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5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

In die umfassenden Präventionsmaßnahmen müssen Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte, Hautärzte und die Berufsgenossenschaft einbezogen werden.

Erforderliche Maßnahmen:

  1. Ermittlung möglicher Ursachen, beginnend mit Feststellungen am Arbeitsplatz, Informationen zu Arbeitsstoffen, ergänzt durch ärztliche Verlaufsbeobachtung der Hauterkrankung; ggf. hautärztliche Diagnostik und Begutachtung.
  2. Beseitigung bzw. Minderung der Hautbelastung und Prüfung der Wirksamkeit von Hautschutzmaßnahmen. Bei Möglichkeit sollte eine zeitweilige Umsetzung auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Hautbelastung erfolgen.
  3. Alle Möglichkeiten der medizinischen Behandlung nutzen.

Die genannten Maßnahmen werden durch die Berufsgenossenschaft im Rahmen des so genannten Hautarztverfahrens koordiniert und wirksam unterstützt. Voraussetzung dafür ist die Erstattung eines Hautarztberichtes durch den behandelnden Hautarzt oder den Arbeitsmediziner/Betriebsarzt. Für den Erfolg dieser Maßnahmen ist die Mitwirkung des Erkrankten wichtig.

Die Berufsgenossenschaft hat entsprechend ihres Präventionsauftrages nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung den Zusammenhang von beruflicher Tätigkeit und Hauterkrankung zu prüfen. Sie wirkt auf die Beseitigung der Gesundheitsgefährdung hin und erbringt Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.

Die Verdachtsanzeige auf das Vorliegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung (BK 5101) ist bei einem begründeten Verdacht zwischen beruflicher Tätigkeit und vorliegender Hauterkrankung zu erstatten. Die Metall-Berufsgenossenschaften haben Verfahren zur Individualprävention entwickelt, um bei auftretenden Hauterkrankungen durch frühzeitiges Eingreifen die Entstehung einer Berufskrankheit zu verhindern. Hierzu zählen die Einleitung der Betreuung durch den Betriebsarzt, die Beratung durch die Präventionsdienste und die Übernahme der Heilbehandlungskosten (siehe auch BG-Information "Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen" [BGI 687]).

Hauterkrankungen im Betrieb dürfen niemals nur als ein Problem des "empfindlichen" Arbeitnehmers behandelt und abgetan werden.

6 Hautgefährdung und Maßnahmen nach Arbeitsbereichen und Stoffen

6.1 Allgemeiner Teil

In den Bildern 6-2 bis 6-5 sind den jeweiligen Hautschadstoffgruppen nach Herstellerempfehlung marktgängige Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege zugeordnet. Die richtige Auswahl soll damit erleichtert werden (Auswahl-Listen für Hautschutzpläne A, B, C, D, E und F).

Um Verwechslungsgefahren vorzubeugen, sind sechs Hautschadstoff-Gruppen gebildet. Jeder Gruppe sind zur eindeutigen Identifizierung eine symbolhafte Farbe, ein Kennbuchstabe sowie ein Piktogramm zugeordnet (Bild 6-1).

Die Auswahl-Listen für Hautschutzpläne A, B, C, D, E und F, wie auch farbige Grundpläne mit freien Spalten zum Selbsteintrag, können kostenlos bei Ihrer Berufsgenossenschaft bezogen werden.

In den Tabellen der Bilder 6-9 bis 6-16 werden die Auswahl-Listen für bestimmte Arbeitsbereiche mit den dort typischen Arbeitsstoffen genannt. Die dort für die Schutzhandschuhe benutzten Abkürzungen sind im Bild 6-7 erläutert.

Konkrete Angaben zu Handschuhfabrikaten, der Tragedauer in Abhängigkeit von Material und Schichtstärke sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Falls die erforderlichen Angaben nicht ausreichend oder unvollständig sind, müssen diese beim Hersteller oder Lieferant des Gefahrstoffes oder dem Handschuh-Hersteller beschafft werden.

Bild 6-1: Kennzeichnung der Noxen

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