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3.6.3.2 Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung oder im Bedienungsgang

Wird im Bereich zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung gearbeitet, und ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, ist das Gehege vor Aufnahme der Arbeiten freizuschiebern.

Ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier im Bedienungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, so ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Der ausreichende Sicherheitsabstand kann z.B. durch eine farbliche Markierung gekennzeichnet werden.

3.6.3.3 Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Für das Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren sind nur ausgebildete oder erfahrene Tierpfleger einzusetzen. Jugendliche dürfen für das Fangen nur eingesetzt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und die Aufsicht durch einen fachkundigen Tierpfleger gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Es ist ein weisungsbefugter Aufsicht Führender zu benennen.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Es ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Tierfang- und Abwehrgeräte sowie persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Die Versicherten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Behälter für Tiertransporte sind beim Einsperren und Hinauslassen von Tieren sowie beim Transport gegen Verrutschen und Kippen zu sichern.

3.6.3.4 Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Die Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ist so durchzuführen, dass Gefährdungen für Versicherte möglichst vermieden werden.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

Für die medikamentöse Immobilisation muss die erforderliche Sachkunde vorliegen. Für die unbeabsichtigte Aufnahme von medikamentellen Immobilisationsmitteln durch Versicherte, sind Gegenmittel in ausreichender Menge am Behandlungsort bereitzustellen.

Die Sicherheitshinweise der Arzneimittelhersteller sind zu beachten.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.6.3.5 Umgang mit Gifttieren in Terrarien

Solange ein mit Gifttieren besetztes Gehege geöffnet ist, muss

Bedienöffnungen bzw. Türen sind nach dem Verlassen des Geheges bei gefährlichen Tieren einfach, bei besonders gefährlichen Tieren zweifach zu sichern.

Bei der Fütterung und Pflege von Gifttieren sind Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel bereitzuhalten sowie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel für die Fütterung sind z.B. Haken, Futterstock und Futterpinzette.

Es sind unter Mitwirkung eines mit der besonderen Problematik vertrauten Arztes die Notfallmaßnahmen nach einer Gifteinwirkung in einem Plan tierspezifisch und schriftlich festzulegen.

Unter Gifteinwirkung versteht man z.B. den Biss oder Stich eines Gifttieres.

Es sind mit den örtlich zuständigen medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Absprachen hinsichtlich weiterführender Behandlungen zu treffen und schriftlich festzuhalten.

Vgl. auch § 24 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Gifteinwirkung Seren gegen die Gifte der vorhandenen Gifttiere rechtzeitig in ausreichender Menge und Wirksamkeit zur Verfügung stehen.

Sofern für bestimmte Gifttiere keine Seren zu erhalten sind, ist bei anzunehmender Lebensgefahr im Falle eines Bisses, eine Haltung dieser Tiere nur dann zulässig, wenn auch unter Berücksichtigung der spezifischen Haltungsbedingungen für alle anfallenden Arbeiten ein Kontakt zwischen Tier und Versicherten durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.

3.7 Innerbetrieblicher Arbeitsschutz

3.7.1 Auswahl der Versicherten

Jeder Betrieb, in dem gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, muss über eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, mindestens jedoch über einen während der Betriebszeit anwesenden Tierpfleger verfügen. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

Die Ausnahme ist zu begrenzen auf die Person, den Betrieb und die zu betreuenden Tierarten. Grundvoraussetzung für die Abweichung ist eine lang-jährige Erfahrung des Versicherten und gleichwertige Kenntnisse bezogen auf die zu betreuende Tierart in diesem Betrieb.

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