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5 Gefährliche Arbeiten

5.1 Gefährdungsermittlung

5.1.1 Bevor gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, hat der Unternehmer die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen. Dabei sind neben den eingesetzten Stoffen auch die Stoffe einzubeziehen, die bei normalem Reaktionsablauf entstehen oder bei unerwartetem Reaktionsverlauf entstehen können.

Neue Stoffe, für die es weder toxikologische Daten noch vergleichbare Verbindungen mit bekannten Eigenschaften gibt, sind mit erhöhter Vorsicht zu handhaben.

Siehe § 16 Abs. 4, § 28 und Anhang VI Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".

Beschäftigungsbeschränkungen bestehen z.B. für Jugendliche, werdende Mütter; siehe Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung und Merkblatt M 039 "Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz".

5.1.2 Der Unternehmer darf gefährliche Arbeiten nur Fachleuten oder unterwiesenen Personen übertragen, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind.

Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichen falls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:

Arbeiten mit Bombenrohren und Autoklaven, Druckgasflaschen, Druckgasen, Vakuum, brennbaren Flüssigkeiten sowie mit explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährlichen Stoffen.

Siehe § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitte 4.1.3 und 4.3.4 dieser Richtlinien.

Siehe auch DIN VDE 1000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse"

5.2 Besondere Schutzmaßnahmen

5.2.1 Gefährliche chemische Reaktionen müssen unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Zu den gefährlichen chemischen Reaktionen gehören z.B. Nitrierungen, Oxidationen, Polymerisationen, Diazotierungen.

Siehe auch

5.3 Umgang mit Gefahrstoffen

5.3.1 Freiwerden von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen

5.3.1.1 Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen grundsätzlich nur in Abzügen ausgeführt werden. Die Frontschieber sind bei solchen Arbeiten geschlossen zu halten.

Bei geöffnetem Frontschieber darf nur in begründeten Ausnahmefällen gearbeitet werden, da bei geöffnetem Frontschieber der Schadstoffaustritt höher und der Benutzer des Abzuges nicht gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt ist.

Geeignet sind Abzüge, wenn sie Abschnitt 3.2.1 und DIN 12924-1 bzw. DIN 12 924-2 entsprechen.

Arbeiten, bei denen in der Raumluft Sauerstoff -Konzentrationen von mehr als 21 Vol. -% auftreten können; siehe Abschnitt 5.3.2 des Merkblattes "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 307).

Siehe auch Abschnitte 5.3.1.2 und 5.3.1.3.

Zur Emissionsminderung sind möglichst auch im Abzug austretende Schadstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und zu beseitigen.

5.3.1.2 Außerhalb der Abzüge dürfen Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, nur durchgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen oder durch die Art der Arbeit sichergestellt ist, dass eine Gefährdung der Versicherten durch diese Stoffe ausgeschlossen ist.

Zu den geeigneten Maßnahmen gehören z.B. die Verwendung von geschlossenen Apparaturen, nach geschaltete Kühlfallen, Gaswäscher, oder eine wirksame Quellenabsaugung (örtliche Absaugung).

5.3.1.3 Treten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unerwartet und in möglicherweise gefährlicher Konzentration oder Menge aus, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen.

Die Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf nur unter geeigneten Schutzmaßnahmen erfolgen.

Siehe auch Abschnitt 4.3.4.

5.3.2 Arbeiten mit brennbaren Stoffen

5.3.2.1 Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bei Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben nicht durch primäre Schutzmaßnahmen vermeidbar, sind Maßnahmen durchzuführen, welche eine Entzündung verhindern.

Zu den Maßnahmen, welche eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, gehört z.B. der Ersatz von brennbaren durch nicht brennbare Lösemittel oder durch Lösemittel mit einem ausreichend sicher über Raum- und Verarbeitungstemperatur liegenden Flammpunkt.

Zu den Maßnahmen, welche eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern, gehört z.B. das Absaugen der brennbaren Gase, Dämpfe oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittstelle, das Arbeiten in Abzügen nach DIN 12 924-1; siehe Abschnitt E 1 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Maßnahmen, welche eine Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, sind z.B. das Vermeiden offener Flammen, der Einsatz explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel, das Vermeiden elektrostatischer Aufladung; siehe Abschnitt E 2 der " Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) und Abschnitt 5.8.

Siehe auch § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.3.2.2 Das offene Verdampfen oder Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Müssen brennbare Flüssigkeiten offen verdampft oder erhitzt werden, darf dies nur in geschlossenem Abzug erfolgen.

Als zusätzliche Schutzmaßnahme empfiehlt sich das Vermeiden von Zündquellen.

Das offene Verdampfen oder Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten ist zulässig z.B. bei geringen Mengen im Reagenzglas, bei behördlich vorgeschriebenen, genormten oder ähnlich festgelegten Untersuchungsmethoden.

5.3.2.3 Bei Arbeiten mit mehr als drei Litern hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten in dünnwandigen Glasgefäßen ist eine geeignete Auffangwanne mit einem Wabengittereinsatz oder einer geeigneten Spezialfüllung zu verwenden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen können sein:

Siehe Abschnitt 4.5.4.

Maßnahmen gegen Siedeverzüge siehe Abschnitte 4.9.9 und 5.4.4.5.

5.3.2.4 Arbeiten mit selbstentzündlichen Stoffen müssen im Abzug durchgeführt werden. Alle brennbaren Stoffe, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.

Zu den selbstentzündlichen Stoffen gehören z.B. Metallalkyle, Lithium-Aluminiumhydrid, Silane, weißer Phosphor.

Geeignete Löschmittel siehe Anhang 1.

5.3.2.5 Zeigen sich im Verlauf einer chemischen Umsetzung oder einer Destillation durch plötzliches Schäumen oder Ausgasen Anzeichen für eine beginnende Zersetzung des Kolbeninhaltes, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beheizung und die in der Nähe befindlichen Zündquellen sind von ungefährdeter Stelle aus abzuschalten.

Hauptabsperrvorrichtung für Brenngase siehe Abschnitt 3.4.2.

5.3.2.6 Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, müssen vor der Destillation und dem Abdampfen auf Anwesenheit von Peroxiden untersucht und die Peroxide entfernt werden.

Zur Bildung von Peroxiden neigen zahlreiche organische Verbindungen, z.B. Dekalin, Diethylether, Dioxan, Tetrahydrofuran, ferner ungesättigte Kohlenwasserstoffe, wie Tetralin, Diene, Cumol sowie Aldehyde, Ketone und Lösungen dieser Stoffe.

Siehe auch D. Bernabei "Sicherheit - Handbuch für das Labor".

In den Destillations- und Abdampfrückständen dieser Flüssigkeiten und Lösungen können sich organische Peroxide anreichern und explosionsartig zersetzen.

5.3.2.7 Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, sind vor Licht - insbesondere UV-Strahlung - geschützt aufzubewahren.

Die Peroxydbildung wird hierdurch jedoch nicht sicher verhindert.

5.3.2.8 Bei Arbeiten, bei denen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen bestehen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen können bestehen

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132) sowie die Merkblätter T 025 "Sicherer Umgang mit Flüssigkeiten; Teil 1: Umfüllen" und T 033 "Beispielsammlung zu den Richtlinien "Statische Elektrizität"

5.3.3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

5.3.3.1 Beim Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Gemischen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten

Explosionsgefährliche Stoffe sind unter anderem zahlreiche organische Nitroso- und Nitroverbindungen, Salpetersäureester, Diazoverbindungen, Stickstoffwasserstoffsäure, ihre Salze und Ester, Salze der Knallsäure, des Acetylens und seiner Derivate, Schwermetallperchlorate, Chlorstickstoff, organische Peroxide und Persäuren.

Mischungen oxidierender Verbindungen, z.B. Nitrate, Chromate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure, konzentrierte Perchlorsäure und Wasserstoffperoxidlösungen (>30 %) mit brennbaren oder reduzierenden Stoffen können die Eigenschaften von explosionsgefährlichen Stoffen haben, z.B. reagiert rauchende Salpetersäure explosionsartig mit Aceton, Ethern, Alkoholen, Terpentinöl.

Siehe

§ 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

§ 19 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5),

UVV "Organische Peroxide" (BGV B4).

5.3.3.2 Explosionsgefährliche Stoffe und Gemische sind in möglichst kleinen Mengen und nur an ausreichend abgeschirmten Arbeitsplätzen zu handhaben. Überhitzung, Flammennähe, Funkenbildung, Schlag, Reibung und gefährlicher Einschluss (Verdämmung) sind zu vermeiden.

5.3.3.3 Vorräte an explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind gegen Flammen- und Hitzeeinwirkung gesichert, verschlossen und von den Arbeitsplätzen entfernt, möglichst in einem besonderen Raum, aufzubewahren.

5.3.3.4 Ammoniakalische silbersalzhaltige Lösungen müssen nach ihrer Herstellung sofort weiterverarbeitet werden.

Beim Arbeiten mit ammoniakalischen silbersalzhaltigen Lösungen ist zu beachten, dass sich nach einiger Zeit ein schwarzer Niederschlag abscheidet, der teilweise aus Knallsilber besteht und beim Berühren, Umrühren oder Schütteln heftig explodieren kann.

5.3.3.5 Acetylen darf auf keinen Fall mit Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Cu in Berührung kommen. Apparateteile, die bei chemischen Reaktionen mit Acetylen in Berührung kommen, dürfen auch nicht aus Legierungen mit geringerem Kupfergehalt bestehen.

Beim Arbeiten mit Acetylen ist zu beachten, dass das Acetylen mit zahlreichen Schwermetallen Acetylide bildet, die sehr leicht explodieren können.

Siehe Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 204 "Acetylenleitungen ".

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 8.

5.3.3.6 Beim Umgang mit Perchlorsäure muss sichergestellt sein, dass sich nicht unkontrolliert explosionsgefährliche Perchlorate bilden können.

Dies ist z.B. bei einer Einwirkung von Perchlorsäure auf Holz (Labormöbel) möglich.

Das Abrauchen von Perchlorsäure kann z.B. den Einsatz von Abzügen nach DIN 12924-2 erfordern.

5.3.4 Abfüllen und Transport gefährlicher Stoffe

5.3.4.1 Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen.

Damit soll ein Verspritzen oder Verschütten von gefährlichen Stoffen vermieden werden.

Geeignete Vorrichtungen sind z.B. Pumpen, Ballonkipper, Sicherheitsheber und selbstschließende Ventile.

Siehe auch Abschnitte 5.3.1.3, 5.3.2.1 und 5.3.2.8.

5.3.4.2 Behälter in Fass- oder Ballonkippern müssen gegen das Herausgleiten beim Kippen gesichert werden.

5.3.4.3 Beim Abfüllen in enghalsige Gefäße sind Trichter zu benutzen, wobei darauf zu achten ist, dass die Luft beim Eingießen ungehindert entweichen kann.

Siehe auch Abschnitt 5.3.2.8.

5.3.4.4 Fässer und Kannen für Flüssigkeiten dürfen mit einem Überdruck bis zu 0,2 bar entleert werden, wenn

  1. das Fass oder die Kanne für die vorgesehene Druckbeanspruchung geeignet ist und das Fass oder die Kanne sich in einwandfreiem Zustand befindet,
  2. die Druckzuleitung bei Anwendung eines Überdruckes bis 0,2 bar mit einem Manometer und einem Sicherheitsventil oder einer anderen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist.

5.3.4.5 Zur Erzeugung des Überdrucks zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur Inertgase verwendet werden.

Zu den Inertgasen gehören z.B. Stickstoff und die Edelgase. Siehe auch Abschnitte 4.7.1, 4.7.3, 5.3.2.1 und 5.3.2.8.

5.3.4.6 Nicht bruchsichere Behältnisse müssen beim Tragen am Behälterboden unterstützt werden.

Behältnisse, die aus Kühlgeräten oder kalten Räumen entnommen werden, können infolge Beschlagens sehr glatt oder rutschig sein.

5.3.4.7 Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfsmitteln befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen.

Dies sind z.B. Eimer oder Tragkästen.

5.4 Umgang mit Apparaturen

5.4.1 Versuchsautoklaven

5.4.1.1 Werden Versuchsautoklaven aus Glas mit nichtbrennbaren Flüssigkeiten oder Gasen außerhalb von besonderen Kammern (Autoklavenräumen) oder nicht hinter Schutzwänden betrieben, ist ein geeigneter Splitterschutz zu verwenden.

Bei Versuchsautoklaven aus Glas muss damit gerechnet werden, dass ein Zerplatzen bereits durch Spannungen infolge fehlerhaften Zusammenbaus, durch mechanische Einwirkungen von außen oder durch örtliche Temperaturspitzen eintreten kann.

Siehe auch Abschnitte 3.7.2 und 11.4.

5.4.1.2 Mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen dürfen Versuchsautoklaven aus Glas nur in besonderen Kammern (Autoklavenräumen) betrieben werden.

Bei Versuchen mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen können beim Zerknall von Autoklaven schlagartig größere Mengen explosionsfähiger Atmosphäre entstehen.

Siehe auch Abschnitte 3.7.2 und 11.4.

5.4.2 Bombenrohre, Schießöfen

5.4.2.1 Bombenrohre dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht durch andere, weniger gefährliche Apparaturen ersetzt werden können.

Weniger gefährliche Apparaturen sind z.B. verschraubbare Aufschlussbomben.

5.4.2.2 Beim Zuschmelzen von Bombenrohren sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Als Schutzmaßnahmen gelten z.B. das Kühlen der Proben, Evakuieren oder Inertisieren des Bombenrohres.

5.4.2.3 Bombenrohre sind sofort nach dem Zuschmelzen in eine Stahlhülse zu legen. Nach dem Versuch dürfen sie erst nach vollständigem Erkalten und nur in der Schutzhülse aus dem Schießofen herausgenommen werden.

5.4.2.4 Bombenrohre dürfen erst aus der Schutzhülse genommen werden, wenn sie drucklos gemacht sind.

Dies erfolgt z.B. durch Aufschmelzen, Abschlagen oder Abkneifen der Spitze.

5.4.2.5 Schießöfen sind so aufzustellen, dass im Falle des Zerknalls eines Bombenrohres keine Gefährdung der Versicherten eintreten kann.

5.4.3 Druckgasflaschen und Armaturen

5.4.3.1 Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen und die Gase den Arbeitsplätzen durch festverlegte Rohrleitungen zuzuführen. Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben werden, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker Erwärmung zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluss oder nach Beendigung einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden.

Gefahren bestehen z.B. bei Bränden durch Zerknall oder beim Flaschentransport.

Druckgasflaschen sind in Abhängigkeit von der möglichen Brandlast z.B. geschützt durch

5.4.3.2 Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W 19 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Siehe auch DIN 12001-1 "Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor Gasflaschen".

5.4.3.3 Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung zu schützen.

Druckgasflaschen können z.B. durch Ketten, Rohrschellen oder Einstellvorrichtungen gesichert werden.

Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

Siehe auch Abschnitt 5.4.3.8.

5.4.3.4 Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Labor aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden.

Dies wird z.B. erreicht durch Aufstellen in Abzügen oder in belüfteten Flaschenschränken.

Siehe Anhang "Giftige Gase" der UVV "Gase" (BGV B6).

5.4.3.5 Für sehr giftige, giftige und krebserzeugende Gase müssen möglichst kleine Druckgasflaschen verwendet werden.

Bewährt haben sich sogenannte "Lecture bottles".

5.4.3.6 Armaturen, Manometer, Dichtungen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase müssen frei von Öl, Fett und Glycerin gehalten werden. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die zum Entfetten verwendet werden, müssen durch Abblasen mit ölfreier Luft entfernt werden.

Stark oxidierende Druckgase sind z.B. Sauerstoff, Distickstoffmonoxid.

Siehe § 12 UVV "Sauerstoff" (BGV B7).

5.4.3.7 Für Sauerstoff dürfen nur Manometer verwendet werden, die blau gekennzeichnet sind und die Aufschrift "Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten" tragen.

5.4.3.8 Beim Verdampfen von verflüssigten Gasen durch äußere Erwärmung muss eine örtliche Überhitzung vermieden werden. Die Temperatur des Heizmediums darf 50 °C nicht überschreiten.

Die äußere Erwärmung kann erfolgen z.B. durch feuchte, heiße Tücher, temperaturgeregelte Wasserbäder, Berieselung mit warmem Wasser.

5.4.3.9 Beim Umfüllen von Gasen in flüssigem Zustand in kleinere Druckgasflaschen muss eine Überfüllung sicher vermieden werden. Der zulässige Füllgrad ist durch Wägen der kleineren Druckgasflaschen zu kontrollieren.

Ist dies z.B. bei einer Probenahme nicht möglich, ist ein Teil des verflüssigten Gases nach der Füllung in eine Abgasleitung abzulassen.

Siehe Technische Regeln Druckgase TRG 402 " Füllanlagen; Betreiben von Füllanlagen" mit Anlage 1" Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas" und Merkblatt" Füllen von Druckbehältern mit Gasen" (BGI 618).

5.4.3.10 Druckgasschläuche sind sicher zu befestigen und die Schlauchanschlüsse bzw. Schlauchverbindungen vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen. Fest eingebundene Schläuche sind der Befestigung des Schlauches auf Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Schlauchbindern vorzuziehen.

Die Dichtheitsprüfung kann z.B. mit einer geeigneten Detergenzlösung erfolgen.

Siehe

DIN 4815-2" Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen DIN 3017-1 " Schlauchschellen; Teil 1: Schellen mit Schneckentrieb; Form A", DIN 32620 "Schlauchbinder; Spanner und Band", DIN EN 560 "Gasschweißgeräte; Schlauchanschlüsse für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren ".

5.4.3.11 Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde (oxidierende) Gase sind langsam zu öffnen.

Dies gilt insbesondere für Wasserstoff, Sauerstoff und Fluor. Hierdurch soll eine Entzündung dieser Gase bzw. Ventilbrände vermieden werden.

5.4.3.12 Zum Öffnen der Ventile von Druckgasflaschen dürfen keine drehmomenterhöhenden Werkzeuge verwendet werden.

5.4.3.13 Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.

5.4.3.14 Ventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu schließen.

Entleerte Druckgasflaschen enthalten einen Restüberdruck, der zur Gasentnahme nicht mehr ausreicht. Dieser Restüberdruck muss durch Schließen des Ventils bis zur Anlieferung im Füllwerk erhalten bleiben. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur- oder Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche gelangen.

5.4.3.15 Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet werden, wenn sichergestellt ist, dass sich in der Apparatur kein unzulässiger Überdruck aufbauen kann.

Ein unzulässiger Überdruck kann sich z.B. aufbauen bei der Verwendung von Nadelventilen, da diese nur "Strömungsbegrenzer", jedoch keine Druckminderer sind.

Bewährt hat sich eine Sicherheitstauchung.

Siehe hierzu auch die Abschnitte 5.4.3.16, 5.3.1.2 und 5.3.1.3.

5.4.3.16 Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen Einrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen von Flüssigkeiten in die Leitung oder in das Entnahmegefäß sicher verhindern.

Das Zurücksteigen von Flüssigkeit kann z.B. durch ausreichend bemessene Zwischengefäße verhindert werden. Beim Einbau der Zwischengefäße ist auf die richtige Durchflussrichtung zu achten.

5.4.3.17 Druckgasflaschen müssen, soweit dies möglich ist, mit geeigneten Druckminderern betrieben werden.

Druckminderer (Druckminder-, Druckreduzierventile) sind nicht für alle Gase erhältlich.

Nadelventile sind keine Druckminderer; siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.4.3.15.

5.4.3.18 Manometer dürfen an Druckminderern nur von Fachleuten ausgewechselt werden. Undichte Verschraubungen der Druckminderer dürfen nur angezogen werden, wenn das Flaschenventil geschlossen ist.

Als Fachleute gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichen falls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Siehe auch Druckbehälterverordnung.

5.4.3.19 Vor Arbeiten mit gefährlichen Gasen ist die Apparatur dahingehend zu überprüfen, ob überschüssiges Gas nur an der dafür vorgesehenen Stelle entweichen kann.

Siehe Abschnitte 5.3.1.2 und 5.3.1.3.

5.4.3.20 Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden.

Geeignete Hilfsmittel sind z.B. Flaschentransportwagen.

5.4.3.21 Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.

Ist das Prüfdatum überschritten und befinden sich die Druckgasflaschen in einem augenscheinlich einwandfreien Zustand, so dürfen sie zum Zwecke der Entleerung am Arbeitsplatz weiter betrieben werden.

Sind Druckgasflaschen mit gefährlichen Gasen nach Ablauf der Prüffrist nicht entleert und sollen sie z.B. zum Füllwerk transportiert werden, ist für den Transport eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Siehe auch Gefahrgutverordnung Straße ( GGVSE).

5.4.4 Arbeiten mit Vakuum

5.4.4.1 Dünnwandige Glasgefäße dürfen nur evakuiert werden, wenn sie von der Form her dafür geeignet sind.

Geeignet sind z.B. Rundkolben, Spitzkolben und Kühler.

Nicht geeignet sind z.B. Erlenmeyer- und Stehkolben.

5.4.4.2 Evakuierte Glasgefäße dürfen nicht einseitig erhitzt werden.

Durch gleichmäßige Erhitzung kann Glasbruch infolge Spannungen im Glas verhindert werden.

5.4.4.3 Vor jedem Evakuieren von Glasgefäßen sind diese einer Sichtkontrolle auf festigkeitsgefährdende Beschädigungen zu unterziehen.

Festigkeitsgefährdende Beschädigungen sind z.B. sogenannte "Sternchen".

5.4.4.4 Zum Schutz gegen umherfliegende Glassplitter infolge Implosion sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Zu den geeigneten Maßnahmen gehört z.B. die Verwendung von Schutzscheiben, Schutz vorhängen - gegebenenfalls auch auf der Rückseite - sowie Schutzhauben oder das Arbeiten im Abzug. Das Beschichten mit Kunststoff oder das Bekleben mit Folien hat sich z.B. bei Exsikkatoren und Saugflaschen bewährt.

5.4.4.5 Bei Vakuumdestillationen muss dafür gesorgt werden, dass kein Siedeverzug auftritt.

Bewährt haben sich Kapillaren zum Durchsau gen von Luft oder inerten Gasen oder Rühren.

Siehe auch Abschnitt 4.9.9.

5.4.4.6 Bei Vakuumdestillationen müssen nicht kondensierte Dämpfe auskondensiert oder auf sonstige Weise gefahrlos abgeführt werden.

Verwendung von Kühlfallen siehe Abschnitt 5.4.6.

5.4.4.7 Bei Vakuumdestillationen sind die Apparaturen vor Beginn des Aufheizens zu evakuieren und erst nach dem Abkühlen zu belüften. Dies muss ohne Entfernen von Sicherheitseinrichtungen möglich sein.

Siehe auch Abschnitt 5.4.4.4.

5.4.4.8 Besteht die Gefahr, dass sich der Destillationsrückstand in Gegenwart von Sauerstoff zersetzt, darf nur Inertgas zum Entspannen eingelassen werden.

5.4.5 Trocknen in Wärmeschränken

5.4.5.1 Werden in Wärmeschränken Produkte getrocknet, aus denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, müssen Maßnahmen des Explosionsschutzes getroffen werden.

Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 6 UVV " Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24) und DIN 12 880-1.

5.4.5.2 Wärmeschränke, aus denen Gase, Dämpfe oder Nebel in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten können, müssen an eine ständig wirksame Entlüftung angeschlossen werden.

Sonderabsaugungen siehe DIN 1946-7 "Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)".

5.4.5.3 Das Trocknen von thermisch instabilen Stoffen sowie von Stoffen mit leicht entzündlichen Bestandteilen darf nur in Wärmeschränken mit einer zusätzlichen Temperatur-Sicherheitseinrichtung erfolgen. Die eingestellte Temperatur der Temperatur-Sicherheitseinrichtung muss unterhalb der Zersetzungs- bzw. Zündtemperatur liegen.

Die Temperatur-Sicherheitseinrichtung soll, wenn die gewählte Einstelltemperatur (Arbeitstemperatur), z.B. bei Versagen der Temperaturregeleinrichtung, überschritten wird, die Heizung bleibend abschalten; siehe DIN 12 880-1.

Bei thermisch instabilen Stoffen sollen die eingestellte Temperatur der Temperatur-Sicherheitseinrichtung mindestens 20 % unterhalb der Zersetzungstemperatur und bei leichtentzündlichen Stoffen mindestens 20% unterhalb der Zündtemperatur liegen. Die Prozentan gaben beziehen sich auf die Temperaturangaben in °C.

5.4.6 Tiefkühlung

5.4.6.1 Bei Verwendung eines Tiefkühlbades aus festem Kohlendioxid und organischen Lösemitteln ist zu verhindern, dass bei Bruch der zu kühlenden Glasgefäße deren Inhalt mit dem Kühlmittel gefährlich reagiert.

Es darf z.B. Aceton nicht als Tiefkühlmedium verwendet werden, wenn wasserstoffperoxidhaltige Flüssigkeiten gekühlt werden. Bei Bruch der Glasgefäße kann explosionsgefährliches Acetonperoxid entstehen, das stoßempfindlich ist.

5.4.6.2 Festes Kohlendioxid muss den Lösemitteln vorsichtig zugegeben werden.

Durch entweichendes Kohlendioxid kann das Lösemittel sehr leicht überschäumen. Dies kann bei brennbaren Lösemitteln zu Bränden führen.

5.4.6.3 Nach Gebrauch der Tiefkühlbäder sind diese umgehend abzudecken.

5.4.6.4 Dewargefäße dürfen nur in trockenem und sauberen Zustand mit verflüssigten Gasen gefüllt werden.

5.4.6.5 Wird zur Tiefkühlung organischer Stoffe flüssiger Stickstoff verwendet, muss die Verweilzeit von flüssigem Stickstoff in offenen Dewargefäßen begrenzt werden. Sofern Sauerstoff in den flüssigen Stickstoff einkondensiert ist, muss das Dewargefäß umgehend ausgeleert werden.

Eine kurze Verweilzeit verhindert, dass Sauerstoff nach einiger Zeit in den Stickstoff einkondensieren kann. Einkondensierter Sauerstoff kann an der leichten Blaufärbung des Flüssigstickstoffes erkannt werden.

5.4.6.6 Die Verwendung von flüssigem Sauerstoff oder flüssiger Luft zur Tiefkühlung ist nicht zulässig.

Flüssige Luft oder flüssiger Sauerstoff bilden mit organischen Stoffen ein explosionsgefährliches Gemisch.

5.4.6.7 Zur Erzeugung von Tieftemperatur-Kühlbädern dürfen verflüssigte Gase nur in kleinen Portionen unter Rühren in die Badflüssigkeit eingetragen werden.

Andernfalls könnte es zum explosionsartigen Verdampfen des verflüssigten Gases kommen.

5.4.7 Zentrifugen

Für den Betrieb von Zentrifugen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Zentrifugen dürfen nur von unterwiesenen Personen benutzt werden.

Für Ultrazentrifugen ist ein Betriebsbuch zu führen. Versicherte, die mit Ultrazentrifugen umgehen, sind namentlich festzuhalten.

Auf die besonderen Gefahren beim Umgang mit leicht- und hochentzündlichen Stoffen ist zu achten (Explosionsgefahr).

Siehe DIN 24403 "Betriebsanleitungen für Zentrifugen; Hinweise für die Ersteilung "und DIN EN 61 010-2-O2OIVDE 0411-2-020 "Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Teil 2-020: Besondere Anforderungen an Laborzentrifugen (IEC 61010-2-020:1992, modifiziert)" und UVV "Zentrifugen" (VBG 7z).

6 Umgang mit Abfällen

6.1 Sammlung, Kennzeichnung und Transport

6.1.1 Die einzelnen Abfallarten sind getrennt zu sammeln, damit gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sind. Es sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und die von den Beschäftigten sicher transportiert werden können. Insbesondere müssen die Behälter den zu erwartenden chemischen und mechanischen Beanspruchungen durch die Füllgüter standhalten.

Siehe Abschnitt 4.10.11 und Nummer 1.9 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRBF 143 "Ortsbewegliche Gefäße".

6.1.2 Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände dürfen nur in stich- und formfeste Behältnisse gegeben werden. Das Entleeren dieser Behältnisse darf nur durch Auskippen geschehen. Dabei sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.

6.1.3 Sammelbehälter für Gefahrstoffabfälle sind innerhalb des Labors so aufzubewahren, dass sie die übliche Laborarbeit nicht beeinträchtigen.

Bei der Bereithaltung und der Befüllung dieser Sammelbehälter ist sicherzustellen, dass keine schadstoffhaltigen Gase oder Dämpfe in gefährlicher Konzentration oder Menge in die Laborluft gelangen können.

Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss beim Einfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher oder entzündlicher flüssiger Gefahrstoffabfälle der Trichter sowie der Sammelbehälter an einen Potentialausgleich angeschlossen sein. Dies gilt nicht für Behälter mit einem Nennvolumen bis zu 5 Litern.

Um ein sicheres Befüllen zu ermöglichen, sollte der Trichter beim Befüllen mit flüssigen Gefahrstoffabfällen fest mit dem Sammelbehälter verbunden sein.

Siehe Abschnitt 3.3.2.

6.1.4 Abfallbehälter sind nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang" zu kennzeichnen.

6.1.5 Abfallbehälter für den außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von Gefahrgut entsprechen.

6.2 Beseitigung von Abfällen

6.2.1 Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht durch Dritte entsorgt werden können, sind im Laboratorium gefahrlos zu vernichten oder in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln. Dafür sind spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen.

Siehe z.B.

6.2.2 Entleerte Behälter, die Gefahrstoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten enthielten, sind vor ihrer Entsorgung oder anderweitiger Weiterverwendung ausreichend zu reinigen.

Siehe Abschnitt 4.11.1.

6.2.3 Die Beseitigung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu prüfen.

Siehe auch Abschnitt 4.10.14.

7 Kleidung und Schuhwerk

7.1 Arbeitskleidung

7.1.1 Bei Arbeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeitskleidung zu tragen.

Geeignete Arbeitskleidung ist z.B. ein ausreichend langer Laborkittel mit langen Ärmeln.

Die Straßenkleidung gilt nicht als geeignete Arbeitskleidung.

Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) und Merkblatt M 006 "Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien".

Bei Arbeiten mit biologischen Agenzien sowie bei Infektionsgefahr siehe UVV "Biotechnologie" (BGV C4), Merkblatt B 002 "Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen" (BGI 629) und UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Bei Arbeiten mit fruchtschädigenden Arbeitsstoffen siehe Merkblatt M 039 " Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz".

7.1.2 Arbeitskleidung aus handelsüblichen Geweben ist zulässig, sofern durch deren Brenn- oder Schmelzverhalten für die Versicherten im Brandfall keine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist.

Es ist zweckmäßig, auch Bekleidung und Unterwäsche aus Textilien mit derartigem Verhalten zu tragen.

Schutzkleidung siehe Abschnitt 8.4.

7.2 Schuhwerk

In Laboratorien darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.

Siehe § 35 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

8 Persönliche Schutzausrüstungen

8.1 Augenschutz

8.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Laboratorien alle Personen ständig eine Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz tragen. Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Augen verbunden sind, müssen darüber hinaus andere geeignete Augenschutzgeräte getragen werden.

Gut bewährt haben sich Schutzbrillen mit zusätzlicher oberer Augenraumabdeckung. Andere geeignete Augenschutzgeräte sind z.B. Korbbrillen, Gesichtsschutzschirme.

Siehe "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).

8.1.2 Ist beim Abfüllen von Flüssigkeiten mit einer Gefährdung zu rechnen, sind Korbbrillen zu tragen.

Als zusätzlicher Spritzschutz wird das Tragen eines Schutzschirmes empfohlen.

Zweckmäßig ist ferner das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen und Schutzkleidung.

Siehe Abschnitt 8.1.1 sowie "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz"(BGR 192), "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195) und "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).

In Einzelfällen kann Atemschutz erforderlich sein; siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) und Merkblatt "Ätzende und reizende Stoffe" (BGI 595).

Beim Abfüllen für den Handgebrauch, z.B. aus Standflaschen, ist im allgemeinen nicht mit einer Gefährdung zu rechnen.

8.1.3 Können beim Öffnen von Gebinden Verätzungen durch den Inhalt auftreten, sind zusätzlich zur Schutzbrille auch Gesichts- und Handschutz zu tragen.

Verätzungsgefahr besteht z.B. beim Öffnen von aufgewölbten Gebinden oder festsitzen den Verschlüssen - auch von Standflaschen für den Handgebrauch.

Siehe "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz"(BGR 192) sowie "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

8.2 Handschutz

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf Beschädigungen kontrolliert werden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind unverzüglich zu ersetzen.

Gefahren für die Hände können auch bei Reinigungsarbeiten bestehen.

Viele Gefahrstoffe können in das Handschuhmaterial hineindiffundieren. Die Schutzhandschuhe sind daher gemäß den Beständigkeitsangaben des Herstellers auszuwählen.

Siehe "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

Siehe auch § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

8.3 Atemschutz

Können Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration unerwartet auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein.

Mit dem unerwarteten Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration ist z.B. beim Verschütten von Gefahrstoffen zu rechnen.

Beim Umgang mit sehr giftigen Gasen kann es notwendig sein

Siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

8.4 Schutzkleidung

Der Unternehmer hat entsprechend der jeweiligen Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.

Geeignete Schutzkleidung bei erhöhter Brandgefahr besteht z.B. aus schwer entflammbaren Geweben oder ausreichend flammenhemmend ausgerüsteter Baumwolle.

Es ist notwendig, dass die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht schmelzenden Textilien besteht; siehe auch Abschnitt 7.1.

Geeignete Schutzkleidung beim Umgang mit größeren Mengen ätzender Flüssigkeiten besteht z.B. aus gummiertem oder PVC-beschichtetem Gewebe.

Geeignete Schutzkleidung in medizinischen Laboratorien siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Hinsichtlich Trageverpflichtung siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

weiter .

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