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E Schutzmaßnahmen a)

neu geregelt in: DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

entfallen, nur zur Information Die Abschnitte E 1, E 2, E 3, E 4 und E 5 wurden in die TRBS 2152 Teil 2, TRBS 2152 Teil 3, TRBS 2152 Teil 4 und TRGS 725 und TRBS 1112 Teil 1 Überführt.

E 1 siehe TRBS 2152 Teil 2

E 2 siehe TRBS 2152 Teil 3 Redaktioneller Hinweis: neu: TRGS 723

E 3 siehe TRBS 2152 Teil 4 Redaktioneller Hinweis: neu: TRGS 724

E 4 siehe TRGS 725

E 5 siehe TRBS 2152 Teil 1

E 6 Explosionsschutzdokument 103)

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Pflichten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird ( BetrSichV § 6 Abs. 1 siehe Anlage 2).

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:

  • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (siehe TRBS 2152 ff., E 4 und E 7),
  • welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und
  • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 2 der BetrSichV gelten. 51) 103)

Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte zurückgegriffen werden, die aufgrund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. Die Bewertung ist je nach Art

  • der Tätigkeiten,
  • der Arbeitsbedingungen und
  • des Arbeitsplatzes

vorzunehmen.

Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt. Für Arbeitsmittel und -abläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt und eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber das Explosionsschutzdokument spätestens bis zum 31.12.2005 zu erstellen (vgl. § 27 BetrSichV Anlage 2). 51) Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen bzw. Erweiterungen vorgenommen werden. Die Dokumentation zum Explosionsschutz kann Bestandteil einer allgemeinen Sicherheitsdokumentation sein. Sie kann auch in elektronischer Form (z.B. in Datenbanken) geführt werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten hinsichtlich der möglichen Explosionsgefahren und der nach diesen Regeln ausgewählten Schutzmaßnahmen unterwiesen und die für die Sicherheit erforderlichen Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (BGV A1 § 4) und zu dokumentieren.

Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen deutlich erkennbar und dauerhaft gemäß Abbildung zu kennzeichnen.

Abbildung: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (BGV A8 Anlage 2 W21)



Beispiel für den Aufbau eines Explosionsschutzdokuments 48) 57)

Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Explosionsgefährdungsbeurteilungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden.

1. Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs

z.B. Anlage, Lager, Gebäude, Arbeitsplatz

2. Verantwortlicher für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge

3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten

z.B. Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Gebäude- bzw. Anlagenlüftung

4. Verfahrensbeschreibung - für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter

z.B. verfahrenstechnische Kurzbeschreibung, relevante Tätigkeiten (z.B. Probenahme), eingesetzte Stoffe, Einsatzmenge/Fördermenge, Verarbeitungszustand, Druck- und Temperaturbereich

5. Stoffdaten

Wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsgefahr, z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt oder anderen Kompendien wie z.B. CHEMSAFE 5

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