umwelt-online: BGR 120 Laboratorien (4)
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9 Brandschutz

9.1 Feuerlöscheinrichtungen

Der Unternehmer hat zum Löschen von Bränden in Laboratorien Einrichtungen nach Anhang 1 bereitzustellen. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind durch das Brandschutzzeichen F04 "Feuerlöschgerät" zu kennzeichnen. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Der Zugang zu den Feuerlöscheinrichtungen ist ständig freizuhalten.

Siehe auch § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

9.2 Verhalten bei Bränden

9.2.1 Der Unternehmer hat für den Brandfall einen Alarmplan aufzustellen. Siehe § 55 Arbeitsstättenverordnung und § 43 Abs. 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

9.2.2 Die Versicherten sind im Rahmen wiederholter Belehrungen und praktischer Übungen mit der Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöscher vertraut zu machen.

Siehe § 43 Abs. 6 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitt 4.3.

9.2.3 Im Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. Bei ihrem Eintreffen ist sie durch orts- und sachkundige Personen einzuweisen. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den vorhandenen Feuerlöschern zu bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Alle nicht für Löscharbeiten oder Rettungsmaßnahmen erforderlichen Personen haben den Gefahrbereich zu verlassen.

Löschmittel für Brände siehe Anhang 1.

9.2.4 Kleiderbrände sind mit geeigneten Feuerlöschern oder Notduschen zu löschen. Im Brandfall ist der zuerst erreichbare Feuerlöscher zu benutzen.

Bewährt haben sich z.B. Pulver- und Kohlendioxidlöscher.

Bei allen Löschmaßnahmen ist zu beachten, dass in Brand geratene Personen zu panikartiger Flucht neigen.

10 Erste Hilfe

10.1 Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die in Laboratorien möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.

Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augenverätzungen, Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen und Verbrühungen.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

10.2 Der Unternehmer hat die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.

Siehe § 11 Abs. 2 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5), "Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen" (BGI 510-1), "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175) sowie

"Merkblatt: Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung" (BGI 668).

10.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Verband-material, erforderliche Geräte und beim Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen. Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren.

Zum Inhalt von Verbandkästen siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) und

"Merkblatt für Erste-Hilfe-Material" (BGI 512).

Siehe auch Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie über gefährliche Arbeitsstoffe

10.4 Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, sind sofort auszuziehen. Verunreinigte Kleidungsstücke sind so zu behandeln, dass keine weiteren Personen gefährdet werden.

Gegebenenfalls sind die Kleidungsstücke vorzureinigen oder zu entsorgen.

10.5 Mit Gefahrstoffen in Berührung gekommene Körperstellen sind sofort gründlich abzuwaschen.

Siehe Abschnitt 3.5.

10.6 Bei Einwirkung oder Verdacht auf eine Einwirkung gesundheitsgefährlicher Stoffe sind die Betroffenen unverzüglich dem Arzt vorzustellen; der Vorgesetzte ist in allen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.

Es kann zweckmäßig sein, den Betroffenen liegend zu transportieren; nach Einatmen z.B. von Ammoniak, Chlor, nitrosen Gasen, Phosgen, ist liegender Transport auch bei scheinbar geh fähigen Personen erforderlich. Der Arzt ist über die Art der Einwirkung des Stoffes zu unterrichten, z.B. durch telefonische Auskunft, Begleitzettel oder sachkundige Begleitpersonen.

Siehe auch §§ 14 und 15 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

10.7 Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie beim Auftreten von Hautreizungen und Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass diese durch Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten.

11 Prüfungen

Siehe auch Abschnitt 2.3.

11.1 Gasarmaturen und -leitungen

Der Unternehmer hat die Gasarmaturen und -leitungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umrüstungen vor der Wiederinbetriebnahme von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, sofern nicht typgeprüfte Einrichtungen verwendet werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gasarmaturen und -leitungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmun gen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Gasarmaturen und -leitungen beurteilen kann.

Siehe DVGW Arbeitsblatt G 621 "Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb ".

Verbrauchseinrichtungen mit Flüssiggas siehe UVV" Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

11.2 Notduschen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Körper- und Augenduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Siehe auch § 39 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

11.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Betriebsmittel in Laboratorien in regelmäßigen Abständen geprüft werden.

Siehe auch § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

11.4 Druckbehälter und Versuchsautoklaven (einschließlich Glas)

Druckbehälter müssen nach § 31 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen bzw. nach § 32 Druckbehälterverordnung durch den Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Sonderregelungen der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV)", insbesondere Nummer 38 "Versuchsautoklaven" und Nummer 32 "Druckbehälter aus Glas" zu beachten.

Der Sachkundige muss nach § 32 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) insbesondere eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang vorlegen können.

Prüfung von Rohrleitungen siehe Abschnitt 5 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV).

11.5 Abzüge

Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine Dauerüberwachung des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird.

Siehe § 53 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung und § 39 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Abzügen beurteilen kann.

Eine verwendete technische Einrichtung zur Dauerüberwachung signalisiert z.B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch.

Gegebenenfalls kann nach Umbaumaßnahmen der lufttechnischen Anlage (z.B. bei Beeinflussung der Volumenströme) eine erneute Prüfung erforderlich sein.

Die regelmäßige Prüfung umfasst

Die regelmäßige Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzugs oder an der Frontschieberöffnung erfolgen. Die Geschwindigkeitsmessung kann durch Ermittlung der mittleren Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem Frontschieber erfolgen. Geeignete Messgeräte sind z.B. thermische oder Flügelradanemometer.

Die Prüfung der lufttechnischen Funktion von Abzügen mit Einbaudatum vordem 1. Oktober1993, die nach DIN 12924-1 vom August 1991 oder DIN 12924-2 vom Januar 1994 gefertigt wurden, erfolgt anhand der Herstellerangaben.

12 Zeitpunkt der Anwendung

12.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1993. Sie ersetzen die "Richtlinien für Laboratorien" (ZH 1/119) vom April 1982.

12.2 Abweichend von Abschnitt 12.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte 3.2.1.3, 3.2.1.8, 3.3.1, 3.3.2 und 3.4.5.1 für Laboratorien, die vor dem 1. Oktober 1993 eingerichtet worden sind, nicht anzuwenden.

12.3 Abweichend von Abschnitt 12.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte 3.2.2, 3.4.5.2, 3.5.1.1, 3.5.2 und 3.6.3.3 anzuwenden ab 1. Oktober 1996.

12.4 Abweichend von den Abschnitten 12.1 und 12.3 sind Türen von Laboratorien, die vor dem 1. April 1982 eingerichtet worden sind, auch ohne Sichtfenster zulässig (siehe Abschnitt 3.1.3).

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Löschmittel für Brände in Laboratorien Anhang 1


Für eine wirksame Brandbekämpfung in Laboratorien ist die richtige Wahl des Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Die DIN EN 2 "Brandklassen" sowie DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" sind zu beachten.

  1. In Laboratorien müssen zur Brandbekämpfung tragbare Feuerlöschgeräte vorhanden sein.
    Außerdem kann die Bereitstellung von Feuerlöschdecken nach DIN 14155 "Löschdecke", Löschsand, Speziallöschmittel und Gegenständen zum Abdecken erforderlich sein. Feuerlöschdecken reichen zur Personenbrandbekämpfung allein nicht aus. Siehe auch "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).
  2. In den meisten Fällen werden zur Brandbekämpfung im Laboratorium Kohlendioxid-Löscher ausreichen. Sie hinterlassen keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzung des Raumes, keine Schäden an empfindlichen Geräten, sind chemisch nahezu indifferent und auch bei elektrischen Anlagen verwendbar.
  3. Brände von Alkalimetallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid, Silanen und ähnlichen dürfen unter keinen Umständen mit Wasser oder Schaumlöschern bekämpft werden. Ein geeignetes Löschmittel ist z.B. bei Natriumbränden Löschsand oder Metallbrandpulver.
  4. Für brennbare Flüssigkeiten ist Kohlendioxid oder Löschpulver, für unter Spannung stehende elektrische Anlagen Kohlendioxid einzusetzen.
  5. Brände von verflüssigten und verdichteten Gasen, die aus Druckgasflaschen austreten, werden grundsätzlich durch Schließen der Flaschenventile (Unterbrechen der Gaszufuhr) gelöscht. Ist diese Sofortmaßnahme nicht gefahrlos durchführbar (z.B. bei Bränden im Bereich der Flaschenventile), wird die Brandbekämpfung mit Pulver- oder Kohlendioxidfeuerlöschern zu dem Zweck durchgeführt, die Flaschenventile unmittelbar nach dem Ablöschen zu schließen.
    Achtung: Druckgasflaschen, die Brandeinwirkungen ausgesetzt waren, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.
    Druckgasflaschen, die durch Brandeinwirkung erwärmt wurden, sind aus geschützter Stellung mit Wasser zu kühlen. Bei sehr warmen Flaschen (durch verdampfendes Wasser erkennbar!) ist die Umgebung wegen möglicher Explosionsgefahr unverzüglich zu räumen.

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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 2.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),

Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts,

Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz),

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG),

Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG),

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG),

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG),

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn- GGVSE),

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV),

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV),

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV))
mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV", Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere

TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern"
TRG 402 "Füllanlagen; Betreiben von Füllanlagen" mit Anlage 1 "Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas",

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF), insbesondere

TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen",
TRbF 110 "Läger",
TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße",

Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung -AcetV (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln für Acetylen und Calciumcarbidlager TRAC 204 "Acetylenleitungen",

Verordnung über Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV),

Berufskrankheiten-Verordnung,

Dritte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GSGV),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR); insbesondere

ASR 8/1 "Fußböden",
ASR 10/1 "Türen und Tore",
ASR 10/5 "Glastüren; Türen mit Glaseinsatz",

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS),
insbesondere

TRGS 100 "Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe",
TRGS 200 "Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen",
TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 451 "Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich", (Anm.: aufgehoben)
TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern",
TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern",
TAGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV",
TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen",
TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte".

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Zentrifugen (VBG 7z),

Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),

Trockner für Beschichtungsstoffe (BGV D24),

Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift (BGV B5),

Organische Peroxide (BGV B4),

Gase (BGV B6),

Sauerstoff (BGV B7),

Leitern und Tritte (BGV D36),

Biotechnologie (BGV C4), Gesundheitsdienst (BGV C8), Erste Hilfe (BGV A5),

Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (VBG 113), wird voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 durch die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) abgelöst.

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze, Merkblätter und andere Schriften

Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - ( EX-RL) (BGR 104), Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien " Statische Elektrizität") (BGR 132),

Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455),

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),

Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),

Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),

Merkblatt: Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 566),

Merkblatt: Quecksilber und seine Verbindungen (ZH 1/125),

Merkblatt: Dimethylsulfat (BGI 568),

Merkblatt: Cyanwasserstoff (Blausäure), Cyanide (BGI 569),

Merkblatt: Hautschutz (ZH 1/132),

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (BGI 510-1),

Merkblatt: Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische Fluoride (BGI 576),

Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe (ZH 1/175),

Merkblatt: Salpetersäure, Stickstoffoxide, Nitrose Gase (BGI 591),

Merkblatt: Reizende Stoffe/Ätzende Stoffe (BGI 595),

Merkblatt: Chlor (BGI 596),

Merkblatt: Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff) (ZH 1/236),

Merkblatt: Phthalsäureanhydrid und Maleinsäureanhydrid (ZH 1/287),

Merkblatt: Forma)dehyd (BGI 614),

Merkblatt: Organo- Zinnverbindungen (ZH 1/297),

Merkblatt: Phosgen (BGI 615),

Merkblatt: Acrylnitril (BGI 616),

Merkblatt: Umgang mit Sauerstoff (BGI 617),

Merkblatt: Füllen von Druckbehältern mit Gasen (BGI 618),

Merkblatt: Phenol, Kresole und Xylenole (ZH 1/314),

Merkblatt: Brom (BGI 625),

Merkblatt: Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen (BGI 629),

Merkblatt: Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung (BGI 668).

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg)

Merkblatt: Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien (M 006),

Merkblatt: Betriebsanweisungen (a 010),

Merkblatt: Sicherer Umgang mit Flüssigkeiten; Teil 1: Umfüllen (T 025),

Merkblatt: Beispielsammlung zu den Richtlinien "Statische Elektrizität" (T 033),

Merkblatt: Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz (M 039).

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg)

Merkblatt: Richtig pipettieren (M 651),

Merkblatt zur Verhütung von Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff,

Merkblätter über Gesundheitsschutz.

(Bezugsquelle: Bundesverband der Unfallkassen e.V. , Fockensteinstraße 1,81539 München)

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht (GUV 19.16).

4. DIN-Normen

DIN EN 2 Brandklassen,
DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher,
DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen,
DIN EN 560 Gasschweißgeräte; Schlauchanschlüsse für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren,
DIN 1946-7 Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln),
DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI),
DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff,
DIN 301 7-1 Schlauchschellen; Teil 1: Schellen mit Schneckentrieb,
DIN 3537-3 Gasabsperrarmaturen bis PN 4; Anforderungen und Anerkennungsprüfung für Laborarmaturen,
DIN 4815-2 Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen,
DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung,
DIN 12001-1 Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor Gasflaschen,
DIN 12475 Laborgeräte aus Glas; Saugflaschen, zylindrische Form,
DIN 12476 Laborgeräte aus Glas; Saugflaschen, konische Form,
DIN 12491 Laborgeräte aus Glas; Vakuum- Exsikkatoren,
DIN 12596 Laborgeräte aus Glas; Gas-Waschflaschen; Form nach Drechsel,
DIN 12877 Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,
DIN 12879-1 Elektrische Laborgeräte; Flüssigkeitsthermostate, Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,
DIN 12880-1 Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen,
DIN 12897 Laborgeräte aus Metall; Hebebühnen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 12898 Laborarmaturen; Schlauchtüllen,
DIN 12899-1 Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 12899-2 Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 12920 Laboreinrichtungen; Farbige Kennzeichnung der Stellteile von Laborarmaturen nach dem Durchflussstoff,
DIN 12924-1 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen,
DIN 12924-2 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen,
DIN 12925-1 Laboreinrichtungen und Betriebseinrichtungen; Sicherheitsschränke; Teil 1: Für brennbare Flüssigkeiten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 12925-2 Laboreinrichtungen; Schränke für Druckgasflaschen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 12926-1 Laboreinrichtungen; Labortische, Labortische für allgemeinen Gebrauch, Außenmaße, Platzbedarf, Anforderungen und Prüfungen,
DIN 12927 Laboreinrichtungen; Absaugboxen mit Luftrückführung; Anforderungen, Prüfungen,
DIN 14494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen,
DIN 18381 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen innerhalb von Gebäuden,
DIN 19541 Geruchsverschlüsse für Entwässerungsanlagen; Funktionsgrundsätze,
DIN 24403 Betriebsanleitungen für Zentrifugen; Hinweise für die Erstellung,
DIN 30600 Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung,
DIN 30664-1 Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,
DIN 30665-1 Gasverbrauchseinrichtungen; Gasbrenner für Laboratorien (Laborbrenner); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 32620 Schlauchbinder; Spanner und Band,
DIN ISO 3585 Borosilicatglas 3.3; Eigenschaften, identisch mit ISO 3585:1991.

5. VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: VDE Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100-200 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN EN 61010-2-020/
VDE 0411-2-020
Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Teil 2-020: Besondere Anforderungen an Laborzentrifugen (IEC 61010-2-020:1992, modifiziert),
DIN VDE 0789-100 Unterrichtsräume und Laboratorien; Einrichtungsgegenstände, Sicherheitsbestimmungen für energieversorgte Baueinheiten,
DIN VDE 1000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse.

6. DVGW-Arbeitsblätter

(Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Zur Degensmühle 3, 53347 Alfter)

GW 3 Technische Regeln für Bau und Prüfung von vorgefertigten Bauteilen mit Gas- und Wasserinstallationen,
G 621 Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb.

7. Andere Schriften

(Bezugsquelle: Buchhandel)

L. Bretherick: "Handbook of Chemicals",

National Fire Protection Association: "Manual of Hazardous Chemical Reactions".
(Bezugsquelle Ecomed- Verlag, 86899 Landsberg)

L. Roth und U. Weiler "Gefährliche chemische Reaktionen",

L. Roth "Gefahrstoff- Entsorgung",

O. Reichard, W. Ochterbeck "Abfälle aus chemischen Laboratorien und medizinischen Einrichtungen".
(Bezugsquelle: GIT-Verlag, Rößlerstraße 90, 64293 Darmstadt)

D. Bernabei "Sicherheit - Handbuch für das Labor".

ENDE

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