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Regelwerk

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 208 - Acetylenflaschenanlagen

Ausgabe Oktober 1988
(BArbBl. 10/1988 S. 49; 10/1990 S. 65; 1/1999 S. 69; 3/1999 S. 83; 01.01.2013aufgehoben)


Siehe Fn. *

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRAC gilt für Acetyleneinzelflaschenanlagen (Einzelflaschenanlagen), denen Acetylen zum Schweißen, Schneiden oder für verwandte Verfahren entnommen wird.

1.2 Diese TRAC gilt nicht für ortsfeste Einzelflaschenanlagen, die eine Hochdruckleitung enthalten. Hierfür gilt TRAC 206.

1.3 Für Einzelflaschenanlagen, denen Acetylen für andere Zwecke entnommen wird, kann diese TRAC sinngemäß zugrunde gelegt werden.

1.4 Für die zur Einzelflaschenanlage gehörende Acetylenflasche gelten die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)) und die dazugehörigen Technischen Regeln Druckgase ( TRG).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Einzelflaschenanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen mit einer Acetylenflasche.

2.2 (1) Zu der Einzelflaschenanlage gehören

(2) Nicht zur Einzelflaschenanlage gehören das Verbrauchsgerät und sein Anschluß.

3 Allgemeines

3.1 Einzelflaschenanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

3.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  1. das Betreiben der Einzelflaschenanlagen.
  2. die besonderen Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen und
  3. die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, mindestens einmal jährlich.

3.3 Einzelflaschenanlagen müssen so gestaltet, ausgerüstet und betrieben werden, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Sie sind so zu betreiben, daß eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

3.4 Acetylenflaschen müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.

Eines Schutzes gegen Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.

3.5 Besondere Vorkommnisse. Mängel oder Schäden an Einzelflaschenanlagen sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

3.6 Wegen der Acetylenleitungen. Armaturen und Ausrüstungsteile von Einzelflaschenanlagen wird auf TRAC 204 und TRAC 207 verwiesen.

4 Ausrüstung

4.1 Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer)

4.1.1 Am Anschlußstutzen des Acetylenflaschenventils muß ein Flaschen-Druckregler angeordnet sein, der den Betriebsdruck in der angeschlossenen Mittel- oder Niederdruckleitung auf den höchstzulässigen Wert begrenzt.

4.1.2 Flaschen-Druckregler müssen den Anforderungen der TRAC 207 Nummer 4 entsprechen.

4.2 Schlauchleitungen

4.2.1 Für Schlauchleitungen dürfen nur Brenngasschläuche nach DIN 8541 verwendet werden.

4.2.2 Lösbare Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen müssen nach DIN 8542, Schlauchkupplungen nach DIN 8544 ausgeführt sein.

4.2.3 Brenngasschläuche müssen gegen Abgleiten von den Schlauchtüllen gesichert sein, z.B. durch Schlauchschellen.

4.2.4 Schlauchleitungen zwischen Flaschen-Druckregler und Verbrauchsgerät müssen mindestens 3 m lang sein.

4.3 Sicherheitseinrichtungen für Entnahmestellen

Wegen der Absicherung von Einzelflaschenanlagen, an die mehr als ein Verbrauchsgerät angeschlossen ist. wird auf TRAC 204 Nummer 7.6 hingewiesen.

4.4 Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten (Einzelflaschensicherung)

4.4.1 Einzelflaschenanlagen müssen vor, an oder in dem Verbrauchsgerät. in dem Acetylen mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird, mit einer Sicherheitseinrichtung nach TRAC 207 Nummer 10 versehen sein.

4.4.2 (1) Nummer 4.4.1 gilt nicht für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät (Schweiß- oder Schneidbrenner) nach DIN 8543 Teil 1 (Ausgabe Juni 1985) oder DIN 8543 Teil 5 (Ausgabe September 1986) speisen, bei dem der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen durch die Bauart ausgeschlossen wird, sofern die Einzelflaschenanlage während der Gasentnahme von der Bedienungsperson beaufsichtigt werden kann 1.

(2) Nummer 4.4.1 gilt ferner nicht für Einzelflaschenanlagen. die mit einer Gebrauchsstellenvorlage nach TRAC 207 Nummer 9.22 ausgerüstet sind.

5 Aufstellung

5.1 (1) Einzelflaschenanlagen dürfen nicht in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Durchgängen, Durchfahrten und in Garagen aufgestellt sein.

(2) Von Absatz 1 darf aus besonderen Gründen (z.B. wegen erforderlicher Reparaturarbeiten an einem Treppengeländer) abgewichen werden, wenn die Einzelflaschenanlagen nur kurzzeitig aufgestellt und verwendet werden und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.

5.2 Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen müssen gut zugänglich aufgestellt sein.

5.3 Acetyleneinzelflaschenanlagen in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung oder Einfriedung dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Bei nur vorübergehender Aufstellung genügt ein Hinweisschild.

5.4 (1) Die Anzahl der Einzelflaschenanlagen in Arbeitsräumen ist möglichst gering zu halten.

(2) Die Arbeitsräume sind ausreichend, erforderlichenfalls künstlich zu belüften.

5.5 (1) Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen müssen während der Gasentnahme stehen oder mit ihrem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß gelagert sein.

(2) Bei Acetylenflaschen mit monolithischen Massen entfällt die Forderung des Absatzes 1.

5.6 Stehende Acetylenflaschen von Einzelflaschenanlagen sind gegen Umfallen zu sichern. z.B. durch Ketten, Schellen oder Gestelle.

5.7 Acetylenflaschen sind so aufzustellen, daß der Schlauchanschlußstutzen des angeschlossenen Flaschen-Druckreglers nicht auf eine andere Gasflasche gerichtet ist.

5.8 Die Federdeckel der Flaschen-Druckregler, die an Acetylenflaschen angeschlossen sind, sollen nach unten zeigen. Davon darf abgewichen werden, wenn durch die Bauart des Flaschen-Druckreglers ein Wegschleudern des Federdeckels verhindert ist.

6 Betrieb

6.1 Allgemeine Anforderungen

Innerhalb eines Bereiches von mindestens 1 m um die Acetylenflasche einer Einzelflaschenanlage sind das Schweißen. der Umgang mit Feuer. glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen sich dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe befinden.

6.2 Betreiben und Warten

6.2.1 (1) Vor dem Anschließen des Flaschen-Druckreglers ist das Flaschenventil auf Verschmutzung zu prüfen und erforderlichenfalls zu reinigen. Das Flaschenventil kann durch geringfügiges Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Dabei darf sich niemand vor dem Ventilauslaß befinden.

(2) Vor der Druckbelastung des Flaschen-Druckreglers, d.h. vor dem Öffnen des Flaschenventils, ist die Einstellschraube des Flaschen-Druckreglers bis zur Entlastung der Feder zurückzuschrauben.

6.2.2 (1) Beim Öffnen des Flaschenventils ist das Hinweggreifen über die Ausblaseöffnung des Sicherheitsventils des Flaschen-Druckreglers zu vermeiden.

(2) Vor dem Zünden des Brenners ist ein im Schlauch vorhandenes Acetylen-Luft-Gemisch auszuspülen.

6.2.3 An den Flaschen-Druckreglern darf kein höherer Hinterdruck als 1,5 bar Überdruck eingestellt werden.

6.2.4 (1) Vor langen Arbeitsunterbrechungen (z.B. am Ende der Tagesarbeit) sind die Flaschenventile zu schließen und die Schlauchleitungen drucklos zu machen.

(2) Bevor die Flaschen-Druckregler von Acetylenflaschen, auch von entleerten, getrennt werden, sind die Flaschenventile zu schließen.

(3) Unmittelbar nach Abnahme des Flaschen-Druckreglers ist das Flaschenventil durch das Aufschrauben der Schutzkappe zu schützen.

6.2.5 Zum Transport von Einzelflaschenanlagen dürfen nur geeignete Transportmittel benutzt werden (z.B. Flaschenwagen). Geschlossene Transportmittel müssen gut durchlüftet sein. Beim Transport müssen die Flaschenventile geschlossen sein.

6.2.6 (1) Die Einzelflaschenanlagen sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Undichte und schadhafte Teile sind von sachkundigen Personen auszuwechseln oder zu reparieren. Für Armaturen müssen Original-Ersatzteile verwendet werden.

(2) Ist eine Einzelflaschenanlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet. so darf die Anlage nicht betrieben werden.

(3) Reparaturarbeiten an Acetylenflaschen dürfen nur vom Füllwerk vorgenommen werden. Das Nachziehen von Stopfbuchsen und dergleichen durch den Betreiber ist zulässig.

6.2.7 Flaschenventile und Flaschen-Druckregler sind vor Verschmutzen zu bewahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

6.2.8 (1) Schlauchleitungen sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas auszublasen.

(2) Das Anhängen der Schlauchleitungen an Acetylenflaschen oder Armaturen ist unzulässig.

(3) Schlauchleitungen sind gegen Beschädigungen (z.B. Überfahren, Knicken, Anbrennen) zu schützen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

6.2.9 Nach Flammenrückschlägen oder bei anderen Störungen darf die Einzelflaschenanlage nur weiter betrieben werden, wenn die Störung beseitigt und der ordnungsgemäße Zustand festgestellt worden ist. Auf Nummer 6.3 wird verwiesen.

6.3 Verhalten bei Schadensfällen

6.3.1 Im Falle eines Brandes in der Umgebung sollen Acetylenflaschen aus dem brandgefährdeten Bereich entfernt werden. Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Acetylenflaschen aufmerksam zu machen.

6.3.2 Auf die Anlage " Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen" wird verwiesen.

6.3.3 Acetylenflaschen, die gebrannt haben oder einer Brandeinwirkung oder einem Flammenrückschlag mit Acetylenzersetzung ausgesetzt waren, dürfen nicht weiterbenutzt werden. Sie sind deutlich zu kennzeichnen. Bei der Rückgabe ist der Lieferant oder das Füllwerk entsprechend zu unterrichten.

6.3.4 Jede Explosion (Raumexplosion. Flaschenzerknall) und jeder Brand - dazu gehört das Ausbrennen von Flaschen-Druckreglern oder der Brand einer Acetylenflasche - im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Einzelflaschenanlage ist der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anzuzeigen.


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Merkblatt
zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen
Anlage

1. Explosionsursachen

Acetylenflaschenexplosionen sind die Folge einer Acetylenzersetzung, die unter starker Temperatur- und Druckerhöhung verläuft.

Die Acetylenzersetzung kann eingeleitet werden:

2. Merkmale einer Acetylenzersetzung

Eine Acetylenzersetzung hat begonnen, wenn

Wird der Ventilbrand oder Gasaustritt plötzlich unterbrochen, liegt in den meisten Fällen eine Verstopfung und keine Entleerun8 vor. Es ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wie auch bei abrupten Änderungen des Ausströmgeräusches. Schneller Temperaturanstieg am Flaschenmantel zeigt drohendes Bersten an.

Für Flaschen, die von außen durch unmittelbare Einwirkung von Feuer oder Wärmestrahlung erhitzt worden sind, besteht in jedem Fall die Gefahr einer Acetylenzersetzung.

3. Merkmale für das Erkennen hoher Temperaturen

Hohe Temperaturen sind u.a. durch Wärmestrahlung, verschmorende Farbanstriche mit Rauchentwicklung, starkes Verdunsten bzw. Verdampfen von Kühlwasser und Schlieren/Flimmern in der Luft erkennbar.

4. Verhalten nach Flammenrückschlägen

Die nachfolgenden Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten:

4.1 Bei Einzelflaschen

Nach Flammenrückschlag Flaschenventil unverzüglich schließen.

An Flaschen, die bereits länger brennen bzw. aus denen Gas ausströmt, das Rammen- bzw. Gasaustrittsbild nach folgenden Merkmalen beurteilen:

Weitere Behandlung entsprechend Punkt 5.

4.2 Bei Flaschenbündeln

5. Behandlung von Flaschen, die durch Flammenrückschlag oder äußere Einwirkung erwärmt sind

Flaschen, in denen eine Acetylenzersetzung begonnen hat, sind ins Freie an einen geeigneten Ort zu befördern, solange der Flaschenmantel trotz Erwärmung noch an allen Stellen mit ungeschützter Hand berührt werden kann. Eine ständige Kontrolle auf schnellen Temperaturanstieg ist dabei unerläßlich.

Sollte bei der Beförderung ins Freie ein schneller Temperaturanstieg eintreten, ist die Flasche sofort abzulegen und Deckung zu suchen.. Anschließend ist Kühlung aus gedeckter Stellung einzuleiten.

Ist die Beförderung ins Freie nicht mehr möglich und/oder strömt unverbranntes Gas aus, so sind Zündquellen (offenes Licht, Feuer, Zigaretten, und dergl.) zu beseitigen, Türen und Fenster zu öffnen (Gefahr einer Raumexplosion) und aus gedeckter Stellung zu kühlen. Reichen die betrieblichen Mittel nicht aus, ist die Feuerwehr zu informieren.

Flaschen bis zum Erreichen normaler Temperatur mit Sprühstrahl aus gedeckter Stellung kühlen. Zur Feststellung des Erreichens der normalen Temperatur wird das Kühlen unterbrochen (frühestens nach 30 Minuten) und der Wasserfilm auf dem Flaschenmantel beobachtet. Verdunstet das Wasser sehr langsam, so kann die Flasche transportiert werden.

Danach ist die Flasche 24 Stunden an einem sicheren Platz (ausreichender Abstand von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und bewohnten Räumen) zu lagern. Die Lagerung sollte zweckmäßigerweise in einem Wasserbad erfolgen.

Im Fall eines Brandes sind Löscharbeiten einzuleiten und die Feuerwehr zu alarmieren. Nach Beseitigung der Wärmequelle sind die Flaschen zu kühlen. Die weitere Behandlung erfolgt wie zuvor beschrieben.

Bei Erwärmung von Acetylenflaschen nach Flammenrückschlag oder äußerer Wärmeeinwirkung Umgebung räumen.

Explodierende Flaschen können über 200 Meter weit fliegen und einen explosionsbedingten Feuerball verursachen.

6. Behandlung geschädigter Flaschen

Der Betreiber ist nach den Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager verpflichtet, die von einer Acetylenzersetzung oder einer äußeren Erwärmung betroffenen Flaschen nicht weiter zu benutzen, sie deutlich zu kennzeichnen und das Füllwerk bzw. den Flaschenlieferanten zu benachrichtigen.

Abgekühlte Flaschen, die keine äußeren Verformungen, keine Spuren erheblicher Temperaturentwicklung (Anlaßfarben) haben und bei denen nach dem Öffnen des Ventils kein Ruß, Qualm oder abartiger Geruch austritt, können weiter verwendet werden.

7. Vorbeugende Maßnahmen

8. Allgemeine Ratschläge für die Einsatzkräfte

Kann der Gasstrom nach einem Rückschlag sofort unterbrochen werden, ist im Regelfall zu erwarten, daß der eingeleitete Zerfall von der porösen Masse ohne zusätzliche Kühlung aufgehalten wird.

Dies gilt jedoch nicht für Acetylenflaschen und -bündel,

Acetylenflaschen können erst mit erheblicher Zeitverzögerung explodieren. Das beruht auf dem Umstand, daß sich der Zerfall in den Flaschen über Stunden, äußerlich nicht erkennbar, mit einer relativ geringen Leistung in der Größenordnung um 100 W fortsetzen kann.

Der Erfolg der Wasserkühlung ist um so größer, je früher sie eingesetzt wird.

Der Kühlwasserbedarf ist zu Beginn des Kühlens am größten.

Bei Aufenthalt im unmittelbaren Gefahrenbereich die Flasche ständig beobachten.

Acetylenflaschen warnen vor der Explosion durch einen schnellen Temperaturanstieg. Dies kann bei äußerer Feuereinwirkung bzw. während starker Wasserkühlung jedoch nicht erkannt werden.

Nach äußerer Feuereinwirkung und/oder Rückschlägen, bei denen die Ventile nicht sofort gasdicht geschlossen werden konnten, besteht erhöhte Explosionsgefahr. In solchen Fällen nicht mehr an die Flasche herangehen. Aus gedeckter Stellung kühlen und abwarten. Nicht mehr an undichten Ventilen manipulieren oder andere Abdichtversuche unternehmen. Flaschen unter Kühlung ausblasen lassen.

9. Entscheidungshilfe für die Behandlung von Acetylenflaschen

_____________
1) Bis zum 1.1.1990 gilt dies auch für Verbrauchsgeräte, die der DIN 8543 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe Dezember 1977) entsprechen.

ENDE

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