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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 758 / DGUV Information 203-016 - Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit UN > 1 kV
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/122)

(Ausgabe 10/2001aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik herausgegeben und in das Vorschriften- und Regelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGVR) aufgenommen.

Vorbemerkung

Diese BG-Information erläutert, wie für Arbeiten an und in elektrischen Anlagen mit Nennspannung über 1 kV

in der Praxis ausgeführt werden kann.

Die hier beschriebenen Informationen helfen, Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bei derartigen Arbeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3), der DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" und der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu erreichen. Sie schließen gleichwertige Lösungen nicht aus.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf die Kennzeichnung und Abgrenzung von Arbeitsbereichen bei Arbeiten an und in elektrischen Anlagen mit Nennspannung > 1 kV und für den Zugang zum Arbeitsbereich.

2 Begriffe

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsbereich
    Arbeitsbereich ist der Bereich einer elektrischen Anlage, an dem Arbeiten durchgeführt werden sollen.
  2. Zugang
    Zugang ist der Weg vom Eingang der elektrischen Anlage zum Arbeitsbereich.
  3. Abgrenzung
    Abgrenzung ist eine Vorrichtung, die einen Arbeitsbereich von der Umgebung abgrenzt.
  4. Arbeitsverantwortlicher
    Eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
  5. Anlagenverantwortlicher
    Eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.

Weitere Begriffe siehe auch BVG A2 und DIN VDE 0105-100.

3 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitsbereich und der Zugang zum Arbeitsbereich sind vor Beginn der Arbeiten deutlich und dauerhaft so abzugrenzen und zu kennzeichnen, dass für alle in dem Arbeitsbereich Beschäftigten die Kennzeichnung eindeutig ist.

Während den Arbeiten ist der Arbeitsverantwortliche für die Erhaltung der ordnungsgemäßen Abgrenzung und Kennzeichnung verantwortlich.

Muss am Arbeitsbereich die Abgrenzung oder Kennzeichnung verändert werden, darf dies nur auf Anordnung des Anlagenverantwortlichen geschehen.

Der Zugang zum Arbeitsbereich ist vom Anlagenverantwortlichen eindeutig festzulegen. Ist durch Aufbau und Übersichtlichkeit der Anlage der Weg zum Arbeitsbereich eindeutig, ist eine Kennzeichnung des Zugangsweges nicht erforderlich. Anderenfalls ist eine Kennzeichnung, z.B. durch Beschilderung oder Abgrenzung, vorzunehmen.

4 Ausführung von Abgrenzungen und Kennzeichnungen

4.1 Abgrenzung

Als Abgrenzung können verwendet werden:

Die Art der Abgrenzung ist so zu wählen und diese sind so anzubringen, dass Beschäftigte nicht die Gefahrenzone von benachbarten unter Spannung stehenden Teile erreichen können. Dabei sind die verwendeten Werkzeuge, Materialien und die Art der Arbeit sowie die Beschaffenheit der Anlagen zu berücksichtigen.

4.2 Kennzeichnung

4.2.1 Arbeitsbereiche in elektrischen Anlagen

Die Arbeitsbereiche sollten mit Ketten (vorzugsweise gelb/schwarz) abgegrenzt und mit dem Warnzeichen W08 "Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung" mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Grenze Arbeitsbereich" gekennzeichnet werden. Das Warnzeichen ist so anzubringen, dass es von den im Arbeitsbereich Tätigen erkannt werden kann.

Warnzeichen W08 mit Zusatzzeichen

Zur eindeutigen Unterscheidung von Arbeitsbereichen sollten Bereiche in elektrischen Anlagen, die nicht betreten werden dürfen und mit Ketten (vorzugsweise rot/weiß) abgegrenzt sind, mit dem Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" gekennzeichnet werden.

Verbotszeichen P06

4.2.2 Arbeitsbereiche auf Hochspannungsfreileitungen

An Hochspannungsfreileitungen mit mehreren Systemen muss das spannungsfreie System gekennzeichnet werden.

Als Grundsätze gelten:

Eine Kennzeichnung darf erst erfolgen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach BGV A3 und DIN VDE 0105-100 (5 Sicherheitsregeln) durchgeführt sind.

Die Kennzeichnungen können z.B. wie folgt durchgeführt werden:

5 Unterweisungen und Einweisungen

Die Maßnahmen zur Abgrenzung, Kennzeichnung des Arbeitsbereiches und Regelung des Zuganges sind den Beschäftigten in der Einweisung vor Aufnahme der Arbeiten und in den regelmäßigen Unterweisungen zu erläutern.

ENDE

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