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Abstände von Gebäuden und Plätzen mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff sowie von Spreng-, Ausbrenn- und Brandplätzen und Sprengbunkern zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen und Betriebsgebäudenx) Anhang 1


Donator Akzeptor Lager-/ Gefahrgruppe Sprengstücke Masse-Abstands- Beziehung Mindestabstand
in m*)
Gebäude und Plätze mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoffen (Arbeitsgebäude und -plätze) Wohngebäude 1.1 leicht E = 22 x M1/3 -
schwer E = 22 x M1/3 275
Verkehrswege leicht E = 15 x M1/3 -
schwer E = 15 x M1/3 180
Wohngebäude 1.2 leicht E = 58 x M1/6 90
schwer E = 76 x M1/6 135
Verkehrswege leicht E = 39 x M1/6 60
schwer E = 51 x M1/6 90
Wohngebäude 1.3 - E = 6,4 x M1/3 60
- E = 4,3 x M1/3 40
Wohngebäude und Verkehrswege
1.4
-   25
Betriebsgebäude siehe BGV B5 Tabelle 1 bis 6
Freie, auch umwallte Spreng- und Ausbrennplätze Wohngebäude 1.1 bis 1.4 Jede Spreng-
stückart
E = 250 x M1/3 1000
Verkehrswege E = 170 x M1/3 1000
Betriebsgebäude E = 90 x M1/3 1000 300+)
Sprengplätze mit wirksamem Sprengstückfang Wohngebäude 1.1 bis 1.4 - E = 100 x M1/3 300
Verkehrswege - E = 67 x M1/3 200
Betriebsgebäude - E = 35 x M1/3 100
Sprengbunker mit wirksamem Stoßwellen- Sprengstuck- und Flammenschutz nach außen Wohngebäude 1.1. bis 1.4 - - 100
Verkehrswege - - 50
Betriebsgebäude - - 10
Freie Brandplätze Wohngebäude 1.1 und 1.2 - E = 22 x M1/3 140
Verkehrswege - E = 15 x M1/3 100
Betriebsgebäude - E = 8 x M1/3 50
Wohngebäude 1.3 und 1.4 - E = 6,4 x M1/3 60
Verkehrswege - E = 4,3 x M1/3 40
Betriebsgebäude - E = 3,2 x M1/3 40
E: Entfernung in m
M: Explosivstoffmasse in kg
x) Auf Gefährdungen des Luftraumes ist Rücksicht zu nehmen.
*) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen oder bei der Handhabung von Kleinmengen oder bei pyrotechnischen Sätzen der Gruppe 5 der BGV D43 ist eine Unterschreitung der Mindestabstände zulässig. Voraussetzung ist, daß die geforderte Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
+) Nur zulässig, wenn die Betriebsgebäude im Umkreis von 300 bis 1000 m einen ausreichenden Schutz für die Versicherten gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke bieten.

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Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen und Munition
(zu Abschnitt 5.18)
Anhang 2


Verträglichkeits-
gruppe
Bezeichnung
A Zündstoff.
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
C Treibstoff oder andere deflagrierende Explosivstoffe oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die eine entzündliche Flüssigkeit, ein entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten).
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die eine entzündliche Flüssigkeit, ein entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten) oder ohne treibende Ladung.
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz (andere als wasseraktivierbare Gegenstände oder solche, die weißen Phosphor, Phosphide, pyrophore Stoffe, entzündliche Flüssigkeit, entzündliches Gel oder hypergole Flüssigkeiten enthalten).
H Gegenstand, der sowohl einen Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
J

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