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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 662 / DGUV Information 201-010 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/507)

(Ausgabe 01/2007aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Diese BG-Information wurde von der BG BAU unter Mitwirkung des Fachausschusses "Bau" und des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgenommen.

Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung gibt erläuternde Hinweise zu den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) über den Auf-, Um- und Abbau und die Benutzung von Arbeitsplattformnetzen.

Sie richtet sich vorrangig an den Ersteller und Benutzer von Arbeitsplattformnetzen.

Sie dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Betriebssicherheitsverordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Fachausschusses "Bau" und des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" dar.

1 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?

Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Arbeitsplattformnetze montieren oder benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeitsplattformnetzen zu berücksichtigen sind. Der Umgang mit Arbeitsplattformnetzen schließt den Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, Transport und Benutzung ein. Der Umgang schließt nicht die Tätigkeiten für die Netzherstellung selbst mit ein, dies ist allein Sache des Herstellers.

Berufsgenossenschaftliche Regelungen sind z.B. die BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179) sowie einschlägige Normen z.B. DIN EN 1263 - Teile 1 und 2; siehe Anhang 5.

2 Wofür ist der Unternehmer verantwortlich, der Arbeitsplattformnetze montiert?

Der Unternehmer, der Arbeitsplattformnetze montiert, ist für den sicheren Umgang mit Arbeitsplattformnetzen verantwortlich.

Begriffe

  1. Arbeitsplattformnetze sind Systeme, bestehend aus Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 der Klasse B1 und zusätzlich eingefädelten Spanngurttraversen, die als Arbeitsplätze und Verkehrswege verwendet werden können.
  2. Aufhängepunkte sind geeignete Anschlagpunkte an Bauwerksteilen, z.B. Träger und Stützen, die eine sichere Aufnahme von Verbindungsmitteln zum Netz ermöglichen.
  3. Netzzubehör sind Teile, die zum Einsatz des Arbeitsplattformnetzes erforderlich sind, z.B. Anschlaggurte, Trägerklammern, Karabinerhaken.
  4. Prüfmaschen sind Maschen, die zur Bestimmung des Alterungszustandes in das Arbeitsplattformnetz eingezogen sind und dem Arbeitsplattformnetze entnommen werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.
  5. Alterungsprüfungen sind Prüfungen zur Feststellung des Energieaufnahmevermögens der Prüfmaschen bei Netzen die älter als ein Jahr sind.

Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie dessen sachgerechter Handhabung hinsichtlich Lagerung und Transport kann ausgegangen werden, wenn die Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung angewendet werden und das Arbeitsplattformnetz dem Benutzer ordnungsgemäß bereitgestellt wird.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsmittel und -verfahren unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung beurteilt, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten. Sie hat das Ziel Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.

Hierbei sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können z.B. der DVD "Prävention" der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften entnommen werden.

Der Unternehmer beauftragt eine befähigte Person (Aufsichtführender) mit der Aufsicht über die Montagearbeiten von Arbeitsplattformnetzen und . weist diese in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.

Aufsichtführende sind z.B. Personen mit ausreichender praktischer Berufserfahrung bei der Montage von Arbeitsplattformnetzen, oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung haben.

Vergleichbare Fachkenntnisse sind z.B. dann gegeben, wenn

Der Unternehmer wählt , für die Arbeitsplattformnetzbauarbeiten fachlich geeignete Beschäftigte aus.

Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bau- Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung bei der Montage von Arbeitsplattformnetzen, oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, bei denen der Arbeitgeber über die Eignung entscheidet.

Eine vergleichbare Qualifikation ist z.B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des zu errichtenden Arbeitsplattformnetzes über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse in folgenden Punkten erworben hat:

Der Unternehmer informiert und unterweist seine Beschäftigten nachweislich über die Gefährdungen bei den Montagearbeiten von Arbeitsplattformnetzen und schafft damit die Voraussetzung für sicheres Arbeiten.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Dazu gehören z.B.:

3 Was ist vor Beginn der eigentlichen . Arbeiten vom Unternehmer, der Arbeitsplattformnetze montiert, zu tun?

Der Unternehmer, der Arbeitsplattformnetze erstellt, sollte prüfen, ob das ausgewählte Netzsystem für die vorgesehene Benutzung geeignet ist.

Können gemäß Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplattformnetze verwendet werden, dürfen nur solche Systeme zur Verfügung gestellt und benutzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen und bezüglich ihrer Eigenschaften für die jeweils auszuführenden Arbeiten geeignet sind.

Geeignet sind Arbeitsplattformnetze insbesondere dann, wenn für sie ein Brauchbarkeitsnachweis erbracht ist, z.B. durch eine durchgeführte Baumusterprüfung, die durch das GS-Zeichen "geprüfte Sicherheit" kenntlich gemacht ist.

Geeignet können Arbeitsplattformnetze z.B. sein, wenn:
  • das verwendete Netzmaterial der Klasse B1 der DIN EN 1263-1 entspricht, jedoch eine Maschenweite nicht größer als 45 mm aufweist,
  • ohne Prüfung der Prüfmasche gemäß der BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179) nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Herstellung verwendet werden,
    oder
  • die Prüfung der Alterung, der Beschädigung und des Abriebes regelmäßig durchgeführt wird und der Prüfnachweis dokumentiert ist ,
  • sie nicht tiefer als 1,5 m unterhalb der Unterkante der zu errichtenden Konstruktion liegen,
  • die Neigung des eingebauten Netzes nicht mehr als 20° beträgt,
Anmerkung:
Diese Punkte sind bereits im Vorfeld - auch innerhalb der Gefährdungsbeurteilung - als "konstruktive Voraussetzungen" zu berücksichtigen.
  • die Befestigung der Arbeitsplattformnetze mit Seilen oder Gurten im Abstand von mindestens 50 cm erfolgt, wobei Seile eine Mindestbruchkraft von 30 kN aufweisen und Anschlaggurte DIN EN 12195-2 "Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Zurrgurte aus Chemiefasern" entsprechen müssen,
  • die als Traversen verwendeten Spanngurte in die Netzfläche eingefädelt sind, Durchstich jeweils nach maximal 10 Maschen,
  • die eingefädelten Traversengurte einen Rasterabstand von maximal 2 m x 2 m und einen Abstand zum Netzrand von 2 m aufweisen,
  • die Vorspannkraft im Traversengurt von Hang aufgebracht wird, wobei damit zu rechnen dass pro Anschlagpunkt horizontale Belastungen von mindestens 2200 N auftreten können,
    und
Anmerkung:
Es sind Gurte nach DIN EN 12195-2 "Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Zurrgurte aus Chemiefasern" zu verwenden; Angaben über die zugehörige Spannkraft müssen vorliegen
  • der maximale Durchhang des Netzes bei Belastung mit einer Person an der ungünstigsten Stelle nicht mehr als 50 cm beträgt.
Anmerkung:
Nach dem Nachspannen der Spanngurte am zweiten Tag darf der Durchhang nur noch 30 cm betragen
  • Sichtprüfung auf Beschädigungen der Netze.
Anmerkung:
Links im Bild zerstörte Maschen, rechts im Bild Abrieb an der Masche.


Der Unternehmer, der Arbeitsplattformnetze montiert (Montagebetrieb), sollte prüfen, ob die zu erwartenden auftretenden Lasten aus dem Netz vom Bauwerk aufgenommen werden können.

Es dürfen nur Anschlagpunkte an Bauteilen gewählt werden, die in der Lage sind die auftretenden Belastungen sicher abzutragen.

Geeignet können z.B. sein:

Vor Beginn der Montagearbeiten von Arbeitsplattformnetzen ist vom Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Beschäftigt gefährdet werden können. Hierbei sind die Hinweise des Koordinators n4h der Baustellenverordnung ( BaustellV) zu berücksichtigen.

Gefahren können z.B. ausgehen von:

Für Auf-, Um- und Abbau und Benutzung des Arbeitsplattformnetzes ist ein Plan zu erstellen, hierzu kann die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers verwendet werden. Falls erforderlich, sollte sie um besondere Hinweise zur Benutzung ergänzt werden.

Der Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) enthält auch Angaben gemäß 5.4, des Anhangs 2, der Betriebssicherheitsverordnung (seilunterstütztes Arbeiten) und die Maßnahmen, die im vorherigen Schritt festgelegt worden sind, um die ermittelten Gefährdungen so gering wie möglich zu halten (ein Muster für eine Montageanweisung zeigt Anlage 4).

Dem Aufsichtführenden und den betreffenden Beschäftigten muss der Plan für den Auf-, Um- und Abbau bei Durchführung der Arbeiten vorliegen.

Der Plan für die Benutzung (Verwendungsanleitung) wird nach Fertigstellung des Arbeitsplattformnetzes dem Auftraggeber bzw. dem Benutzer übergeben und enthält Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung z.B. Verwendungsverbot für chemische Stoffe und den Umgang mit Feuer, offenen Flammen oder heißen Stoffen, die zu einer Zerstörung des Netzes oder seiner Befestigungsmittel führen können. Es kann auch das Übergabeprotokoll sein, welches mit den notwendigen Hinweisen versehen ist.

Der Plan für die Benutzung muss auch Angaben darüber enthalten, dass Arbeitsplattformnetze und ihre Befestigungen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.

Um einen zu großen Netzdurchhang zu vermeiden, sind die Verbindungsmittel (Spanngurte) der Arbeitsplattformnetze regelmäßig je nach Bedarf nachzuspannen.

Um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, soll sich der Unternehmer über die Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators nach BaustellV hinaus mit anderen, die im Umfeld des Arbeitsplattformnetzes Arbeiten ausführen lassen, abstimmen.

Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen auszuführen sind.

Ist dies der Fall, müssen die Schutzabstände nach Bild 1 eingehalten werden. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Können die Schutzabstände nach Bild 1 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern frei zuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

Bild 1: Schutzabstände

4 Was sollte der Unternehmer, der Arbeitsplattformnetze montiert, bei der Durchführung der Arbeiten beachten?

Arbeitsplattformnetze und seine Zubehörteile werden so transportiert und gelagert, dass die Gefahr der Beschädigung so gering wie möglich ist. Um sicher zu gehen, dass keine beschädigten Teile verwendet werden, Arbeitsplattformnetze und seine Zubehörteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel zu prüfen; hierzu gehört auch die Überprüfung der Prüfmaschen bei Netzen, die älter als ein Jahr sind.

Schutznetze dürfen ohne Prüfung der Prüfmasche nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Sollen ältere Schutznetze eingesetzt werden, ist nachzuweisen, dass das Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche den vom Hersteller angegebenen Wert nicht unterschreitet. Für diesen Nachweis ist eine Prüfmasche aus dem Schutznetz zu entnehmen und an eine zugelassene Stelle nach DIN EN 45001 oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung des Mindest- Energieaufnahmevermögens der Prüfmasche hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

Werden Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch eine befähigte Person nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.

Sicherheitstechnische Mängel können z.B. sein:

Um die Möglichkeit einer vorzeitigen missbräuchlichen Nutzung einzuschränken, sollten Arbeitsplattformnetze möglichst ohne zeitliche Unterbrechung errichtet werden. Auch im Montagezustand muss die Standsicherheit stets gewährleistet sein. Anschlageinrichtungen und ggf. erforderliche zusätzliche Aussteifungen der Konstruktion sind deshalb entsprechend dem Baufortschritt des Arbeitsplattformnetzes einzubauen.

Die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurden, sind jetzt umzusetzen. Dies gilt besonders für die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung der Absturzgefährdung.

Sind bereits montierte Teile eines Arbeitsplattformnetzes nicht einsatzbereit - insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus - sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden, dass das Arbeitsplattformnetz nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.

5 Und wenn das Arbeitsplattformnetz fertig ist?

Ist das Arbeitsplattformnetz fertig montiert, veranlasst der verantwortliche Unternehmer (Arbeitsplattformnetzersteller), dass das Arbeitsplattformnetz nach Anhang 2 geprüft wird, um dessen ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. Die Prüfung darf nur eine hierzu befähigte Person, z.B. der Aufsichtführende nach Abschnitt 2, durchführen.

Die Ergebnisse der Prüfung sollten in Form eines Prüfprotokolls dokumentiert und mindestens drei Monate über die Standzeit des Arbeitsplattformnetzes hinaus aufbewahrt werden.

Hat sich der Arbeitsplattformnetzersteller (Montagebetrieb) vom ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsplattformnetzes überzeugt, kann er es an den Nutzer übergeben.

Es ist ratsam, die Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchzuführen und z.B. in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Dieses Übergabeprotokoll kann auch den oben genannten Nachweis der Prüfung und das vom Nutzer gegengezeichnete Dokument über die Übergabe enthalten.

In der Praxis hat es sich bewährt, Prüfprotokoll und Übergabeprotokoll in einem Dokument zusammenzufassen.

Ein Beispiel dafür zeigt Anhang 2.

Ein Beispiel für den Nachweis der letzten Prüfung kann eine am Arbeitsplattformnetz angebrachte Kennzeichnung sein.

Die Kennzeichnung ist grundsätzlich vorzunehmen, sie dient dem Benutzer als Verwendungshinweis und u.a. auch als Grundlage für seine Prüfung.

Bild 2: Beispiel einer Kennzeichnung

Arbeitsplattformnetz

Hersteller des Netzes

Artikelnummer

Maschenweite 45 mm

Belastung mit max. .....kg / .......Personen

Datum der Herstellung (Netz)

Datum der Prüfung (Übergabe)

Arbeitsplattformnetzbaubetrieb Jedermann

12345 Irgendwo Tel. 1234 123456


6 Der Unternehmer, der das Arbeitsplattformnetz benutzen lässt, trägt ebenfalls Verantwortung!

Jeder Unternehmer, der eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer Arbeitsplattformnetze oder Teilbereiche benutzen lässt, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, denn er ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten. Deshalb soll er vor der ersten Inbetriebnahme durch eine Prüfung des Arbeitsplattformnetzes dessen sichere Funktion feststellen. Er kann sich diese Prüfung erleichtern, wenn er dazu seine Gefährdungsbeurteilung und den Plan für die Benutzung verwendet, den ihm der Arbeitsplattformnetzersteller/ Montagebetrieb, der Bauherr oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zur Verfügung gestellt hat.

Die Prüfung der sicheren Funktion umfasst:

Die Prüfung darf nur durch eine hierzu befähigte Person durchgeführt werden.

Auch nach außergewöhnlichen Ereignissen - z.B. längerer Zeit der Nichtbenutzung, Unfällen oder auf das Arbeitsplattformnetz einwirkenden Naturereignissen und Veränderungen am Arbeitsplattformnetz - ist das Arbeitsplattformnetz auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, der Aufbau- und Verwendungsanleitung und des Planes der Benutzung zu prüfen. Dabei sind der ordnungsgemäße Zustand und die sichere Funktion des Arbeitsplattformnetzes festzustellen.

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren und dieses mindestens drei Monate über die Standzeit des Arbeitsplattformnetzes hinaus aufzubewahren.

Muster einer Checkliste siehe Anhang 3.

Wird das Arbeitsplattformnetz von mehreren Unternehmern gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat sich jeder Unternehmer von dessen sicherer Benutzbarkeit zu überzeugen. Auch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator hat auf gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren.

7 Auch der Beschäftigte, der das Arbeitsplattformnetz benutzt, hat Verantwortung!

Jeder Beschäftigte, der auf dem Arbeitsplattformnetz arbeitet, sollte über die Benutzung unterwiesen sein, denn auch er trägt eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Wichtige Inhalte einer Unterweisung sind z.B.:


.

Der Weg zum sicheren Arbeitsplattformnetz Anhang 1



.

Muster eines Prüfprotokolls Anhang 2
(gem. §§ 10 und 11 BetrSichV)


Auftraggeber: Datum:
Arbeitsplattformnetzersteller / Montagebetrieb:
Bauvorhaben:
Aufbau nach Plan
Arbeitsplattformnetz [ ]
Standsicherheit nachgewiesen [ ]
Abweichende Ausführung vom Plan [ ]
Verwendungszweck:
Arbeitsplattformnetz und Zubehörteile
augenscheinlich unbeschädigt [ ] *
Arbeits- und Betriebssicherheit / Standsicherheit
Maschenweiten von 45 mm [ ] *
Netzfläche nicht tiefer als 1,5 m unter der Konstruktion [ ] *
Netzebene nicht mehr als 20° geneigt [ ] *
Befestigung mindestens alle 50 cm [ ] *
Traversengurte alle 2 m [ ] *
Durchfädelung mindestens alle 10 Maschen [ ] *
Maximaler Durchhang (50 cm bei einer Person) beachtet [ ] *
Alterungsprüfung durchgeführt [ ] *
Wandabstand [ ] *
Aufstiege, Zugänge [ ] *
Randsicherung [ ] *
Verkehrssicherung, Beleuchtung [ ] *
Plan für Benutzung an Auftraggeber übergeben [ ] *
Prüfung des Arbeitsplattformnetzes abgeschlossen, die Kennzeichnung ist wie abgebildet angebracht.
Kennzeichnung
Arbeitsplattformnetz

Hersteller des Netzes

Artikelnummer

Maschenweite 45 mm

Belastung mit max. .....kg / .......Personen

Datum der Herstellung (Netz)

Datum der Prüfung (Übergabe)

Arbeitsplattformnetzbaubetrieb Jedermann

12345 Irgendwo Tel. 1234 123456

Bemerkungen:
 
 
 

Datum Unterschrift (befähigte Person)

Datum Unterschrift (Auftraggeber)

* angekreuzt = geprüft und in Ordnung

Veränderungen am Arbeitsplattformnetz dürfen nur durch den Arbeitsplattformnetzersteller/Montagebetrieb ausgeführt werden

.

Muster einer Checkliste Anhang 3


Arbeitsplattformnetzbenutzer:
Datum:
Arbeitsplattformnetzersteller/ Montagebetrieb:
 
Bauvorhaben:


Überprüfung Ohne Mangel Mangel (welcher)
Verwendungszweck (geeignet z.B. für leichte Montagearbeiten (Dach- oder Fassadenmembranen), Malerarbeiten, Korrosionsschutzarbeiten, Verlegen von Profilblechen
Ist das Arbeitsplattformnetz an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet
  • Arbeitsplattformnetz nach DIN EN 1263 Teile 1 und 2
  • Arbeitsplattformnetzersteller / Montagebetrieb
   
Wurden Prüfung und Freigabe dokumentiert? (z.B. durch Prüfprotokoll oder Kennzeichnung nach Anhang 2)    
Stand- und Tragsicherheit    
Ist die Stand- und Tragsicherheit zum Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme durch den Auftraggeber bestätigt?    
Arbeits- und Betriebssicherheit    
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, z.B. Treppentürme vorhanden?    
Maschenweiten von 45 mm?    
Netzfläche nicht tiefer als 1,5 m?    
Netzebene nicht mehr als 20° geneigt?    
Befestigung mindestens alle 50 cm?    
Traversengurte mindestens alle 2m?    
Durchfädelung mindestens alle 10 Maschen    
Maximaler Durchhang (50 cm bei einer Person) beachtet?    
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, z.B. Treppentürme vorhanden?    
Alterungsprüfung durchgeführt und dokumentiert?    
Ist der maximale Wandabstand eingehalten? (ggf. ist hier Randsicherung erforderlich)    
Sonstige Anforderungen    
Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Arbeitsplattformnetzbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?    
Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?    
Ist unter dem Arbeitsplattformnetz beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden?    

Angaben über die fachgerechte Ausführung von Arbeitsplattformnetzen können den Berufsgenossenschaftlichen Schriften (Bausteine zur Zeit in der Erarbeitung) entnommen werden

Datum:

Unterschrift (befähigte Person):

.

Muster einer Montageanweisung Anhang 4


- gilt nur in Verbindung mit den beigefügten Anlagen

(gem. BetrSichV 5.2.2 Anhang 2 - Plan für den Auf- und Abbau)

Auftraggeber:
Datum:
Arbeitsplattformnetzersteller / Montagebetrieb:
Baustelle
Objekt
Montagezeitraum
Befähigte Person
Verwendung
leichte Montagearbeiten [ ]
Malerarbeiten [ ]
Korrosionsschutzarbeiten [ ]
Verlegen von Profilblechen [ ]
Sonstige Arbeiten [ ]
Aufbau nach
Regelausführung [ ]
Nachweis im Einzelfall [ ]
Montage
Hubarbeitsbühne [ ]
Mit PSa gegen Absturz [ ]
Anschlagpunkte [ ]
Sonstiges [ ]
Zulässige Belastung pro Fläche
Maximal 2 Personen (einschl. Werkzeug max. ... ... ... kN) [ ]
Maximal 4 Personen (einschl. Werkzeug max. ... ... ... kN) [ ]
Maximal 6 Personen (einschl. Werkzeug max. ... ... ... kN) [ ]
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... max. ... ... ... kN) [ ]
Materiallagerung auf Lastverteilung max ... ... ... kN) [ ]
Keine Materiallagerung [ ]
Arbeits- und Betriebssicherheit / Standsicherheit
Befestigung mindestens alle 0,5 m [ ]
Befestigung alle m ... ... ... (bes. Nachweis) [ ]
Befestigung an
Ringanker [ ]
Stahlkonstruktion [ ]
Leimholzbinder [ ]
Stahl- und Spannbetonträger [ ]
Sonstiges [ ]
Befestigungsmittel
Traversengurte alle 2 m
Traversengurte alle ... ... ... m (bes. Nachweis) [ ]
Gurttyp
Alle ... ... ... ... ... ... Maschen eingefädelt
Spannkraft im Gurt
Netzfläche maximal 1,5 m unter der Konstruktion
Netzfläche ... ... ... m unter der Konstruktion (bes. Nachweis) [ ]
Netzebene maximal 20° geneigt [ ]
Netzebene ... ... ... ° geneigt (bes. Nachweis) [ ]
Wandabstand dicht anschließend [ ]
Wandabstand maximal 30 cm [ ]
Besonderheiten
Gefahrstoffe [ ]
Elektrische Freileitungen [ ]
Öffentlicher Verkehrsraum [ ]
Anlagen
a u V des Herstellers [ ]
Befestigungsplan [ ]
Detailangaben [ ]
Grundriss [ ]
Materialauszug [ ]
  [ ]

Datum Unterschrift (Netzersteller)

.

Zusammenstellung von Normen für temporäre Einrichtungen zur Errichtung von Bauwerken Anhang 5


DIN 4074-1
2003-06
Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit
Teil 1: Nadelschnittholz
DIN 4074-3
2003-06
Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit
Teil 3: Sortiermaschinen für Schnittholz, Anforderungen und Prüfung
DIN 4420-1
2004-03
Arbeits- und Schutzgerüste
Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN 4420-2
1990-12
Arbeits- und Schutzgerüste
Teil 2: Leitergerüste, Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN 4420-3
2006-01
Arbeits- und Schutzgerüste
Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
DIN EN 39
2001-11
Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten - Technische Lieferbedingungen
DIN EN 74
1988-12
Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste - Anforderungen, Prüfungen
DIN EN 74-1
2005-12
Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Arbeitsgerüste und Traggerüste
Teil 1: Rohrkupplungen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 74-2
Entwurf 2007-01
Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Arbeitsgerüste und Traggerüste
Teil 2: Spezialkupplungen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 74-3
Entwurf 2005-09
Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Arbeitsgerüste und Traggerüste
Teil 3: Ebene Fußplatten und Zentrierbolzen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 362
2005-02
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungselemente
DIN EN 1004
2005-03
Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 1065
1998-12
Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung - Produktfestlegungen, Bemessung und Nachweis durch Berechnung und Versuche
DIN EN 1263-1
2002-07
Schutznetze (Auffangnetze)
Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren
DIN EN 1263-2
2002-11
Schutznetze (Sicherheitsnetze)
Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen
DIN EN 12195-2
2001-02
Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen - Sicherheit;
Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern
DIN EN 12810-1
2004-03
Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen;
Teil 1: Produktfestlegungen
DIN EN 12810-2
2004-03
Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen
Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise
DIN EN 12811-1
2004-03
Temporäre Konstruktionen für Bauwerke
Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf Konstruktion und Bemessung
DIN EN 12811-2
2004-04
Temporäre Konstruktionen für Bauwerke
Teil 2: Informationen zu den Werkstoffen
DIN EN 12811-3
2003-02
Temporäre Konstruktionen für Bauwerke
Teil 3: Versuche zum Tragverhalten
DIN EN 12812
2004-09
Traggerüste - Anforderungen, Bemessung und Entwurf
DIN EN 12813
2004-09
Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Stützentürme aus vorgefertigten Bauteilen - Besondere Bemessungsverfahren
DIN EN 13374
2004-09
Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und Prüfverfahren
DIN EN 13377
2002-11
Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz - Anforderungen, Klassifikation und Nachweis
DIN EN 15113-1
Entwurf 2005-02
Vertikale Schalungen
Teil 1: Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bewertung


ENDE

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