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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-001 - Haltung von Wildtieren (BGR/GUV-R 116)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)
(bisherige ZH 1/70)

(Ausgabe 01/2005; 01/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Regelung

DGUV Newsletter 01/2024:
"Das DGUV Sachgebiet "Straße, Gewässer, Forsten, Tierhaltung" des Fachbereiches Verkehr und Landschaft" hat eine neue DGUV Regel 114-612 "Branche Wildtierhaltung" erarbeitet, die im Juni 2023 erschienen ist und in die die Inhalte der DGUV Regel 114-001 "Haltung von Wildtieren" in aktualisierter Form übernommen wurden. Deshalb und weil die Schrift nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, wurde beschlossen, diese DGUV Regel zurückzuziehen."

Archiv 01/2005

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz findet Anwendung auf Einrichtungen und Anlagen zur Haltung von Wildtieren. Sie gelten z.B. für folgende Einrichtungen und Anlagen:

Diese Regel findet auch Anwendung auf domestizierte Tierformen, die in den Einrichtungen wie Wildtiere gehalten werden und von denen Gefahren wie von Wildtieren ausgehen.

Diese Regel findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Wildtiere sind alle Angehörigen nicht domestizierter Tierformen.

Gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Waffen oder Gifte in Verbindung mit gefährdendem Verhalten, Personen in erheblichem Maße verletzen können.

Ein gefährdendes Verhalten kann vorhersehbar (z.B. in der Brunft, beim Führen von Jungtieren) oder unerwartet (z.B. Verhaltensänderung durch Erkranken oder Erschrecken) auftreten.

Besonders gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, bei denen der Kontakt mit Lebensgefahr verbunden sein kann.

Je nach Risikopotenzial und Haltungsbedingungen der verschiedenen Tierarten ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Gehege einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und den Umgang mit diesen Tieren.

Beispiele für die Einschätzung des Risikopotenzials von Wildtieren sowie für bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeit vom Risikopotenzial siehe Anhang 2 und 3.

Gehege sind Einrichtungen, die für die Haltung von Tieren bestimmt sind.

Gehege sind z.B. Bauten, Räume sowie Flächen jeder Art und Größenordnung, die für die Haltung von Tieren eingefriedet (eingehegt) sind. Hierzu gehören auch Aquarien, Delphinarien, Terrarien, Volieren, Ställe, Absperrboxen.

Gehege können wie folgt eingeteilt werden:

Die verschiedenen Gehegearten können einzeln oder in Kombination vorkommen.

Gehegeeinfriedungen sind Einrichtungen, die Gehege unmittelbar begrenzen, einschließlich der zugehörigen Türen, Tore und Schieber.

Dies sind z.B. Zäune, Gitter, Gatter, Mauern, Verglasungen, Wasser- oder Trockengräben, Elektrozäune.

Umwehrungen sind Einrichtungen, die ein Erreichen der Gehegeeinfriedung von der Besucherseite aus erschweren und den erforderlichen Sicherheitsabstand markieren.

Dies sind z.B. Abschrankungen, Verglasungen, Hecken, Wasserflächen.

Sicherheitsstufen legen Anforderungen an die sichere Gestaltung von Gehegen einschließlich Schleusen, Schieber, Türen und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen, in Abhängigkeit vom Risikopotenzial und den Haltungsbedingungen der Tierart fest.

Es werden Gehege der Sicherheitsstufen III, II, I, a (Aquarien), T (Terrarien) und D (Durchfahrgehege) unterschieden.

Schleusen sind den Gehegezugängen vorgelagerte Räume, die über innere Schleusentüren und äußere Schleusentüren verfügen und die ein Freikommen von Tieren verhindern sollen.

Schieber sind Einrichtungen in Gehegeeinfriedungen, die Gehege gegeneinander abtrennen oder miteinander verbinden.

Türen und Tore sind Einrichtungen, die dem Verkehr von Personen oder Transportzwecken dienen.

Dienen diese Einrichtungen auch dem Durchgang von Tieren, sind es Schieber.

Bedienungsgänge sind Arbeitsbereiche und Verkehrswege außerhalb der Gehege zur Versorgung und Pflege der Tiere.

Schutzbereiche sind Bereiche in Gehegen, in denen Versicherte vor Angriffen durch Tiere geschützt sind.

Tierhaltung umfasst die Unterbringung, Versorgung, Pflege und Zucht der Tiere.

Tierpflegerische Arbeiten sind alle Maßnahmen, die zum Wohlbefinden und zur Gesunderhaltung der Tiere erforderlich sind.

Tierpfleger sind Versicherte, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Tierpflege haben und die die mit tierpflegerischen Arbeiten verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Abwehr kennen.

Ausreichende Kenntnisse sind z.B. gegeben, wenn eine Berufsausbildung als Zootierpfleger vorliegt.

Betreten eines Geheges ist dann gegeben, wenn sich der Versicherte innerhalb der Gehegeeinfriedung befindet.

Das Hineingreifen in ein Aquarium oder Terrarium ist dem Betreten gleichzusetzen.

Kontakt zu einem gefährlichen oder zu einem besonders gefährlichen Tier ist dann gegeben, wenn sich ein Versicherter im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Tieres befindet.

Immobilisation sind alle Maßnahmen, die die Bewegungsfähigkeit des Tieres einschränken oder verhindern, um Tätigkeiten am Tier gefahrlos durchführen zu können.

Dies kann z.B. durch medikamentöse Immobilisation oder durch Behandlungsstände erreicht werden.

Taucherarbeiten sind alle Taucheinsätze, die eine Tauchtiefe von 10 m nicht überschreiten, bei denen die Tauchgänge gut zu überblicken sind und die Gegebenheiten des "Freitauchens" nicht erfüllt sind.

Der gute Überblick wird in der Regel durch Sichtscheiben ermöglicht. Die Gegebenheiten des Freitauchens sind z.B. bei fehlendem Einblick durch trübes Wasser oder sehr große Becken erfüllt.

Schiebern ist die Tätigkeit, durch die Tiere in einem Gehege abgetrennt oder veranlasst werden, von einem Gehege ins andere zu wechseln.

Betriebszeit sind die Arbeitszeiten, in denen tierpflegerische Arbeiten durchgeführt werden.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Mechanische Gefährdungen

3.1.1 Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, die außerhalb der Ruf- oder Sichtweite von anderen Arbeitsplätzen durchgeführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Möglichkeiten vorhanden sind, mit denen im Gefahrfall Personen zur Hilfeleistung herbeigerufen werden können.

Beispiele für gefährliche Arbeiten:

Vgl. § 8 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", (BGV/GUV-V A1).

3.1.2 Rutschgefahr beim Begehen von Gehegen

Bereiche in Gehegen, die für Arbeiten begangen werden müssen, sind so zu gestalten, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass

3.1.3 Absturzsicherungen in Gehegen

Bei Absturzhöhen von mehr als 2,0 m in Gehegen sind Absturzsicherungen vorzusehen. Sofern dies aus tierhalterischen Gründen nicht möglich ist, sind andere Sicherungen vorzusehen, die ein Abstürzen von Versicherten verhindern.

Siehe auch § 12 Abs. 1 Ziffer 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C 22).

Siehe auch Abschnitt 3.4.2 der GUV-Regel "Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109).

Siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

"Siehe auch TRBS 2121 - Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

Eine Sicherung gegen Absturz kann z.B. die Benutzung von Auffanggurten sein, die an geeigneten Anschlagpunkten festgemacht sind.

Siehe auch Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR/GUV-R 179).

3.1.4 Fußböden in Arbeitsräumen

Fußböden in Arbeitsräumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein.

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Anhang, Abschnitt 1.5.

Fußbodenbeläge, wie z.B. keramische Fliesen, Estriche u.a. sind rutschhemmend (R 9 - R 12) auszuführen. Für Futterküchen wird die Bewertungsgruppe R 12 - V 4 und für Kühlräume die Bewertungsgruppe R 12 vorgeschlagen.

Siehe auch Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181).

Fußböden sind so zu gestalten, dass in fließfähiger Menge auf den Boden gelangende Flüssigkeiten abgeführt werden können.

Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden.

Ablauföffnungen und ähnliche Vertiefungen in Verkehrsbereichen sind so zu gestalten, dass sie tritt- und kippsicher sowie ausreichend belastbar und bodengleich abgedeckt sind.

Ablaufrinnen sind trittsicher auszuführen. Das kann erreicht werden durch bodengleiche Abdeckung oder durch die konstruktive Gestaltung bei offenen Rinnen.

Die Ablaufrinnen sollen nach Möglichkeit farblich vom übrigen Fußboden abgesetzt sein.

Ablauföffnungen sind an den Stellen anzuordnen, an denen ein Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist. Ihre Zahl ist nach der anfallenden Flüssigkeitsmenge zu bemessen.

3.1.5 Türen und Tore

Türen und Tore sollen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m und eine lichte Breite von mindestens 0,8 m haben.

3.2 Elektrische Gefährdungen

Futterküchen, Gehege und den Gehegen vorgelagerte Bedienungsgänge sind als feuchte und nasse Räume anzusehen.

Elektrische Anlagen sind so zu installieren, dass sie außerhalb des Einwirkungsbereiches der Tiere liegen. Dies gilt nicht für Elektrozäune, die ein Entweichen von Tieren verhindern sollen.

3.3 Biologische Gefährdungen

3.3.1 Infektionskrankheiten

Es sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Infektionsgefahren zu ermitteln, zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Mögliche Infektionsgefahren bestehen durch von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zoonosen), z.B. durch folgende Mikroorganismenarten und Parasiten:

Bei tierpflegerischen Arbeiten, bei tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie bei Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Gehegen können Mikroorganismen freigesetzt werden und der Versicherte kann mit ihnen in Kontakt kommen. Im Sinne der Biostoffverordnung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Siehe auch § 7 Biostoffverordnung und TRBa 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung".

Bei Tätigkeiten mit gesundheitlich unverdächtigen Tieren ist die Einhaltung anerkannter Hygieneregeln ausreichend.

Siehe auch TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen".

Siehe auch TRBa 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten".

Siehe auch Information "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen" (BGI 788).

Der direkte Kontakt zu Tieren, die Symptome einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit aufweisen, sowie zu von diesen Tieren stammenden Tiermaterial, einschließlich der Einstreu, ist zu vermeiden oder durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Übertragung der Infektionserreger auf den Versicherten zu verhindern.

Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

Für die Durchführung veterinärmedizinischer Untersuchungen und Behandlungen wird auf die TRBa 250 bzw. BGR/GUV-R 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege" hingewiesen.

Es ist eine arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und die Versicherten sind anhand dieser in Abhängigkeit von der Tierart zu Infektionsgefahren und Schutzmaßnahmen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

Siehe auch § 12 Biostoffverordnung.

Anhang 6 enthält ein Beispiel für eine Betriebsanweisung nach der Biostoffverordnung.

Jugendliche dürfen keine tierpflegerischen Arbeiten bei Tieren durchführen, die an einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Dies gilt nicht, soweit ihr Einsatz zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Werdende Mütter dürfen keine tierpflegerischen Arbeiten ausführen, wenn die Wildtiere eine auf den Menschen übertragbare Krankheit aufweisen oder der Verdacht dazu besteht.

Siehe auch §§ 4, 5 "Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV).

3.3.2 Sensibilisierende Stoffe

Mögliche sensibilisierende Wirkungen der bei tierpflegerischen Arbeiten, vorhandenen Stoffe sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Stäube und Aerosole sind komplexe Gemische unterschiedlicher Zusammensetzung. Sie können zu einer Sensibilisierung führen.

In der Atemluft enthaltene Stoffe mit einer sensibilisierenden oder toxischen Wirkung können z.B. sein:

Siehe auch § 7 Biostoffverordnung.

Bei Kontakten zu einatembaren allergenen Stäuben sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Eine Schutzmaßnahme kann der Einsatz von geeignetem Atemschutz sein.

Bei Hinweisen auf allergische Erkrankungen, die auf die Tätigkeit zurückgeführt werden können, hat der Unternehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.

Insbesondere kann es bei Kontakten zu Tieren, Futtermitteln, Reinigungsmitteln und Baustoffen an der Haut und den Atemwegen zu allergischen Erkrankungen kommen.

Zur Vorbeugung von allergischen Hauterkrankungen sind Hautschutzpläne aufzustellen.

Anhang 10 enthält ein Beispiel für die Aufstellung eines Hautschutzplanes.

3.3.3 Hygiene

In Gehegen und den Gehegen vorgelagerten Räumen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

Es ist sicherzustellen, dass für die Versicherten mindestens in der Nähe der Gehege eine Handwaschgelegenheit vorhanden ist.

Nach dem Abschluss tierpflegerischer Arbeiten ist eine sorgfältige Handreinigung durchzuführen.

Hinsichtlich weiterer hygienischer Maßnahmen wird auf die TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" verwiesen.

Bei vorhandenen Infektionsgefahren können besondere hygienische Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

Siehe auch TRBa 230 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten.

3.3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Pflichtuntersuchungen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten zu veranlassen. Sie sind als Erst- und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Nach § 4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtuntersuchungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung.

Angebotsuntersuchungen sind bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten als Erstuntersuchungen und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.

Wunschuntersuchungen hat der Arbeitgeber nach § 11 Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Der Beschäftigte kann sich hierbei je nach den arbeitsbedingten Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

Der Arbeitgeber hat nach § 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Pflichtuntersuchungen eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Die Kartei kann automatisiert geführt werden.

Hinweis:
Vordrucke zum Führen der Vorsorgekartei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können unter der Bestell-Nr. A1 bei Kepner Druck (www.kepner.de) bezogen werden.

Nach § 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen.

Diese enthält Angaben

Hinweis:
Vordrucke für die ärztliche Bescheinigung können unter der Bestell-Nr. A2 bei Kepner Druck (www.kepner.de) bezogen werden.

Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung.

Eine Zusammenstellung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen bei tierpflegerischen Arbeiten ist in Anhang 11 enthalten.

3.4 Gefährdungen bei Taucherarbeiten

Taucherarbeiten dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die über eine praktische und theoretische Ausbildung für Taucher mit erfolgreich bestandener Abschlussprüfung verfügen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Ausbildung der Versicherten, die als Taucher eingesetzt werden, muss mindestens den Anforderungen der Norm pr EN 14153-2 "Dienstleistungen des Freizeittauchens; Mindestanforderungen an die Ausbildung von Freizeitgerätetauchern; Teil 2: Ausbildungsstufe 2 - Selbstständiger Taucher" entsprechen.

Als Taucher dürfen nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden.

Die gesundheitliche Eignung ist durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 31 "Überdruck" (BGI/GUV-I 504-31) nachzuweisen.

Taucheinsätze dürfen nur von mindestens zwei im Tauchen ausgebildeten Versicherten durchgeführt werden.

Ein als Taucher ausgebildeter Versicherter ist als Taucheinsatzführer mit der Wahrnehmung der Aufsicht über die Taucharbeiten zu bestimmen. Dieser hat die Einsatzbedingungen zu beurteilen und bei festgestellten Gefährdungen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Bergung eines Tauchers aus dem Becken im Notfall festzulegen.

Bei der Beurteilung der Einsatzbedingungen sind auch Gefährdungen durch technische Einrichtungen oder Dekorationen zu berücksichtigen.

Bei Taucheinsätzen ist für eine geeignete Kommunikation zwischen den Tauchern und dem Sicherungstaucher zu sorgen.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

Ein Taucher hat sich als Sicherungstaucher außerhalb des Beckens tauchbereit aufzuhalten.

Für den Taucheinsatz dürfen nur geeignete Geräte und Hilfsmittel eingesetzt werden.

Hinweise für die Eignung von Geräten und Hilfsmitteln sind in der Regel "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101) enthalten.

Geräte und Hilfsmittel für den Taucheinsatz sind regelmäßig zu prüfen. Für die Prüfung ist Abschnitt 6 der Regel "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101) anzuwenden.

Versicherten, die mit Taucharbeiten beschäftigt werden, ist eine geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Geeignete Schutzkleidung kann z.B. ein Ganzkörper-Neoprenanzug einschließlich Hand- und Fußschutz sein.

Bei Gefährdungen, die sich aus dem Tierbesatz ergeben können, sind die Vorgaben nach Abschnitt 3.6.3 zu beachten.

Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m bzw. beim Freitauchen sind die Anforderungen der Regel "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101) zu beachten.

3.5 Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen

3.5.1 Beleuchtung

Es ist sicherzustellen, dass zu begehende Innengehege ausreichend beleuchtet werden können.

Bei künstlicher Beleuchtung werden folgende mittlere Beleuchtungsstärken empfohlen:

3.5.2 Klima

Bei Arbeiten in Gehegen mit stark erhöhter Lufttemperatur und Luftfeuchte bzw. stark erniedrigten Lufttemperaturen sind Maßnahmen zu treffen, die die Belastung der Versicherten herabsetzen.

Erhöhte Luftfeuchtigkeit und erhöhte Temperaturen, die arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren bzw. Belastungen verursachen, können z.B. in Tropenhäusern auftreten.

Durch entsprechende arbeitsorganisatorische Maßnahmen oder Bereitstellung von geeigneter Arbeitskleidung kann eine Minderung der Belastungen erreicht werden.

3.5.3 Ungünstige Körperhaltung

Gehege sind so auszuführen, dass sie in den Bereichen, die Betreten werden sollen, eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben.

3.6 Gefährdungen durch gefährliche oder besonders gefährliche Tiere

3.6.1 Bauliche Anforderungen an Einrichtungen zur Haltung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.1.1 Gehege der Sicherheitsstufe III

Es ist sicher zu stellen, dass Gehege und Schieber in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

Ausreichend bedeutet, dass für Reinigungs-, Instandhaltungs-, und Dekorationsarbeiten die Arbeitsbereiche freigeschiebert werden können.

Die Bauweise der Gehege ist so zu gestalten, dass mindestens zwei aneinander liegende Gehege freigeschiebert werden können.

Das Freischiebern kann z.B. für die Ausführung von Arbeiten am Schieber erforderlich sein.

Vor allen Zugängen von Gehegen sind Schleusen erforderlich.

Dies gilt nicht für Zugänge, die nur gelegentlich genutzt werden, z.B. für den Materialtransport mit LKW. Diese Zugänge dürfen nicht für regelmäßig durchzuführende Arbeiten genutzt werden. Zugangsberechtigungen für diese Zugänge sind durch besondere Betriebsanweisungen zu regeln. Das Öffnen der Zugänge soll nur mit besonderem Werkzeug möglich sein.

Auf Schleusen kann auch verzichtet werden, wenn ein Entweichen von Tieren durch die Abmessungen der Gehegezugänge verhindert ist. Dies kann z.B. bei Elefanten der Fall sein.

Die Größe der Schleuse muss es ermöglichen, dass für alle ständig anfallenden Arbeiten, z.B. Materialtransport nur jeweils eine Schleusentür geöffnet werden muss.

Äußere Schleusentüren sind so zu gestalten, dass vor dem Öffnen die volle Einsehbarkeit in die Schleuse ermöglicht wird.

Schleusen müssen voll einsehbar sein, um überprüfen zu können, ob sich ein besonders gefährliches Tier in der Schleuse befindet. Zur Gewährleistung der vollen Einsehbarkeit sind Gittertüren geeignet. Es können auch Spiegel, Spione, zusätzliche Fenster und Sehschlitze oder bei Bedarf technische Hilfsmittel wie z.B. Videokameras genutzt werden.

Gehege sind so zu gestalten, dass Türen in ausreichender Zahl vorhanden sind. Es darf kein gefangener Raum entstehen. Ein Fluchtweg muss immer gegeben sein.

Ein gefangener Raum ist ein Bereich, der ausschließlich durch ein anderes Gehege erreicht oder verlassen werden kann.

Gehegeeinfriedungen, Schieber sowie Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass

Lässt die Gehegeeinfriedung ein Durch-, Unter- oder Übergreifen des Tieres zum Bedienungsgang hin zu, ist der Bedienungsgang so breit zu bemessen, dass ein ungefährdeter Durchgang von mindestens 0,8 m Breite gewährleistet ist.

Türen von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen.

Dadurch soll ein Freikommen von Tieren bei nicht verschlossenen Gehegetüren erschwert werden.

Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen durch Tiere durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sind.

Dies kann z.B. sein:

Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen durch Unbefugte gesichert sind.

Unbefugte können sowohl Betriebsfremde (z.B. Besucher oder Mitarbeiter externer Firmen) aber auch eigene Mitarbeiter des Betriebes sein.

Bei der Sicherung gegen Unbefugte sollte auch das mutwillige Aufbrechen von Sicherungen berücksichtigt werden.

Eine Sicherung gegen das Öffnen von Gehegetüren durch Unbefugte kann dadurch gegeben sein, dass sich die Gehegetüren in für Unbefugte unzugänglichen Bereichen befinden.

Schieber sind so zu gestalten, dass sie in keiner Stellung von Tieren funktionsunfähig gemacht werden können.

Die Funktionsfähigkeit kann z.B. durch Verkanten oder Ausheben beeinträchtigt werden

Schieber einschließlich deren Sicherungen dürfen nur von einem sicheren Bereich außerhalb der Gehege betätigt werden können.

Es ist sicher zu stellen, dass die Schieberöffnungen vom Betätigungsplatz aus einsehbar sind.

Die Zuordnung von Betätigungseinrichtung und Schieberflügel ist eindeutig zu gestalten.

Schieber von Gehegen sind so zu gestalten, dass sie in geschlossener Stellung gegen Betätigung durch Tiere durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sind.

Sicherungen können z.B. sein:

Schieber sind so zu gestalten, dass sie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert werden können.

Sicherung gegen Betätigung durch Unbefugte können z.B. sein:

Pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch angetriebene Schieber sind so zu gestalten, dass sie auch bei Energieausfall in der jeweiligen Stellung sicher gehalten werden.

Fütterungs- und Tränkeinrichtungen sind so zu gestalten, dass die Beschickung, Betätigung und Reinigung gefahrlos erfolgen kann.

Geeignet sind z.B.:

Umwehrungen sind vorzusehen, wenn der Kontakt zwischen Versicherten und gefährlichem Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden ist.

Dies gilt nicht für Bedienungsgänge.

Umwehrungen müssen in jedem Fall sicherstellen, dass sich die Reichweiten von Versicherten und gefährlichem Tier nicht überschneiden. Ein Abstand von 1,5 m darf jedoch nicht unterschritten werden.

3.6.1.2 Gehege der Sicherheitsstufe II

Für Gehege der Sicherheitsstufe II gelten geringere Anforderungen als für Gehege der Sicherheitsstufe III. Deshalb können abweichend von den Anforderungen an Gehege der Sicherheitsstufe III bei Gehegen der Sicherheitsstufe II unter Berücksichtigung des Risikos und der Haltungsbedingungen entfallen:

3.6.1.3 Gehege der Sicherheitsstufe I

Für Gehege der Sicherheitsstufe I gelten geringere Anforderungen als für Gehege der Sicherheitsstufe II und III. Deshalb können abweichend von den Anforderungen an Gehege der Sicherheitsstufe III bei Gehegen der Sicherheitsstufe I unter Berücksichtigung des Risikos und der Haltungsbedingungen entfallen

3.6.1.4 Gehege der Sicherheitsstufe a (Aquarien)

Auf Aquarien sind die Forderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III nicht anzuwenden.

Aquarien, die mit besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist eine Möglichkeit zur Trennung von Versicherten und besonders gefährlichem Tier vorzusehen.

Eine Trennung kann z.B. erreicht werden durch:

Abwehrgeräte sind in der Regel als Schutz vor Angriffen nicht ausreichend.

3.6.1.5 Gehege der Sicherheitsstufe T (Terrarien)

Auf Terrarien sind die Forderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III nicht anzuwenden.

Terrarien sind so zu gestalten, dass

In Terrarien, die mit besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist eine Möglichkeit zur Trennung von Versicherten und besonders gefährlichem Tier vorzusehen.

Diese Maßnahmen können z.B. sein:

Bedienöffnungen bei nicht begehbaren Terrarien können auch nach außen aufschlagen. Bei begehbaren Terrarien ist eine lichte Höhe von 2,0 m zu gewährleisten.

Trennelemente, Bedienöffnungen bzw. Türen von Terrarien sind so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen durch Tiere und Unbefugte gesichert werden können.

Bei besonders gefährlichen Tieren sind die Bedienöffnungen bzw. Türen so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen zweifach gesichert werden können.

Der Raum, in dem sich die Bedienöffnungen bzw. Türen des Terrariums befinden, soll so gestaltet sein, dass keine Tiere entweichen können.

Diese Forderung beinhaltet, dass alle Öffnungen, z.B. Lüftungsklappen, die den betreffenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit bieten, geschlossen werden können.

3.6.1.6 Gehege der Sicherheitsstufe D (Durchfahrgehege)

Für Gehege der Sicherheitsstufe D gelten die Anforderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II oder III und folgende zusätzliche Anforderungen:

In mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzten Durchfahrgehegen sollen Schutzbereiche vorhanden sein.

Als Schutzbereiche geeignet sind z.B.:

Der Fahrzeugaufbau muss so gestaltet sein, dass er den Kräften und Fähigkeiten der Tiere entsprechend ausgelegt ist.

Stationäre Schutzbereiche sind so zu gestalten, dass sie ohne Betreten des Geheges erreichbar sind.

Das wird z.B. erreicht durch

Es ist sicher zu stellen, dass für Versicherte, die sich innerhalb des Durchfahrgeheges aufhalten, Kommunikationseinrichtungen vorhanden sind, mit denen zu einer zentralen Stelle außerhalb des Geheges Verbindung aufgenommen werden kann.

Dies wird z.B. durch eine Sprechfunkanlage erreicht.

Zufahrten und Ausfahrten von Gehegen, die mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, sind als Schleusen auszubilden. Bei besonders gefährlichen Tieren sind die Türen oder Tore mit gegenseitiger Zwangsverriegelung auszuführen. Die Schleuse ist so zu gestalten, dass sie vom Betätigungsort der Tür- oder Torantriebe aus vollständig einsehbar ist.

Durchfahrten zwischen benachbarten Tiergehegen mit gleichem Gefährdungspotenzial sind keine Zu- und Ausfahrten im Sinne dieses Abschnitts.

Betriebsfahrzeuge, z.B. Kontroll- und Bergungsfahrzeuge sind als solche eindeutig und sichtbar zu kennzeichnen.

Für das Bergen defekter Fahrzeuge sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, die einen Schutz der Versicherten vor gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren jederzeit sicherstellen.

Dies können z.B. Bergungsfahrzeuge sein, die so ausgerüstet sind, dass zum Bergen ein Aussteigen nicht erforderlich ist.

Zur Mindestausstattung von Bergungsfahrzeugen gehören:

3.6.2 Spezielle Hilfseinrichtungen zur Haltung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.2.1 Tierfanggeräte

Für das Einfangen gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere sind Geräte und Hilfsmittel in ausreichender Zahl und geeigneter Ausführung vorzuhalten.

Solche Geräte und Hilfsmittel sind z.B.:

Für das Einfangen von Tieren können auch Betäubungsgeräte durch Veterinärmediziner oder andere zugelassene Personen eingesetzt werden.

3.6.2.2 Behälter für Tiertransporte

Behälter für Tiertransporte müssen der Tierart entsprechend ausgeführt und so beschaffen sein, dass beim Einsperren und Hinauslassen sowie beim Transport von Tieren Versicherte nicht gefährdet werden können.

Hinweise für die Ausführung siehe auch aktuelles Handbuch "International Air Transport Association" (IATA).

3.6.2.3 Abwehrgeräte

Für das Abwehren angreifender gefährlicher oder besonders gefährlicher Tiere sind Geräte und Hilfsmittel in ausreichender Zahl und geeigneter Ausführung vor Ort bereitzuhalten.

Solche Abwehrgeräte und Hilfsmittel sind z.B.:

Schusswaffen sind als Abwehrmittel nicht zulässig.

3.6.3 Umgang mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.3.1 Arbeiten im Gehege

Gehege dürfen nur dann betreten werden, wenn das Gehege zuvor von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren freigeschiebert worden ist.

Ein Betreten des Geheges ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen wurden.

Siehe auch § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind z.B. zu beachten:

Ein ausnahmsweises Betreten der Gehege kann notwendig oder möglich sein:

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und laufend zu überprüfen.

Auf Grund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen.

Vor dem Betreten eines Geheges ist durch die nachstehenden Maßnahmen und Kontrollen sicherzustellen, dass ein unbeabsichtigter Kontakt mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ausgeschlossen und ein Freikommen verhindert ist:

Bei Gehegen der Sicherheitsstufe II, III, I, A, D und T, welche mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist sicher zu stellen, dass beim Betreten die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich getroffenen Maßnahmen beachtet werden.

Beim Verlassen der Gehege sind die Türen von Gehegen der Sicherheitsstufe II und I einfach, der Sicherheitsstufe III zweifach zu sichern. Gehege der Sicherheitsstufe T sind in Abhängigkeit des von der Tierart ausgehenden Gefährdungspotenzials einfach oder zweifach zu sichern.

Ist bei Arbeiten der Kontakt zu besonders gefährlichen Tieren möglich, muss zu einem zweiten Versicherten Ruf- oder Sichtverbindung bestehen, der in der Lage ist, im Gefahrfall unverzüglich sachgerechte Hilfe zu leisten.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kontakt im Bedienungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden ist.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).


weiter .

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