Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV-Übersicht BGI, DGUV-I

BGI 5006 / DGUV-I 203-035
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Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Expositionsgrenzwerte

3.1 Anwendung der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

3.2 Bezeichnungen der Basis-Berechnungsformeln

3.3 Basis-Berechnungsformeln

3.4 Winkelausdehnung der Quelle

3.5 Expositionsgrenzwerte für ultraviolette Strahlung (100 nm bis 400 nm)

3.5.1 Tagesexpositionsgrenzwerte für Einwirkungen auf die Augen - Bedingungen zu den Abschnitten 3.5.2 und 3.5.3:

3.5.2 Tagesexpositionsgrenzwert der effektiven Bestrahlung Heff(GW)im Bereich 180 nm bis 400 nm

3.5.3 Tagesexpositionsgrenzwert der Bestrahlung H(GW) im Bereich 315 nm bis 400 nm

3.5.4 Tagesexpositionsgrenzwerte für Einwirkungen auf die Haut (180 nm bis 400 nm)

3.5.5 Jahresexpositionsgrenzwert für Einwirkungen auf die Haut und die Augen (180 nm bis 400 nm)

3.5.6 Expositionsgrenzwerte für den Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 180 nm

3.6 Expositionsgrenzwerte für sichtbare und infrarote Strahlung (380 nm bis 1 mm)

3.6.1 Expositionsgrenzwerte zum Schutz vor der thermischen Netzhautgefährdung (380 nm bis 1400 nm)

3.6.2 Expositionsgrenzwerte zum Schutz vor der fotochemischen Netzhautgefährdung durch Blaulicht (Blaulichtgefährdung) des Auges (international: bluelight-hazard) im Wellenlängenbereich zwischen λ1= 380 nm und λ2= 600 nm

3.6.2.1 Winkelausdehnung der Quelle α ≥ 0,011 rad

3.6.2.2 Winkelausdehnung der Quelle α < 0,011 rad

3.6.3 Expositionsgrenzwerte zum Schutz der Augen vor Infrarot-Strahlung im Wellenlängenbereich zwischen 780 nm und 3000 nm

3.6.3.1 Expositionsgrenzwerte zum Schutz der Augen vor thermischen Schäden (780 nm bis 3000 nm)

3.6.3.2 Expositionsgrenzwert zum Schutz des Auges vor Linsentrübungen (780 nm bis 3000 nm)

3.6.4 Expositionsgrenzwerte im sichtbaren und IR-Spektralbereich für Einwirkungen auf die Haut (380 nm bis 106 nm)

3.7 Spektrale Wichtungsfaktoren für die Blaulichtgefährdung und die thermische Netzhautgefährdung

3.8 Übersicht über die wichtigsten Expositionsgrenzwerte in Tabellenform:

Anhang 1 - Bestimmung der Expositionsgrenzwertüberschreitung am Beispiel eines UV-Strahlerprüfraums

Anhang 2 - Biologische Wirkungen optischer Strahlung

Anhang 3 - Beispiel für die Kennzeichnung eines Bereiches, in dem der Grenzwert für UV-Strahlung nach 10 Minuten überschritten wird:

Anhang 4 - Beispiele für die Notwendigkeit von Expositionsmessungen, und die Anwendung von Schutzmaßnahmen bei verschiedenen Tätigkeiten

Anhang 5 - Umrechnung der Strahldichtegrenzwerte nach dieser BG-Information in Strahl- bzw. Lichtstärken Die Strahldichte ist definiert als (IEC 60050-845):

Anhang 6 - Muster einer Betriebsanweisung

Anhang 7 - Zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

1 Vorbemerkung

2 Anwendung des Abschnittes 3.5.1 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.1 Anwendung des Abschnittes 3.5.3 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.2 Anwendung des Abschnittes 3.5.4 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung.

2.3 Anwendung des Abschnittes 3.5.5 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.4 Anwendung des Abschnittes 3.6.1 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.5 Anwendung des Abschnittes 3.6.2.1 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.6 Anwendung des Abschnittes 3.6.2.2 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.7 Anwendung des Abschnittes 3.6.3.1 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.8 Anwendung des Abschnittes 3.6.3.2 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

2.9 Anwendung des Abschnittes 3.6.4 auf zeitlich unterbrochene oder gepulste Strahlung

Anhang 8 - Empfehlung zur Auswahl von Schutzbrillen bei Einwirkung sichtbarer Strahlung

Anhang 9 - Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt: