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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8684 / DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 10/2010)




Vorbemerkung

Informationen sind Zusammenstellungen von Inhalten, z.B. aus

Diese Information bietet praktische Hilfen für den Betrieb von Wasserkraftwerken. Sie konkretisiert die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen für die Auswahl, Gestaltung und den Betrieb von baulichen und technischen Einrichtungen in Wasserkraftwerken.

Die in dieser Information enthaltenen Bilder und Skizzen stellen Lösungsbeispiele aus einzelnen Wasserkraftwerken dar, die geeignet sind, die Anforderungen der Information zu erfüllen. Sie schließen andere Lösungen nicht aus, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleisten.

Die Unternehmen können bei Beachtung der hier wiedergegebenen Informationen davon ausgehen, dass die Anforderungen und Schutzziele des Regelwerkes der Unfallversicherungsträger eingehalten bzw. erreicht und damit Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Die Anforderungen dieser Information befreien den Unternehmer jedoch nicht von den Verpflichtungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (u. a. im Sinne § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 7 Gefahrstoffverordnung).

Einführung

Wasserkraftwerke stellen eine besondere Art von Energieerzeugungsanlagen dar, die bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts maßgeblich zur Elektrifizierung der westlichen Industrieländer beigetragen haben. In Abhängigkeit der geographischen Randbedingungen wird zwischen Laufwasser-, Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken unterschieden.

Im Vergleich zu konventionellen Wärmekraftwerken weisen die über 6000 Wasserkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen von einigen Kilowatt bis über 1000 Megawatt einzelner Gesamtleistung auf und haben damit einen Anteil von ca. 10 % an der Gesamtenergieerzeugung.

Im Rahmen der aktuellen Diskussionen zur Minderung der CO2-Emissionen wird die Förderung der regenerativen Energien und damit die Nutzung der Wasserkraft zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Der in den vergangenen Jahrzehnten ungebrochene Trend zur Automatisierung der Kraftwerkstechnik ist auch nachhaltig in Wasserkraftwerken zu verzeichnen und führt zu abnehmenden Beschäftigtenzahlen in den einzelnen Anlagen. Zahlreiche Wasserkraftwerke verfügen heute über keine feste Belegschaft vor Ort - die Anlagen werden von Zentralwarten ferngesteuert.

Die in dieser Information vorgestellten zahlreichen Anwendungsbeispiele stellen Maßnahmen in ausgewählten einzelnen Wasserkraftwerken dar, die als Anregungen für die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilungen dienen können.

Diese Information wurde vom Fachausschuss "Elektrotechnik" in Zusammenarbeit mit Vertretern der Wasserkraftwerksbetreiber erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Information gibt Empfehlungen für die Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraft werken. Sie gibt Hinweise auch für die Auswahl und Gestaltung von baulichen und technischen Einrichtungen in Wasserkraftwerken.

1.2 Diese Information findet auch Anwendung beim Einsatz von Fremdfirmen in Wasserkraftwerken.

1.3 Diese Information findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1 Betreiben umfasst alle Tätigkeiten im Rahmen des Bedienens und der Instandhaltung von Wasserkraftwerken.

2 Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

Zu Instandhaltung siehe auch DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung"

3 Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer technischen oder baulichen Einrichtung.

4 Wartung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes, wie Nach- und Einstellarbeiten, Reinigen von Filtern und Sieben, Austausch und Ergänzung von Betriebsmitteln sowie Konservieren.

5 Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes, wie Ausbessern durch Bearbeiten oder Erneuern defekter Teile.

6 Öffentlich genutzte Verkehrswege sind Verkehrswege auf dem Betriebsgelände eines Wasserkraftwerkes, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

7 Besondere Zugangswege sind Wege in Wasserkraftwerken, die im Rahmen von Kontrollgängen begangen und zur Bedienung und Instandhaltung von Anlageteilen benutzt werden müssen.

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