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6.4 Reinigung und Desinfektion von Kreisläufen für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Beim Wechsel der Einzelmaschinen- oder Zentralanlagenbefüllung sind Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen erforderlich (siehe Regel "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" (BGR/GUV-R 143), Abschnitt 6.3.1), um

zu entfernen.

Hierdurch wird eine Verunreinigung des nach dem Wechsel neu angesetzten wassergemischten Kühlschmierstoffes mit Mikroorganismen minimiert und eine längere Standzeit erzielt. Insbesondere bei Vorliegen von Resistenzen, die einen Wechsel des verwendeten Biozidtyps notwendig machen, ist eine gründliche Desinfektion und Reinigung der Anlage erforderlich.

Bei Tätigkeiten mit Systemreinigern und der mechanischen Reinigung mit Dampfstrahl- oder Hochdruckwasserspülverfahren ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Hierin sind die zu treffenden Schutzmaßnahmen aufzuführen (siehe Abschnitt 5.3).

Bei unvollständiger Reinigung besteht die Gefahr einer ständigen "Neuverkeimung". Vor allem die mangelhafte Entfernung von Biofilmen führt innerhalb kürzester Zeit nach einem Neuansatz zu einer erneuten Besiedlung mit Mikroorganismen (siehe Abschnitt 5.2.3). Bei einem Pilzbefall des Kühlschmierstoff-Systems müssen die "Pilznester" ausfindig gemacht und durch eine gründliche mechanische und chemische Systemreinigung entfernt werden.

7 Betriebsanweisung, Unterweisung

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Schutzstufe 2 eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf das Vorhandensein, eine mögliche Gefährdung durch Kontakt zu Mikroorganismen während der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Eine eigene Betriebsanweisung nach der Biostoffverordnung muss hierfür nicht erstellt werden; vielmehr kann eine bereits vorhandene Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung mit den entsprechenden Angaben ergänzt werden. Vorgaben und Muster finden sich in der Regel "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" (BGR/GUV-R 143), Abschnitt 6.4.3 und Anhang 11.

Die Beschäftigten sind an Hand der Betriebsanweisung auf mögliche Gefahren hinzuweisen und über erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren. Diese Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeiten und regelmäßig mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu erfolgen.

Im Rahmen der Unterweisung muss für alle Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach § 12 Absatz 2a der BioStoffV unter Beteiligung des beauftragten Arztes (in der Regel der Betriebsarzt) durchgeführt werden. Die Beschäftigten sollen durch die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung verbesserte Kenntnisse über mögliche gesundheitliche Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erhalten und auf besondere Gefährdungen bei dauernd verminderter Immunabwehr, z.B. bei chronischen Erkrankungen, hingewiesen werden.

8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung

Über die bereits genannten Schutzmaßnahmen hinaus sind Beschäftigten bei Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, vom Unternehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 in Verbindung mit Teil 2, Abschnitt 2 "Angebotsuntersuchungen" der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) durch den beauftragten Arzt (in der Regel der Betriebsarzt) anzubieten. Eine Angebotsuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Wird bei Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Infektion oder Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit Mikroorganismen in wassergemischten Kühlschmierstoffen zurückgeführt werden kann, ist vom Unternehmer unverzüglich der Betriebsarzt zu informieren und den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte am gleichen Arbeitsplatz bzw. mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

Erkrankungen der Atemwege auf Grund einer anzunehmenden mikrobiologischen Einwirkung, sind an Kühlschmierstoffarbeitsplätzen bislang nur in geringer Zahl beschrieben worden. Treten Beschwerden der Atemwege (z.B. auch im Zusammenhang mit Fieber) am Arbeitsplatz oder auch einige Stunden nach der Arbeit (Schicht) auf, sollte immer der Betriebsarzt bzw. der den Betrieb betreuende Arzt darüber informiert werden.

Weiterhin ist die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der erkrankten Person zu aktualisieren.

Insbesondere bei einer bereits bekannten Allergie gegenüber Mikroorganismen (z.B. Schimmelpilzen) sollte immer der Betriebsarzt bzw. der den Betrieb betreuende Arzt informiert werden, um einem Wiederaufleben oder einer Verschlechterung der Erkrankung durch geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorbeugen zu können.

Nach derzeitigem Wissensstand ist im Regelfall davon auszugehen, dass bei Einhaltung aller bereits bestehenden Vorschriften und Regelungen für den Bereich der Kühlschmierstoff-Anwendung - einschließlich der empfohlenen Maßnahmen dieser Information - ein sicherer Umgang mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen gewährleistet ist und daher kein gesundheitlicher Schaden zu befürchten ist.

9 Bewertung von mikrobiologischen Untersuchungen

Bei mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen aus wassergemischten Kühlschmierstoffen muss berücksichtigt werden, dass diese Mikroorganismen der nächsten Umgebung des Arbeitsplatzes entstammen; sie werden also weder gezielt zugesetzt noch entstehen sie von selbst im Kühlschmierstoff. Vielmehr erfolgt über die Umgebungsluft, das Anmischwasser und den Arbeitsprozess ein Eintrag von Mikroorganismen. Dabei handelt es sich um typische Umweltkeime, also Bakterien und Schimmelpilze, die in der Umwelt weit verbreitet sind und in großer Menge vorkommen können (siehe Abschnitt 4.1).

Der Nachweis von Umweltkeimen lässt somit nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf bestimmte Beschwerden oder Erkrankungen am Arbeitsplatz zu.

Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Umweltkeimen keine bestimmten Krankheitsbilder zugeschrieben werden können, wie dies bei "klassischen Krankheitserregern", z.B. Tuberkulosebakterien, der Fall ist. Zum anderen kann auf Grund des häufigen Vorkommens von Umweltkeimen auch ein außerberuflicher Kontakt als Ursache der Beschwerden/Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Zur Interpretation eines möglichen Zusammenhangs bedarf es daher weitergehender arbeitsmedizinischer Untersuchungen.

Vor allem beim Nachweis von Schimmelpilzen aus einer Kühlschmierstoffprobe muss berücksichtigt werden, dass Sporen aus der Umgebungsluft in den Kühlschmierstoff eingetragen und mit den Probenahmen erfasst werden. Zum normalen Artenspektrum der Umwelt gehörende Schimmelpilze wie Cladosporium, Alternaria, aber auch Aspergillus- und Penicilliumarten werden somit zwangsläufig über das Auffangen ihrer Sporen auch in Proben nachgewiesen, ohne dass zwangsläufig eine Besiedlung des Kühlschmierstoffs vorliegen muss

Der Gehalt an Schimmelpilzsporen in der unbelasteten Außenluft kann in den Sommermonaten einige tausend Sporen/m3 betragen. Im Winterhalbjahr ist die Sporenkonzentration der Luft rückläufig. Eine orientierende Übersicht der Grundbelastung der Umgebungsluft zeigt die nachfolgende Tabelle.

Tabelle 3: Konzentrationen luftgetragener Mikroorganismen in natürlichen Umgebungen
(Auszug aus: Klein, Pipke, Allescher, Kommentar zur Biostoffverordnung, Carl-Heymanns Verlag, Neuauflage 2009)

Mikroorganismen
(KBE/m3 Luft)
Ort
auf dem Land in der Stadt in Innenräumen
Bakterien 50 - 10.000 10 - 1.000 100 - 500
Pilzsporen 200 - 7.000 bis 1.000 60 - 500


10 Zusammenfassung

  1. Bei den in wassergemischten Kühlschmierstoffen nachgewiesenen Mikroorganismen handelt es sich um weit verbreitete und häufig vorkommende Umweltkeime, die in die Risikogruppen 1 und 2 nach der Biostoffverordnung eingestuft sind.
  2. Es gibt keinen Grenz- oder Richtwert zur Beurteilung der mikrobiellen Besiedlung wassergemischter Kühlschmierstoffe.
  3. Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen.
  4. Bei der Reinigung von mikrobiell besiedelten Kühlschmierstoff-Kreisläufen sollen Schutzhandschuhe, Fußschutz, Augenschutz, gegebenenfalls Schürze sowie bei der Hochdruckreinigung Atemschutz (FFP2 oder Partikelfilter P2) getragen werden.
  5. Hygienemaßnahmen tragen entscheidend zur Begrenzung eines übermäßigen mikrobiellen Wachstums und damit zur Stabilität und langen Standzeit des Kühlschmierstoffs bei.
  6. Ansetzwasser/ Wasseraufbereitung: Zur Vermeidung und Reduktion der mikrobiellen Verunreinigung ist eine regelmäßige Anlagehygiene (z.B. Reinigung, Austauscher-Regeneration, Desinfektion, Austausch von Schlauchleitungen und Wassersammelsystemen) zu organisieren.
  7. Grundsätzlich darf der Einsatz von Desinfektionsmitteln nur nach Rücksprache mit fachkundigen Personen, z.B. Kühlschmierstoff-Fachkundigen, erfolgen. In jedem Fall sind die Herstellerangaben zu beachten.
  8. Ein mit Mikroorganismen belasteter Kühlschmierstoff wird durch Zugabe von Bioziden nicht wieder in seinen Ausgangszustand zurückversetzt; er wird folglich nicht in seinen Eigenschaften verbessert. Weder der bereits erfolgte Abbau von Kühlschmierstoff-Bestandteilen noch das Vorhandensein von mikrobiellen Stoffwechselprodukten und abgetöteter Biomasse ist wieder rückgängig zu machen.
  9. Sensibilisierungen oder toxische Wirkungen durch Mikroorganismen bzw. Bestandteile von Mikroorganismen sind über die Atemluft bei den üblichen Bearbeitungstätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen nach bisherigen Untersuchungen unwahrscheinlich, da im Vergleich zur Außenluft keine erhöhte Belastung der Luft im Arbeitsbereich nachgewiesen werden konnte.
  10. Nach derzeitigem Wissensstand ist bei Einhaltung aller bereits bestehenden Vorschriften und Regelungen für den Bereich der Kühlschmierstoff-Anwendung (BGR/GUV-R 143, TRGS 611, BIA-Report 4/2004, TRBa 500) einschließlich der empfohlenen Maßnahmen dieser Information ein sicheres Arbeiten mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen gewährleistet.


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Organismenliste Anhang 1


Bei den folgenden Zusammenstellungen handelt es sich um die mittels Kultivierungsverfahren am häufigsten nachgewiesenen Bakterien und Schimmelpilze aus Betriebsproben wassergemischter Kühlschmierstoffe (KSS) und assoziierter Proben aus der Luft im Arbeitsbereich (Luft).

Diese Auflistung kann zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Erläuterungen zu den Punkten A) - C)

Die Einstufung der Organismen nach ihrem Infektionspotential in Risikogruppen erfolgte auf Grundlage der TRBa 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" und der TRBa 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen", gleichlautend mit den Informationen

( ) = Bei den in Klammern befindlichen Namen handelt es sich um ältere Bezeichnungen oder Synonyme des jeweiligen Organismus.
sp. = Abkürzung für Spezies; umfasst mehrere Arten, die in unterschiedliche Risikogruppen eingestuft sein können.
+ = In Einzelfällen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig.
a = In Anhang III der EG-RL 2000/54/EG mit "a - mögliche allergene Wirkungen" gekennzeichnet.

Auswahlkriterien:

Die Luftproben wurden in Arbeitsbereichen genommen, in denen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen umgegangen wird.

Die Materialproben waren ausschließlich Betriebsproben unterschiedlicher wassergemischter Kühlschmierstoffe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Luft- und Materialproben ist nicht in jedem Fall gegeben. Die Auflistung der Mikroorganismen ist alphabetisch und unabhängig von der Häufigkeit ihres Vorkommens in den Proben; alle gelisteten Arten und Gattungen wurden jeweils in mindestens drei Proben nachgewiesen. Insgesamt wurden im Auswertungszeitraum 1997 - 2010 über 500 Proben (Luft- und Materialproben) im Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, 53757 Sankt Augustin, analysiert.

Die Auswertung der Daten erfolgte aus der IFA-Expositionsdatenbank "Messdaten zur Exposition gegenüber Gefahrstoffen am Arbeitsplatz" - MEGA. Seit 1997 werden dort auch Daten zu biologischen Arbeitsstoffen dokumentiert. Die Ermittlung der Daten erfolgt im Rahmen des Messsystems der UV-Träger zur Gefährdungsermittlung - MGU.

A) Bakterien

Bakterienart Risikogruppe Vorkommen: Vorkommen
KSS Luft
Acinetobacter sp. 1 - 2 X   ubiquitär, Boden, Wasser, Haut
Aeromonas caviae 2 X   ubiquitär, Wasser
Aeromonas hydrophila 2 X   ubiquitär, Wasser
Aeromonas veronii 2 X   Wasser
Alcaligenes faecalis-Gruppe 1 - 2 X   ubiquitär, Wasser, Boden
Bacillus cereus 2 X X ubiquitär, Boden
Bacillus licheniformis 1 X   Boden
Brevibacillus brevis (Bacillus b.) 1 + X   Boden
Brevundimonas diminuta (Pseudomonas d.) 2 X   Wasser
Brevundimonas vesicularis (Pseudomonas v.) 1 + X   Boden, Wasser
Burkholderia cepacia (Pseudomonas c.) 2 X X ubiquitär, Wasser, Boden
Chromobacterium violaceum 2 X   Boden, Wasser
Chryseobacterium indologenes (Flavobacterium i.) 2 X   ubiquitär, Wasser, Boden;
Citrobacter freundii 2 X   Darmbewohner
Comamonas testosteroni (Pseudomonas t.) 1 + X X ubiquitär, feuchte Umgebung
Corynebacterium propinquum 2 X X Haut, Schleimhaut
Corynebacterium sp. 1 - 2 X   Boden, Pflanzen, Schleimhaut; einige Arten pathogen
Dermacoccus nishinomiyaensis (Micrococcus n.) 1 X   Boden, Wasser, Haut
Empedobacter brevis (Flavobacterium breve) 2 X X Boden, Wasser
Klebsiella oxytoca 2 X X Darmbewohner, Entzündungserreger
Kocuria rosea (Micrococcus roseus, Kocuria erythromyxa) 1 X X ubiquitär, typischer Luftkeim
Kytococcus sedentarius (Micrococcus s.) 1 X X Boden, Wasser, Haut
Micrococcus luteus 1 X X ubiquitär, typischer Luftkeim
Micrococcus lylae 1 X X Boden, Wasser, Haut
Moraxella sp. 1 - 2 X   Schleimhaut; einige Arten pathogen
Mycobacterium chelonae1) 2 X -2) Trink- und Prozesswasser
Mycobacterium immunogenum1) 2 X -2) Trink- und Prozesswasser
Mykobakterien, ubiquitär1) 1 - 2 X -2) Trink- und Prozesswasser
Ochrobactrum anthropi 2 X ubiquitär, Wasser, Boden, Entzündungserreger
Proteus vulgaris 2 X   ubiquitär, Wasser, Boden, Darmbewohner
Pseudomonas aeruginosa 2 X   Wasser, Boden, Entzündungserreger
Pseudomonas alcaligenes 2 X   ubiquitär, Wasser
Pseudomonas chlororaphis - synonym: Ps. aureofaciens 1 X Boden
Pseudomonas fluorescens 1 + X ubiquitär, Wasser
Pseudomonas luteola (Chryseomonas l.) 2 X X ubiquitär, Wasser
Pseudomonas pseudoalcaligenes 1 + X ubiquitär, Wasser
Pseudomonas putida 1 + X ubiquitär, Wasser
Pseudomonas sp. 1 - 2 X X ubiquitär, Wasser, Boden
Pseudomonas stutzeri 1 + X ubiquitär, Wasser
Pseudomonas testosteroni (Comamonas t.) 1 + X Boden
Ralstonia paucula (Wautersia p., Cupriavidus pauculus) 2 X X Umwelt
Shewanella putrefaciens (Alteromonas p.) 1 + X X ubiquitär
Sphingomonas paucimobilis 2 X Boden
Staphylococcus aureus 2 X ubiquitär, Wasser, Boden, Haut, Schleimhaut; Entzündungserreger
Staphylococcus auricularis 1 X Haut
Staphylococcus epidermidis 2 X X Haut, Schleimhaut, Entzündungserreger
Staphylococcus haemolyticus 2 X Haut, Schleimhaut
Staphylococcus intermedius 2 X Haut von Tieren, Entzündungserreger
Staphylococcus saprophyticus - Gruppe (subsp. saprophyticus oder bovis) 1 - 2 X Mensch, Tier, Entzündungserreger
Staphylococcus sp. 1 - 2 X X ubiquitär, Wasser, Boden, Haut, Schleimhaut; einige Arten: Entzündungserreger
Staphylococcus warneri 1 + X Haut
Stenotrophomonas maltophilia (Xanthomonas m.) 2 X X ubiquitär, Wasser
Streptococcus anginosus 2 X Mundraum des Menschen
Weeksella virosa 1 + 1 + X ubiquitär, Wasser, Boden
1) Die selektive Kultivierung von Mykobakterien erfolgt in Anlehnung an die DIN 58943-3, Teil 3: "Kulturelle Methoden zum Nachweis von Mykobakterien" und nachfolgender molekularbiologischer Bestimmung (siehe auch Anhang 1 Punkt C)).

2) Nicht untersucht, da es bislang kein standardisiertes Nachweisverfahren für Luftproben gibt.


Nachweis Bakterien

Kultivierungsverfahren: aerobe Bebrütung auf CaSo-Agar bei 30°C über 48 Stunden.

Einzelne Arten, wie z.B. Pseudomonaden wurden zusätzlich auf Selektivmedien angezüchtet. Identifizierung - soweit nicht anders angegeben - über standardisierte physiologische Testsysteme (z.B. API, Firma BioMerieux; Crystal, Firma Becton Dickinson).

B) Schimmelpilze und Hefen

Schimmelpilz-/Hefenart Risikogruppe Vorkommen: Vorkommen
KSS Luft
Acremonium sp. 1 - 2 X   Boden, Wasser, Pflanzen
Aspergilus fumigatus 2 A X X Boden, Kompost
Aspergillus niger 1 +   X ubiquitär, Boden, Pflanzen
Aspergillus sp. 1 - 2 X X ubiquitär
Aspergillus versicolor 1 + X X ubiquitär, Boden, Innenraumbelastung
Aureobasidium pullulans var. pullulans (Pullularia pullulans) 1 X X ubiquitär, Pflanzen, Lebensmittel
Chrysonilia sitophila 1 X X Pflanzen, Mehl, Futtermittel
Cladosporium sp. 1 - 2 X X ubiquitär, typ. Für Außenluft
Eurotium herbariorum (Aspergillus glaucus) 1 X X ubiquitär, Boden, Pflanzen
Fusarium culmorum 1 X   feuchte Umgebung
Fusarium oxysporum 1 + X X feuchte Umgebung
Fusarium sambucinum 1 X   ubiquitär, Boden, Pflanzen
Fusarium solani 1 + X   ubiquitär, Boden, Pflanzen
Fusarium sp. 1 - 1 + X   Pflanzen, Boden, feuchte Umgebung
Fusarium sporotrichioides 1 X   Pflanzen, feuchte Umgebung
Penicillium aurantiogriseum-Gruppe 1   X Pflanzen, Boden
Penicilium chrysogenum 1 X X ubiquitär, Indoor, Lebensmittel
Penicillium corylophilum 1 X X Boden, Pflanzen, Lebensmittel
Penicilium olsonii 1 X X ubiquitär, Boden, Pflanzen
Penicillium rugulosum 1   X Boden, Pflanzen, Innenraumbelastung
Penicilium sp. 1 X X ubiquitär, feuchte, Umgebung


Nachweis Schimmelpilze

Kultivierungsverfahren: aerobe Bebrütung auf DG-18 bzw. Malzextrakt-Agar bei 25°C
über 7 - 14 Tage.
Aspergillus fumigatus auf MEA-Agar bei 37° C.
Identifizierung anhand der Koloniemorphologie und mikroskopischer Präparate in Fachlaboratorien.

C) Mikrobiologische Untersuchungen auf Grund besonderer Fragestellungen

Auf Grund besonderer Fragestellungen werden durch die Unfallversicherungsträger mikrobiologische Untersuchungen veranlasst, die außerhalb der unter Punkt A.) und B.) beschriebenen Standardverfahren liegen. Hierbei richtet sich das Augenmerk auf Mikroorganismen, die im Rahmen von Routineuntersuchungen nicht erfasst werden.

Mykobakterien

Seit einigen Jahren wird ein Mykobakterium als Ursache für das Auftreten von bestimmten Atemwegserkrankungen bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen vermutet. Aus diesem Grund wurden im Zusammenhang mit bestimmten Fragestellungen selektive Untersuchungen zum Nachweis von Mykobakterien durchgeführt. Der Nachweis dieser Bakterien erfolgte in Anlehnung an die DIN 58943-3, Teil 3: "Kulturelle Methoden zum Nachweis von Mykobakterien" und durch nachfolgende molekularbiologische Bestimmung.

Legionellen

Ausgewählte KSS-Proben wurden auch auf ein Vorkommen von Legionellen untersucht (Verfahren nach DIN ISO 11731). In keiner Probe konnten bislang Legionellen nachgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass wassergemischte KSS keine geeigneten Bedingungen für ein Wachstum von Legionellen bieten.

Aktinomyzeten

Einige Aktinomyzeten, insbesondere wärmeliebende Arten (= thermophile Aktinomyzeten), sind in anderen Arbeitsbereichen (z.B. Landwirtschaft, Kompostierungsanlagen) als Auslöser einer exogen allergischen Alveolitis bekannt (EAA, siehe auch Abschnitt 3.2). Seit einigen Jahren werden daher auch Untersuchungen zum Nachweis von Aktinomyzeten an Kühlschmierstoffarbeitsplätzen durchgeführt. Der Nachweis dieser Bakterien erfolgt auf Selektivnährmedien und durch nachfolgende molekulargenetische Bestimmung. Die Untersuchungen ergaben, dass Aktinomyzeten in geringen Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz nachweisbar waren (27 Proben - Mittelwert = 100 KBE/m3 ), aber nur in wenigen Fällen als einzelne Kolonien aus Kühlschmierstoffproben isoliert wurden.


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Maßnahmen für Schutzstufe 2 Anhang 2


Maßnahmen für Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen nach der Biostoffverordnung im Vergleich zu anderen Vorschriften, Regeln und Informationen.

Meist wird eine Verminderung der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe auch durch Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen erreicht.

Maßnahme nach der Biostoffverordnung für Schutzstufe 2 Maßnahme nach der Biostoffverordnung anwendbar/ erforderlich: Entsprechende Maßnahme in anderen Vorschriften, Regeln, Informationen
§ 8
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auch bei weniger als 10 Beschäftigten
 
ja
 
§ 6 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung
§ 8
Verzeichnis der maßgeblichen Mikroorganismengruppen
 
(siehe Abschnitt 5.1)
 
§ 10 Abs. 2
Substitutionsgebot
 
nein
 
§ 9 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung
§ 10 Abs. 4
Allgemeine Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1
 
ja
 
TRBa 500 und TRGS 500
Abschnitt 6.5.2 BGR/GUV-R 143
§ 10 Abs. 6
  1. Vermeidung des Freiwerdens von biologischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz (Minimierungsgebot)
  2. Kennzeichnung der Arbeitsplätze mit dem Symbol für Biogefährdung
 

ja

nein

 
§ 4 Nr.1 Arbeitsschutzgesetz
§ 7 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung
Abschnitt 3.2 TRBa 500
Abschnitt 6.1 BGR/GUV-R 143
§ 10 Abs. 9
Anpassung an technische Fortentwicklung eines Arbeitsverfahrens
 
ja
 
§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
§ 7 Gefahrstoffverordnung
§ 11 Abs. 1
  1. Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen;
 
ja
 
Abschnitte 4.1, 4.4 TRBa 500, zusätzlich zu a) Abschnitt 6.5 BGR/GUV-R 143
§ 7 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung
  1. Getrennte Aufbewahrung der Arbeits- / Schutzkleidung
 
bei Durchnässung der Arbeits-/ Schutzkleidung mit KSS
 
Sachgerechte Aufbewahrung der Arbeits-/ Schutzkleidung
§ 7 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung
  1. Reinigung der Arbeits- / Schutzkleidung
§ 11 Abs. 2
Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen.
 
ja
 
Abschnitt 6.3.3 BGR/GUV-R 143
§ 11 Abs. 2
Gegebenenfalls Ermittlung der Kontamination am Arbeitsplatz
 
ja,
z.B. bei Betriebsstörungen, unsachgemäßem Handeln.
 
§ 11 Abs. 3
Verbot von Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz bei Gefahr einer Kontamination
 
ja
 
§ 8 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung
§ 12 Abs. 1
Betriebsanweisung
 
ja,
gemeinsame Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich

§ 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung
Abschnitt 6.4.3 BGR/GUV-R 143
§ 12 Abs. 2
Unterweisung
 
ja,
gemeinsame Unterweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich
 
§ 4 BGV/GUV-V A1
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
§ 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung
Abschnitt 6.4.3 BGR/GUV-R 143
§ 12 Abs. 3
Zusätzliche Arbeitsanweisung zur Vermeidung von Betriebsunfällen
 
ja,
bei Reinigungsarbeiten von KSS-Kreisläufen
 
§ 13 Gefahrstoffverordnung
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV vom 18.12.2008)

§ 5 Abs. 1 ArbMedVV i.V.m. Anhang Teil 2 Abs. 2
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2
 
nur
wenn trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann

§ 11 Arbeitsschutzgesetz
BGI/GUV-I 504-42

§ 5 Abs. 2 ArbMedVV i.V.m. Anhang Teil 2 Abs. 2

Bei Infektion oder Erkrankung ist arbeitsmedizinische Vorsorge unverzüglich für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs anzubieten.

 
wenn entsprechende Gefährdung anzunehmen ist
 
s.o.
TRBa 500 Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
TRGS 500 Technische Regeln für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen"
BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"
BGI/GUV-I 504-42 Handlungsanleitung für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"


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Checkliste Anhang 3


Maßnahmen für Tätigkeiten mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen entsprechend den Vorgaben nach Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, TRBa 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", Regel "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" (BGR/GUV-R 143) und dieser Information.

Technische und bauliche Maßnahmen
Anmischwasser sollte Trinkwasserqualität haben (< 100 KBE/ml)
(KBE = Koloniebildende Einheiten).
 
Ansetzwasser/Wasseraufbereitung: Anlagenhygiene organisieren (z.B. Reinigung, Austauscher-Regeneration, Desinfektion, Austausch von Schlauchleitungen und Wassersammelsystemen).
Einhaltung der empfohlenen Gebrauchskonzentration.  
Maßnahmen zur Vermeidung/ Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel.  
Eintrag von Verunreinigungen, z.B. Fremdöle, Bodenschmutz durch Laufroste, vermeiden.  
Vermeidung der Rückführung von Kühlschmierstoffen aus Luftabscheidern und Spänebehältern.  
Anaerobe (= sauerstoffarme) Verhältnisse vermeiden, z.B. kontinuierliche Umwälzung.  
Hohe Luftfeuchtigkeit im Arbeitsbereich vermeiden (Gefahr des Schimmelpilzwachstums).  
Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel, z.B. Maschinen, im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt.  
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.  
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.  
Organisatorische Maßnahmen  
Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, z.B. regelmäßiger Filterwechsel von Absauganlagen.  
Unterweisung der Beschäftigten (Anmerkung: gemeinsame Unterweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich).  
Erstellung einer Betriebsanweisung (Anmerkung: gemeinsame Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich).  
Zusätzliche Arbeitsanweisung zur Vermeidung von Betriebsunfällen, z.B. für Systemreinigung  
Verbot von Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz.  


Organisatorische Maßnahmen
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen.  
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie Hautschutz und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden.  
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen.  
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln.  
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstungen getrennt aufzubewahren.  
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen.  
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.  
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.  
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.  
Persönliche Schutzausrüstungen
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen im Einzelfall anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
  • Handschutz
  • Augenschutz/ Gesichtsschutz
  • Fußschutz
  • Schürze
  • Atemschutz bei der mechanischen Systemreinigung (partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2)
 


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Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

ArbSchG,
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)

IfSG,
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

BetrSichV,
Betriebssicherheitsverordnung

BioStoffV,
Biostoffverordnung, mit zugehörigen Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe, insbesondere

TRBa 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffe

TRBa 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffe

GefStoffV, Gefahrstoffverordnung, mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere,

TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt

TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemweg

TRGS 500 Schutzmaßnahmen

TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

Trinkwasserverordnung ( TrinkwV).

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

BGV/GUV-V A1 - Grundsätze der Prävention

BGR/GUV-R A1 - Grundsätze der Prävention

BGR/GUV-R 143 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

BGI/GUV-I 504-42 - Handlungsanleitung für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"

BGI 633 - Sichere Biotechnologie; Einstufung biologischer Arbeitsstoffe - Prokaryonten (Bacteria und Archaea) mit Ergänzungsliste BGI 633-1

BGI 634 - Sichere Biotechnologie; Einstufung biologischer Arbeitsstoffe - Pilze

BGI 805 - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie

Fachausschuss-Infoblatt 056: Richtiger Umgang mit Dip-Slides - Bestimmung der Gesamtkolonienzahl in wassergemischten KSS, Bezugsquelle: Internet http://www.bghm.de, Menüpunkte "Arbeitsschutz", "Fachausschüsse", "Informationsblätter"

3. EG-Richtlinien

2000/54/EG Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Siebte Einzelrichtlinie zur Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie
(kodifizierte Fassung der RL 90/679/EWG)


4. Weitere Schriften

BIA-Report 4/2004
"BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen - Einsatz von Kühlschmierstoffen bei der spanenden Metallbearbeitung"

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin
Internet: http://www.dguv.de

DIN 51 385
Schmierstoffe; Bearbeitungsmedien für die Umformung und Zerspanung von Werkstoffen; Begriffe

Ergebnisbericht zum Projekt "Hautirritationen durch Endotoxine in Kühlschmierstoffen" (2004)

PD Dr. D. Becker, Universitäts-Hautklinik Mainz
Internet: http://www.bghm.de

Ergebnisbericht zum Projekt "Nachweis von Endotoxinen in Kühlschmierstoffen und Kühlschmierstoffaerosolen"

Zucker, B.; Boxhammer, M.; Müller, W.; Warfolomeow, I.
in: Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft, 66 (2006) Nr. 9, S. 369-372
Internet: http://www.bghm.de

Irritativ-toxische Wirkungen von luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen am Beispiel der Endotoxine
Bericht des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 1. Mai 2005;

in: Bundesarbeitsblatt (2005) Nr. 6, S. 49 ff.

Internet: http://www.baua.de/abas

Kolk, A. et al.: Mikrobiologische Hintergrundwerte in der Außenluft - Auswertung der BGIA-Expositionsdatenbank MEGA.
Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 69 (2009) Nr. 4, S. 130-136

Internet: http://www.technikwissen.de/

VKIS - VSI - IGM Stoffliste für Kühlschmierstoffe nach DIN 51 385 für die Metallbearbeitung

Internet: http://www.bghm.de


___________


1) Verfahren zur Bestimmung der Endotoxinkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (Kennzahl 9450). In: IFA-Arbeitsmappe - Messung von Gefahrstoffen.


ENDE

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