsbühne mit dicht verlegtem Belag versehen.
Seitenschutz anbringen
an den Außenseiten von Arbeitsbühnen (1),
an den Innenseiten, wenn nach der Gefahrdungsbeurteilung eine Absturzsicherung erforderlich ist,
an Förderöffnungen,
an Betoniergerüsten und Flechterbühnen,
im Bereich von Aussparungen und Wandöffnungen.
Durchstiege zu Nacharbeitsbühnen mit selbsttätig schließenden Klappen gegen unbeabsichtigtes Hineintreten sichern.
Arbeit- und Nacharbeitsbühnen zusätzlich mit Schutznetzen zum Schutz gegen Herabfallen von Baumaterialien und Werk zeug verkleiden. Planen wegen der höheren Windlasten möglichst nicht verwenden.
Schutznetze mit 2,0 cm Maschenweite nur als Auflegenetze verwenden. Unter den Schutznetzen müssen Auffangnetze mit max. 10 cm Maschenweite vorhanden sein.
Schutznetze an der Innenseite der Arbeitsbühne so dicht wie möglich (ca. 5,0 cm) an das Bauwerk heranführen (2).
Gefahrbereich :3m Fuß des Bauwerks mit Geländer absperren und durch Warnschilder kennzeichnen. Größe des Gefahrbereiches siehe Tabelle.
Arbeitsplatze im Gefahrbereich vermeiden. Ist dieses nicht möglich, ist ein zum Bauwerk hin geneigtes Schutzdach vorzusehen. Das Schutzdach muss die am weitesten auskragende Bauwerkskante um mindestens 3,00 m überragen (3).
Verkehrswege im Gefahrbereich nur zum Erreichen der Arbeitsplatze benutzen. Sie müssen
mindestens 1,0 m breit,
mit beidseitigem Seitenschutz abgesperrt (4)
mit einem Schutzdach versehen (5) sein.
Schutzdächer bei turmartigen Bauwerken müssen aus kreuzweise verlegten Bohlen 24 x 4 cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dammschicht bestehen (3).
Bei Verwendung von Planen als Witterungsschutz, Wassersackbildung vermeiden und Schalungskonstruktion wegen erhöhter Windlasten statisch nachweisen.
Aufgerichtete Bewehrung gegen Herabfallen von der Arbeit& bahne sichern, z.B. durch einen höher gezogenen Seitenschutz (ca. 2,50 - 3,50 m über Oberkante Arbeitsbühne) (6).
Für ausreichende Beleuchtung auch wahrend der Nachtarbeitszeit sorgen.
Bei Um- und Abbau zusätzliche Absturzsicherungen vorsehen, z.B. Anseilschutz.
Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplatze
jeweilige Höhe h der baut. Anlage (m)
erfordert. Radius abhängig von h
erforderl. Mindestradius in m
h bis 100
h/5
12,50
h>100 bis 150
h16
20,00
h>150 bis 200
h17
25,00
h>200
h18
30,00
Beispiel: Bei einer Bauwerkshöhe von 102 m beträgt der erfordert. Radius h/6 = 17 m. Es ist jedoch der Mindestradius von 20 m einzuhalten.
Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsgeschirre benutzt werden.
3.1 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz C 43 (07/2010)
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn
Absturzsicherungen (Seitenschutz) aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich und
Auffangeinrichtungen (Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze) unzweckmäßig sind.
PSa gegen Absturz können benutzt werden
bei Arbeiten geringen Umfanges,
bei Arbeiten in der Nahe von Flachdachkanten,
in der Nahe von Bodenöffnungen,
an Gittermasten,
bei Montagearbeiten,
in Verbindung mit Steigeinrichtungen (Steigleitern, Steigeisengänge).
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstungen (1) (Halte- oder Auffanggurte, Verbindungsmittel [Seile/ Bänder], Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte (6), mitlaufende Auffanggeräte einschließlich Führung (5) (7)) benutzen.
PSa gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Inaugenscheinnahme überprüfen.
Prüfung durch eine befähigte Person (z.B. Sachkundigen) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
PSa gegen Absturz möglichst oberhalb des Benutzers anschlagen.
PSa gegen Absturz nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlageinrichtungen (2) befestigen. Sie müssen - bei einem Benutzer - eine Stoßkraft (Auffangkraft) von 7,5 kN aufnehmen können.
Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die PSa gegen Absturz benutzt werden.
Nur Karabinerhaken benutzen, die eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen haben (3).
Auffanggurte benutzen, wenn die Gefahr des Absturzes besteht.
Haltegurte nur dort verwenden, wo Beschäftigte lediglich gehalten oder gegen Abrutschen gesichert werden müssen.
Steigschutzeinrichtungen nur mit Auffanggurt mit vorderer Steigschutzöse benutzen (5).
Auffangsysteme (5) (7) mit Geräten mit energieabsorbierender Funktion (6) oder Falldämpfer (4) benutzen, wenn Maßnahmen zum Auffangen Abstürzender oder Abrutschender durchzuführen sind (4).
Das Verbindungsmittel - Seil/ Band - bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildung durch Einsatz einer Längeneinstellvorrichtung vermeiden. Höhensicherungsgeräte (6) halten das Verbindungsmittel automatisch straff.
Die Verbindungsmittel (Seile/ Emder) nicht über scharfe Kanten beanspruchen, nicht knoten und nicht behelfsmäßig verlängern.
PSa gegen Absturz vor schädigenden Einflüssen, z.B. Öl, Saure, Lauge, Putzmittel, Funkenflug, Erwärmung über 60°, schützen und trocken lagern.
Beschäftigte oder durch Absturz beanspruchte PSa gegen Absturz nicht weiter verwenden. Sie sind der Benutzung zu entziehen, bis eine fachlich geeignete Person (z.B. Sachkundiger) der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
Der Vorgesetzte hat geeignete Verfahren zur Rettung (zu. Rettungskorbe, Abseilgeräte) von Beschäftigten festzulegen. Dabei beachten, dass durch längeres Hangen im Gurt Gesundheitsgefahren entstehen können.
Die richtige und sichere Benutzung der PSa und die Ausführung der Rettung praktisch üben.
Anschlagmittel bestimmungsgemäß verwenden und aufbewahren.
Anschlagmittel (Seile, Ketten, Hebebänder) nicht über die zulässige Belastung hinaus beanspruchen.
Seile, Ketten und Hebebänder nach Größe und Form der Last, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, der Art und Weise des Anschlagens, des Neigungswinkels und den Witterungsbedingungen auswählen. Die Tragfähigkeit muss mindestens für den max. Neigungswinkel von 60° auf Anhängern oder Etiketten angegeben sein (1).
Bei mehrsträngigen Gehängen nur zwei Stränge als tragend annehmen.
Lange stabförmige Lasten nicht in Einzelschlingen anschlagen. Traversen benutzen.
Lasten im Schnürgang (2) anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei großstückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschen der Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht möglich ist.
Lasten nicht durch Einhaken unter die Umschnürung transportieren.
Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken (3) verwenden. Aufgezogene Haken sofort aussortieren.
Kleine, lose Teile nur in Lastaufnahmemitteln transportieren und diese nicht über den Rand beladen.
Pendeln der Last durch mittige Stellung des Kranhakens über der Last vermeiden.
Lange Teile eventuell mit Leitseilen führen.
Beim Anheben der Last sich nicht zwischen Last und festen Gegenständen (Wänden, Maschinen. Stapeln usw.) aufhalten.
Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sich aufhalten.
Lasten nicht höher heben als zur Beförderung notwendig.
Leere und unbelastete Hakengeschirre hochhängen. Anschlagmittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.
Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten und verdrehen, nicht über scharfe Kanten ziehen. Kantenschoner oder Schutzschläuche verwenden.
Anschlagmittel erst lösen, wenn die Last sicher abgesetzt ist.
Schutzhelm tragen.
Personen nicht mit der Last befördern.
Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über Handzeichen oder Sprechfunk.
Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens einmaljährlich von einer befähigten Person (z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse aufzeichnen.
Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen
Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten:
Stahlseile: 8 mm
Naturfaser- und Chemiefaserseile: 16 mm
Seile nicht an Pressklemmen abknicken.
Nur genormte Seile und Seilendverbindungen verwenden. Drahtseilklemmen sind nur für Abspannseile zugelassen (4).
Seile mit Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicken, Korbbildungen, Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern usw. sofort aussondern und nicht mehr verwenden (5) (6).
Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten
Nur geprüfte und kurzgliedrige Ketten verwenden.
Ketten vor dem Anschlagen ausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweglich sein.
Ketten nicht provisorisch mit Schrauben und dergleichen flicken.
Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u. a. sofort aussondern und nicht mehr verwenden.
Ketten nicht mehr benutzen, wenn
eine Längung um mehr als 5% bei der Kette oder beim Einzelglied innen gemessen wird,
eine Abnahme der Nenndicke an irgendeiner Stelle um mehr als 10% festgestellt wird.
Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern
Nur licht- und formstabilisierte Chemiefaserhebebänder benutzen Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig.
Hebebänder nicht über raue Oberflächen ziehen.
Einwegbänder nicht weiter verwenden.
Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen (6)
Seilart
Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
Art, Zustand und Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen.
Abbruchverfahren nach örtlichen Gegebenheiten auswählen. Je nach Möglichkeiten kommen zur Anwendung: Stemmen, Demontieren, Abgreifen, Einschlagen, Reißen und Sprengen.
Abbruchanweisung ausarbeiten. Diese muss u.a. Angaben enthalten über:
Umfang und Reihenfolge des Abbruchs
Abbruchverfahren
erforderliche Gerüste und Absturzsicherungen (1)
Abbruchtiefen und mögliche Auswirkungen auf angrenzende Gebäude
Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperrungen von Gefahrbereichen (2)
Weitere notwendige Schutzmaßnahmen veranlassen, z.B. Beseitigen von Gefahrstoffen.
Ablauf der Arbeiten durch weisungsbefugten Aufsichtführenden überwachen lassen, der ständig an der Baustelle sein muss.
Verkehrswege und Fluchtwege von Abbruchmaterial freihalten.
Bauteile niemals durch Unterhöhlen oder Schlitzen zum Einsturz bringen.
Gefahrbereich in Abhängigkeit vom Abbruchverfahren festlegen, absperren und durch Warnschilder kennzeichnen, gegebenenfalls mit Warnposten sichern.
Geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle benutzen. Rutschen nur an tragfähigen Bau teilen befestigen.
Bei Entsorgung des Abbruchmaterials abfallrechtliche Bestimmungen sowie Umweltschutzbestimmungen beachten.
Bei starker Staubentwicklung Atemschutzgeräte benutzen (z.B. Filtermasken mindestens mit P2-Filter).
Tabelle (2): Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze
jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)
erforderlicher Radius abhängig von h
erforderlicher Mindestradius in m
h bis 60
h/5
8,00
h > 60 bis 100
h/5
12,50
h > 100 bis 150
h/6
20,00
h > 150 bis 200
h/7
25,00
h > 200
h/8
30,00
Vorsorgeuntersuchungen
Empfehlung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Zusätzliche Hinweise für das Abtragen gemauerter Schornsteine
Nach innen, in den Schornstein abgeworfenes Material ständig entfernen, Lagerung nicht höher als Oberkante Ausbruchöffnung.
Ausbruchöffnung am Schornsteinfuß statisch nachweisen.
Schornsteinbänder nur entsprechend dem Fortgang der Arbeiten entfernen. Unbeabsichtigtes Ausbrechen durch das Spannen zusätzlicher Drahtseile verhindern.
Der Blitzschutz muss in jeder Abbruchphase wirksam bleiben.
Hängegerüste nur zum Abbruch des Innenfutters einsetzen. Dabei müssen die Traversen (Gerüstträger) auf dem äußeren Schornsteinschaft aufliegen.
Wahrend des Abtragens Mauerkrone nicht betreten.
Im Mündungsbereich von in Betrieb befindlichen Schornsteinen keine Abbrucharbeiten durchführen.