Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 692 - Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/605)

(Ausgabe 04/1992)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Absicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät speisen, in dem das Brenngas mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird. Ein solches Verbrauchsgerät ist z.B. ein Brenner, der zum Schweißen, Schneiden oder zu einem verwandten Verfahren benutzt wird.

Dieses Merkblatt erläutert die einschlägigen Bestimmungen der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager ( TRAC).

Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Einzelflaschenanlagen

Einzelflaschenanlagen sind Gasversorgungsanlagen, denen das Gas (z.B. Acetylen, Propan, Druckluft oder Sauerstoff) aus nur einer einzelnen Flasche entnommen wird.

Eine Einzelflaschenanlage besteht somit in der Regel aus

Um einen Schweiß- oder Schneidbrenner betreiben zu können, benötigt man in der Regel zwei Einzelflaschenanlagen: eine für Brenngas und eine für Sauerstoff.

2 Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen

Bei unsachgemäßem Umgang mit Einzelflaschenanlagen können insbesondere folgende Gefahren auftreten:

Die Folgen dieser Gefahren können sein:

3 Acetyleneinzelflaschenanlagen

3.1 Anlagen im Sicht- und Zugriffsbereich

Eine Acetyleneinzelflaschenanlage, die einen Saugbrenner (Injektorbrenner) speist, muss nicht mit einer Sicherungseinrichtung versehen sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche beaufsichtigen kann. Hier genügt ein Druckminderer, der bereits eine Sicherheitsfunktion übernimmt. Unter "beaufsichtigten" wird hierbei verstanden, dass sich die Flasche im Sichtbereich des Schweißers befindet und das Flaschenventil im Gefahrfall schnell geschlossen werden kann. Demnach benötigen an festen Arbeitsplätzen aufgestellte einzelne Acetylenflaschen in der Regel keine zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen.

3.2 Anlagen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches

Eine Acetyleneinzelflaschenanlage muss dann mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche nicht beaufsichtigen kann, d.h. wenn sich die Flasche außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches des Schweißers befindet. Diese Situation ist praktisch immer dort gegeben, wo Acetylenflaschen an wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden (z.B. bei Bauarbeiten, bei Montagearbeiten, wenn etwa die Flaschen im Freien stehen, während im Gebäude geschweißt wird).

3.3 Art des Brenners

Unabhängig von der Beaufsichtigung ist an einer Acetyleneinzelflaschenanlage dann eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, wenn ein Brenner gespeist wird, der nicht den Anforderungen der DIN 8543 Teil 1 "Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung" oder Teil 5 "Brenner für die Autogentechnik; Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung" für Brenner entspricht, bei denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen durch die Bauart ausgeschlossen wird. Es wird also die Sicherheitseinrichtung in den Fällen gefordert, in denen keine genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind.

Siehe Nummer 4.4 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen".

3.4 Art der Absicherung

Zur Absicherung von Acetylenflaschen gibt es folgende zwei Möglichkeiten:

Jede Sicherheitseinrichtung muss der Bauart nach zugelassen sein und ein Bauartzulassungskennzeichen tragen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion