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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 771 - Sicheres Verhalten im Gleisbereich und beim Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/440)

(Ausgabe 04/2000zurückgezogen)




Diese BG-Information wendet sich an Personen, die bei ihren Tätigkeiten durch bewegte Eisenbahnfahrzeuge gefährdet werden können. Dazu gehören z.B. Reinigungspersonal, Ladepersonal, Beschäftigte in Produktionsanlagen, Betriebsfremde.

Im Gleisbereich

  1. Gleise dürfen nur betreten oder befahren werden, wenn es 16 notwendig ist und keine Gefährdung durch bewegte Eisenbahnfahrzeuge besteht.
  2. Auf Schienenköpfe, Radlenker, Leitschienen sowie auf Weichenzungen oder andere bewegliche Teile darf nicht getreten werden.
  3. Gegenstände sind neben Gleisen so weit entfernt zu lagern, dass zu Eisenbahnfahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,5 m verbleibt, d.h. der Bereich bis 2,25 m ab Gleismitte ist frei zu halten.
  4. Bei Vorbeifahrt von Eisenbahnfahrzeugen ist auf mögliche Gefahren durch Ladungsverschiebung oder geöffnete Klappen und Türen zu achten.
  5. Gleise dürfen vor oder hinter Eisenbahnfahrzeugen nur in einem Mindestabstand von 2 m und zwischen Eisenbahnfahrzeugen nur bei einer mindestens 5 m breiten Lücke überquert werden.
  6. Unter Eisenbahnfahrzeugen darf nicht hindurchgekrochen werden; Puffer und Zugeinrichtung dürfen nicht betreten werden.

Beim Bewegen von Schienenfahrzeugen

Voraussetzung für das Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen ist die Erlaubnis des Eigentümers der Bahnanlage.

  1. Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn
  2. Eisenbahnfahrzeuge dürfen von Hand nur an den Seiten gezogen oder geschoben werden.
  3. Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn diese auch angehalten werden können, z.B. mit Handbremsen, Hemmschuhen.
  4. Beschäftigte, die sich im Gleisbereich aufhalten, sind rechtzeitig zu warnen.
  5. Beschäftigte dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf Eisenbahnfahrzeugen mitfahren, z.B. auf Endbühnen.
  6. Das Auf- oder Absteigen bei bewegten Eisenbahnfahrzeugen ist untersagt.
  7. Das Übersteigen von Fahrzeug zu Fahrzeug ist nicht zulässig.
  8. Der Aufenthalt in Öffnungen von nicht festgelegten Außentüren oder Schiebewänden ist untersagt.
  9. Es ist nicht zulässig, sich aus Eisenbahnfahrzeugen hinauszubeugen.


ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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