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4.4.6.4 Metall wird in textilen Flächengebilden in Form von Metallfäden verwendet. Außerdem kann Metall auf Faser-, Kunststoff- oder Lederoberflächen in Form von Beschichtung oder Metallbelägen aufgebracht werden, um die Wärmerückstrahlung zu erhöhen. Eine andere Verwendung von Metall für die Schutzkleidung erfolgt in einem sogenannten Ringgeflecht- (miteinaknder verbundene Drahtringe aus Edelstahl) oder Schuppenplättchengewebe (Metallplättchen aus Aluminium oder Edelstahl, die mit endlos verschweißten Stahlringen verbunden sind).

Da Metall den höchsten Schutz gegen Stich- und Schnittverletzungen bietet, kommt diesem Material für stich- und schnittfeste Schutzkleidung besondere Bedeutung zu.

Abb. 16: Ringgeflecht- und Schuppenplättchengewebe

4.5 Ergonomische Anforderungen

4.5.1 Gemäß der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen ( 89/686/EWG) ist die Schutzkleidung so zu gestalten, dass sie den Träger nicht behindert und nicht gefährdet.

Siehe auch Anhang 3.

4.5.2 Der Behinderung beim Tragen der Kleidung kann dadurch begegnet werden, dass die passende Größe ausgewählt wird und der Schrumpf beim Waschen und Trocknen nicht mehr als 3 % betragen darf.

Siehe auch DIN EN 340 "Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen".

4.6 Kennzeichnung

4.6.1 Allgemeines

Schutzkleidung muss mindestens mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein:

Zusätzlich muss das EG-Konformitätszeichen angebracht sein.

Das CE-Zeichen besteht aus dem Kurzzeichen "CE" (CE = Communauté européenne).

Für die Auswahl von Schutzkleidung ist es zweckmäßig, vom Lieferanten einen Nachweis über Verwendung, Schutzfunktion und Haltbarkeit der Schutzkleidung anzufordern. Hierzu zählen die Gewährleistung, dass die Anforderungen der EG-Richtlinie bzw. der zutreffenden harmonisierten EN-Normen durch den Lieferanten erfüllt werden. Dies erfolgt durch eine Kennzeichnung mit dem gemeinschaftlichen " CE"- Zeichen und die Konformitätserklärung.

Siehe auch Richtlinie 93/68/EWG.

4.6.2 Kennzeichnung jedes Schutzkleidungsteiles durch ein Piktogramm

4.6.2.1 Jedes Teil der Schutzkleidung muss gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss

4.6.2.2 Die Kennzeichnung muss folgende Informationen beinhalten:

  1. Name, Handelsname oder andere Formen zur Identifikation des Herstellers bzw. seines autorisierten Vertreters im Land eines CEN-Mitgliedes,
  2. Typbezeichnung, Handelsnamen oder Codes,
  3. Größenbezeichnung,
  4. Nummer der speziellen EN-Norm,
  5. Piktogramm und wo zutreffend, Angabe der Leistungsstufe, die den einzelnen Normen zu entnehmen ist.
Als Bezeichnung für die Gefahren der Anwendungsart findet das Piktogramm entsprechend den Hinweisen Verwendung, welche in der spezifischen Norm bei den Anforderungen an die Kennzeichnung gegeben werden.

Bei nichtklassifizierten Anforderungen finden sich neben dem Piktogramm keine Nummern. Hinsichtlich klassifizierter Anforderungen wird die Zahl, die den Leistungsgrad angibt, neben dem Piktogramm angeführt. Diese Zahlen befinden sich immer in der von der spezifischen Norm geforderten, festgelegten Reihenfolge. Sie werden neben dem Piktogramm dargestellt, wobei sie auf dessen rechter Seite beginnen und dem Uhrzeigersinn folgen.

Beispiel für Wetterschutzkleidung:

Die spezifische Norm beschreibt die Reihenfolge der klassifizierten Anforderungen. In diesem Beispiel zeigt die

  1. obere Position die Leistungsstufe der Widerstandsfähigkeit gegen Wasserdurchdringung,
  2. untere Position die Leistungsstufe des Materials für den Wasserdampfdurchgangswiderstand.

Hinter dem Piktogramm für Chemikalienschutzkleidung folgt ein "i", welches darauf hinweist, dass die Anweisungen des Herstellers zu berücksichtigen sind. Für den Fall, dass der Leistungsgrad für alle Kriterien unterhalb des Minimums liegt, wird das Piktogramm durchgestrichen. Mit der Verwendung eines durchgestrichenen Piktogramms kann der Hersteller erklären, dass das Produkt nicht gegen eine spezielle Gefahr bzw. für einen speziellen Verwendungszweck vorgesehen ist.

Siehe auch DIN EN 340.

4.6.3 Textilkennzeichnung

Nach dem Textilkennzeichnungsgesetz dürfen in Deutschland Textilien - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Angabe des Rohstoffgehaltes (Art- und Gewichtsanteil, z.B. 100 % Baumwolle) in den Verkehr gebracht werden. Bei textiler Schutzkleidung ist auf diese Angabe zu achten, weil hiervon unter anderem die Verwendungsmöglichkeit abhängt.

4.6.4 Pflegekennzeichnung

Bei der Pflegekennzeichnung handelt es sich um internationale Symbole für die Pflegebehandlung von Textilien, z.B. Waschen, Bügeln, Chemischreinigen.

Waschen
(Wasserbottich)
Normal-
waschgang

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