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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 673 / DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/563)

(Ausgabe 01/2003)




redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 3.7 Lärm

Vorbemerkung

Die Lärmminderungstechnik bei Fahrzeugen ist so weit fortgeschritten, dass im Allgemeinen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Fahrerarbeitsplatz kein Lärmbereich mehr ist. Bei einigen Fahrzeugen, insbesondere bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, kann der Fahrerarbeitsplatz jedoch Lärmbereich sein.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) fordert in diesen Fällen den Unternehmer auf, Lärmbereiche zu ermitteln und den Versicherten geeignete Gehörschützer zur Verfügung zu stellen. Durch diese Gehörschützer darf die notwendige Signalerkennung nicht so weit beeinträchtigt werden, dass dies zu erhöhter Unfallgefahr führt.

Die Straßenverkehrsordnung ( StVO) schließt deshalb vom Grundsatz her die Benutzung von Gehörschützern aus. Um den notwendigen Gehörschutz zu gewährleisten, ohne eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf zu nehmen, wurden aus den dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) gemeldeten Gehörschützern solche ermittelt, mit denen sich das Schutzziel

Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit

einhalten lässt.

Die vorliegende BG-Information gibt dem Unternehmer ein Hilfsmittel in die Hand, mit dem er auf der Grundlage der vom BIa herausgegebenen Liste mit geeigneten Gehörschützern (siehe Anhang 1 Tabelle 1) seinen Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Stellen und den Versicherten nachkommen kann.

Die Frage, ob selbst ohne Gehörschutz überhaupt noch eine ausreichende Erkennbarkeit von Warnsignalen gegeben ist, ist nicht Gegenstand dieser BG-Information. Es soll lediglich geprüft werden, ob durch die Benutzung des Gehörschutzes eine Verschlechterung der Signalwahrnehmbarkeit eintritt.

Diese BG-Information wurde unter der Federführung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird vom Hauptverband herausgegeben.

1 Rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

Gemäß § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem dafür verantwortlich, dass sein Gehör durch Kopfhörer nicht beeinträchtigt wird, dies schließt im Grundsatz die Benutzung von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus. Das Bundesministerium für Verkehr hat sich zu möglichen Ausnahmen dahingehend geäußert, dass die Benutzung von Gehörschützern zulässig ist, wenn der Fahrerarbeitsplatz ein Lärmbereich ist und die Gehörschützer geeignet sind. Die Liste der geeigneten Gehörschützer wird jährlich durch das BIa aktualisiert. Hierbei müssen die Gehörschützer die Wahrnehmung der notwendigen Signale, insbesondere Schallzeichen und Einsatzhörner, zulassen. Die Eignung der Gehörschützer ist durch eine von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszustellende Bescheinigung nachzuweisen, die auf Verlangen der Polizei vorzulegen ist (Muster siehe Anhang 3).

Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, bei mit der Transportaufgabe zusammenhängenden Arbeiten an Fahrzeugen geeignete Gehörschützer zu benutzen.

Beim Einsatz von Fahrzeugen im innerbetrieblichen Verkehr können diese Empfehlungen unter Beachtung des § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) sinngemäß angewendet werden.

2 Geeignete Gehörschützer

Im Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BIA) werden Berechnungen zur Signalerkennung durchgeführt; daraus ergibt sich die Liste geeigneter Gehörschützer in Tabelle 1 des Anhanges 1. Nur die in dieser Liste genannten Gehörschützer sind in Fahrzeugen mit dem Lärmbereich Fahrerarbeitsplatz im öffentlichen Straßenverkehr einzusetzen (Lieferanten siehe Tabelle 2 des Anhanges 1). Bei diesen Gehörschützern ist keine nennenswerte Beeinträchtigung der Signalhörbarkeit für normalhörende Personen zu erwarten.

Um gegebenenfalls vorhandene Beeinträchtigungen des Hörvermögens mit zu berücksichtigen, ist in jedem Fall eine Hörprobe gemäß Abschnitt 4 vor dem erstmaligen Einsatz von Gehörschützern im öffentlichen Straßenverkehr durchzuführen.

3 Auswahl geeigneter Gehörschützer

3.1 Spezielle Auswahlkriterien

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