umwelt-online: BGR 115 Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 115 - Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/51)

(Ausgabe 04/1993)


Zurückgezogen, nur zur Information


1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf bewegliche Arbeitsplattformen an Mäklern von Rammgeräten und Masten von Bohrgeräten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Arbeitsplattformen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind höhen- und seitenbewegliche Einrichtungen, mit denen Personen und Material mitgeführt werden und von denen aus Personen arbeiten können. Diese Einrichtungen können

2.2 Tragmittel im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Drahtseile, Ketten, Zahnstangen, Spindeln und Zylinder mit Kolben.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Arbeitsplattformen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln de Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regel schließen andere, ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch i technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfbericht berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An Arbeitsplattformen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Statische Berechnung, Bemessung

4.2.1 Für die Konstruktion der Arbeitsplattformen einschließlich der Tragmittel, Umlenkrollen, Windenbefestigungen und Aufhängungen muss eine statische Berechnung aufgestellt sein, die alle betrieblich möglichen Lastfälle berücksichtigt.

4.2.2 Winden oder andere Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen müssen mindestens für das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichtes der Arbeitsplattform bemessen sein.

4.3 Beschaffenheit der Standflächen

Die Standflächen von Arbeitsplattformen müssen eben, trittsicher und leicht zu reinigen sein.

Dies wird z.B. durch Metallgitterroste mit einer Maschenweite von höchstens 50 X 50 mm erreicht.

4.4 Absturzsicherung

Arbeitsplattformen müssen mit einem umlaufenden, mindestens 1,00 m hohen Geländer mit Knie- und Fußleisten ausgerüstet sein, das eine den Einsatzbedingungen angepasste Festigkeit aufweist. Der Handlauf des Geländers muss um mindestens 60 mm nach innen versetzt angeordnet sein.

Geländer siehe DIN 24 533 Teil 1 "Geländer aus Stahl".

4.5 Zugang, Ein- und Ausstieg

4.5.1 Arbeitsplattformen müssen so beschaffen sein, dass sie sicher betreten und verlassen werden können.

4.5.2 Ist das Geländer nach Abschnitt 4.4 an Arbeitsplattformen zum Betreten oder Verlassen der Plattform unterbrochen, muss diese Zugangsöffnung durch eine selbsttätig schließende Einrichtung gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.

Dies wird z.B. durch eine Tür, Schranke oder ähnliche Einrichtung erreicht.

4.5.3 Ist an Arbeitsplattformen ein nicht unterbrochenes umlaufendes Geländer vorhanden, muss dieses an der Einstieg- bzw. Ausstiegstelle so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Übersteigen möglich ist.

Dies kann erreicht werden z.B. durch

4.6 Tragmittel

4.6.1 Die Verbindung zwischen Arbeitsplattformen und Tragmittel darf nur mit Werkzeug gelöst werden können.

Als Verbindungselement kommt z.B. ein Schäkel, Form C nach DIN 82 101 "Schäkel" in Frage.

4.6.2 Die rechnerische Bruchkraft des Tragmittels muss mindestens dem 10fachen des von ihm zu übernehmenden Anteils am zulässigen Gesamtgewicht der Arbeitsplattform entsprechen.

4.6.3 Werden Drahtseile als Tragmittel verwendet, müssen

Die Verwendung von Drahtseilklemmen zur Herstellung von Seilöse ist unzulässig.

4.7 Rücklaufsicherung

Winden oder andere Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Arbeitsplattform verhindert wird (Rücklaufsicherung). Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegt sein, dass die auftretenden Kräfte von dem Ramm- oder Bohrgerät sicher aufgenommen werden können.

Siehe auch § 9 UVV "Rammen" (BGV D28)

4.8 Bremseinrichtung

4.8.1 An Winden oder anderen Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen müssen Bremseinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Arbeitsplattform aus jeder Bewegung abgefangen und sicher gehalten werden kann.

4.8.2 Bremseinrichtungen müssen

selbsttätig wirken.

4.9 Sicherung gegen freien Fall

Winden oder andere Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen müssen so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Arbeitsplattform im freien Fall nicht möglich ist.

4.10 Zugkraftbegrenzung

4.10.1 An Winden oder anderen Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen muss die Zugkraft auf höchstens das 2fache des zulässigen Gesamtgewichtes der Arbeitsplattform begrenzt sein. Zugkraftbegrenzer dürfen nicht mit einfachen Mitteln unwirksam gemacht oder verstellt werden können. Nach dem Ansprechen des Zugkraftbegrenzers muss die betriebsmäßige Abwärtsfahrt noch möglich sein.

4.10.2 Abweichend von Abschnitt 4.10.1 darf bei Arbeitsplattformen, bei denen ein Verhaken während des Betriebes ausgeschlossen ist, auf eine Zugkraftbegrenzung verzichtet werden.

Dies kann z.B. der Fall sein bei

4.11 Führung von Arbeitsplattformen

Führungen von Arbeitsplattformen müssen so beschaffen sein, dass ein Verhaken der Plattformen ausgeschlossen ist. Ist dies nicht gewährleistet, muss eine Schlaffseilsicherung vorhanden sein.

4.12 Leitungsbruchsicherung

Hydraulische Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen müssen mit Leitungsbruchsicherungen ausgestattet sein.

4.13 Fangeinrichtung

Zahnstangentriebe zum Bewegen von Arbeitsplattformen müssen mit Fangeinrichtung ausgerüstet sein.

4.14 Geschwindigkeitsbegrenzung

An Winden oder anderen Einrichtungen zum Bewegen von Arbeitsplattformen muss die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 0,3 m/s begrenzt sein.

4.15 Notendhalteeinrichtung

Die Aufwärtsbewegung von Arbeitsplattformen muss durch eine Notendhalteeinrichtung begrenzt sein, wobei der Nachlauf zu berücksichtigen ist. Nach dem Ansprechen der Notendhalteeinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteeinrichtungen unzulässig.

4.16 Tragmittel-Führung

4.16.1 Tragmittel müssen so gestaltet sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können.

Tragmittel sind z.B. Zahnstangen, Spindeln, Kolben mit Zylinder.

4.16.2 Seilrollen müssen so gestaltet sein, dass ein Herausspringen des Seiles aus der Rolle verhindert ist.

4.16.3 Zum Einhängen bestimmte Seil-Umlenkrollen müssen gegen unbeabsichtigtes Aushängen gesichert werden können.

4.17 Anschlagmöglichkeit für Sicherheitsgeschirre

An Arbeitsplattformen müssen für den Belastungsfall ausreichend bemessene und besonders gekennzeichnete Anschlagstellen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein.

Anschlagstellen sind z.B. Haken, Ösen.

4.18 Waagerechte Stellung der Plattform

Für geführte Arbeitsplattformen müssen an Ramm- und Bohrgeräten Einrichtungen vorhanden sein, die bei Schrägstellung des Mäklers oder Bohrmastes von mehr als 10° eine waagerechte Stellung der Plattform ermöglichen.

4.19 Energieausfall

Ramm- und Bohrgeräte mit Arbeitsplattformen müssen so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung die Plattform in die Ausgangsstellung zurückbewegt werden oder gefahrlos verlassen werden kann.

Ein gefahrloses Verlassen der Plattform wird z.B. ermöglicht durch

5 Betrieb

5.1 Erstmalige Inbetriebnahme

Der Unternehmer hat die erstmalige Inbetriebnahme der Arbeitsplattform der zuständigen Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

Bezüglich der notwendigen Angaben in dieser Anzeige wird auf das Meldeformblatt in Anhang 1 verwiesen.

5.2 Unterweisung des Geräteführers

Der Unternehmer darf mit dem Bedienen von Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten nur Geräteführer beauftragen, die darin unterwiesen sind.

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten unterrichtet sind und erforderlichenfalls angelernt wurden.

5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat dem Geräteführer eine Betriebsanweisung auszuhändigen, die alle für das sichere Betreiben der Arbeitsplattform notwendigen Angaben enthält.

5.4 Benutzung von Arbeitsplattformen

5.4.1 Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass Arbeitsplattformen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und die zulässige Belastung der Plattform nicht überschritten wird.

5.4.2 Der Geräteführer darf die Bewegung von Arbeitsplattformen erst einleiten, nachdem er sich überzeugt hat, dass

Er hat alle Bewegungen der Arbeitsplattform zu beobachten.

5.4.3 Auf Arbeitsplattformen mitgeführtes Werkzeug und Material sind gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.

5.5 Benutzung von Sicherheitsgeschirren

Beim Verlassen von angehobenen Arbeitsplattformen müssen die Versicherten zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre mit Auffanggurt benutzen. Bei Energieausfall sind die Einrichtungen nach Abschnitt 4.19 zu benutzen.

6 Prüfungen

6.1 Prüfung von der erstmaligen Inbetriebnahme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplattformen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Ramm- und Bohrgeräten mit zugehörigen Arbeitsplattformen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssichere Zustand von Ramm- und Bohrgeräten mit zugehörige Arbeitsplattformen beurteilen kann.

6.2 Regelmäßige Prüfung

6.2.1 Der Geräteführer hat arbeitstäglich vor Beginn seiner Tätigkeit Arbeitsplattformen und zugehörige Einrichtungen einer Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel und einer Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtung zu unterziehen. Werden Mängel festgestellt, die einen sicheren Betrieb der Plattform beeinträchtigen, darf die Plattform bis zur Beseitigung der Mängel nicht benutzt werden.

6.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplattformen mit den zugehörigen Einrichtungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.

6.2.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach jedem Anbau der Arbeitsplattform an das Ramm- oder Bohrgerät in Gegenwart des Aufsichtführenden eine Probefahrt der Plattform mit dem zulässigen Gesamtgewicht in allen Fahrbewegungen und Stellungen vorgenommen wird.

6.3 Außerordentliche Prüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplattformen nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.

6.4 Prüfnachweis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 bis 6.3 schriftliche Nachweise geführt und aufbewahrt werden.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1993.

.

Muster eines Meldeformblattes über die erstmalige Inbetriebnahme einer an einem Ramm- oder Bohrgerät angebauten Arbeitsplattform Anhang 1


Muster eines Meldeformblattes über die erstmalige Inbetriebnahme einer an einem Ramm- oder Bohrgerät angebauten Arbeitsplattform

Firmenstempel
An die
... ... ... ... Berufsgenossenschaft ... ... ... ... ... ...
Betr.: Erstmalige Inbetriebnahme einer Arbeitsplattform an einem Rammgerät/Bohrgerät
Hiermit zeigen wir entsprechend Abschnitt 5.1 der "Sicherheitsregeln für Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten" (ZH 1/51) die erstmalige Inbetriebnahme einer Arbeitsplattform an.
Angaben zur Einsatzstelle:
  Bezeichnung und Betriebsort ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Art der Einsatzstelle ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Art der Arbeiten, für die der Einsatz der Arbeitsplattform erforderlich ist ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Angaben zum Rammgerät/Bohrgerät:
  Hersteller, Importeur oder Lieferer ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Typ ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Baujahr ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Angaben zur Arbeitsplattform:
  Hersteller, Importeur oder Lieferer ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Typ ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Baujahr ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Arbeitsplattform geführt? ja/nein
Erklärung
  Die "Sicherheitsregeln für Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten" (ZH 1/51) werden eingehalten und sind dem Aufsichtführenden ausgehändigt.
Name, Vorname des Aufsichtführenden ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Name, Vorname des Sachkundigen
für die Durchführung der Prüfungen ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
(Ort und Datum) (Firmenstempel und Unterschrift)


.

Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Bauarbeiten (BGV C22),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

2. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Sicherheitsregeln

Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159),

Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen (BGR 161).

3. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 695 Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2,
DIN 766 Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 1055 Lastannahmen für Bauten,
DIN 3051
Teil 1
Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Übersicht,
DIN 3052 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 X 7,
DIN 3053 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 X 19,
DIN 3054 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 X 37,
DIN 3055 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 7,
DIN 3056 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 X 7,
DIN 3057 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 19 Filler
DIN 3058 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 19 Seale,
DIN 3059 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 19 Warrington,
DIN 3060 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 19 Standard,
DIN 3061 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 X 19 Filler,
DIN 3062 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 X 19 Seale,
DIN 3063 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 X 19 Warrington,
DIN 3064 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 36 Warrington- Seale,
DIN 3065 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 35 Warrington, gedeckt,
DIN 3066 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 X 37 Standard,
DIN 3067 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 X 36 Warrington-Seale,
DIN 3068 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 24 Standard + 7 Fasereinlagen,
DIN 3069 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiral-Rundlitzenseil 18 X 7, drehungsarm,
DIN 3070 Drahtseile aus Stahldrähten; Flachlitzenseil 10 X 10, drehungsarm,
DIN 3071 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiral-Rundlitzenseil 36 X 7, drehungsfrei,
DIN 3088 Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 3069
Teil 2
Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße, Langspleiss,
DIN 3090 Kauschen; Formstahlkauschen für Drahtseile,
DIN 3093 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen,
DIN 3095
Teil 1
Flämische Augen mit Stahlpressklemmen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN 5684 Rundstahlketten für Hebezeuge,
DIN 5687 Rundstahlketten,
DIN 5688 Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten,
DIN 7470 Sicherheitsgeschirre; Haltegurte; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 7471 Sicherheitsgeschirre; Verbindungsmittel; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 7478 Sicherheitsgeschirre; Auffanggurte; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 15 003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 18 800
Teil 1
Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion,
DIN 24 533 Geländer aus Stahl,
DIN 43 602 Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen,
DIN 82 101 Schäkel.

4. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100
Teil 704
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, Baustellen.


ENDE

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