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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 202 / DGUV Regel 108-005 - Arbeiten in Verkaufsstellen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/225)

(Ausgabe 10/1999; 09/2006aufgehoben)


Zur Nachfolgeregelung

siehe auch: aushangpflichtige Regelungen

Vorbemerkung

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden *.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Neben dieser BG-Regel sind insbesondere die Verkaufsstättenverordnungen sowie die Bauordnungen einzelner Bundesländer zu beachten.

Siehe auch Anhang.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Maßnahmen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Verkaufsstellen.

1.2 Diese BG-Regel findet auch Anwendung auf ausgelagerte Betriebsteile und Läger, die von der Verkaufsstelle räumlich getrennt sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Verkaufsstellen sind Verkaufsräume, Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, und alle Nebenräume und sonstige Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen.
    Zu den Nebenräumen und sonstigen Bereichen zählen Lager- und Vorratsräume, Vorbereitungsräume, Büroräume, Sozialräume, Bereiche für die Warenanlieferung und Entsorgung, Verkehrswege.
  2. Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in Verkaufsstellen

3.1 Allgemeine Maßnahmen

Verkaufsstellen einschließlich der dort verwendeten Arbeitsmittel müssen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nach den geltenden staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Bei Festlegung der Mittel und Maßnahmen zur Erreichung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes wurde die Ausgewogenheit zwischen

berücksichtigt.

Diese Ausgewogenheit gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau für das jeweilige mechanische, physikalische, chemische, biologische oder psychische Gefährdungspotential.

Mechanische Gefährdungen sind z.B. Gefahr bringende Bewegungen an Maschinen und Einrichtungen. Physikalische Gefährdungen sind z.B. Lärm, Vibration, Strahlung, Umgang mit heißen Flüssigkeiten.

Chemische Gefährdungen bestehen z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Biologische Gefährdungen bestehen z.B. durch Keime, Viren und Bakterien.

Psychische Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Unter- und Überforderung, auch durch Lärm, mangelhafte Beleuchtung und ungünstige Klimaverhältnisse.

Regeln der Technik sind z.B. Technische Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS), Berufsgenossenschaftliche Regeln ( BGR), Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR), Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) und Europäische Normen (EN).

3.2 Bauliche Anlagen

3.2.1 Arbeitsräume

3.2.1.1 Arbeitsräume müssen der Arbeitstättenverordnung entsprechen.

Siehe § 6 Abs. 1 der Arbeitstättenverordnung.

Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Versicherte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.

Arbeitsplätze im Sinne der Definition liegen nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn sich Versicherte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe in abgrenzbaren Bereichen einer Arbeitstätte entweder mindestens zwei Stunden täglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen im Jahr aufhalten müssen; siehe Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40).

3.2.1.2 Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Versicherten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

Siehe Abschnitt 1.2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Bewährt haben sich folgende Abmessungen:


Bei Räumen mit Schrägdecken sollte die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten.

Die vorstehend genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

3.2.1.3 Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Versicherten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.

Siehe Abschnitt 1.2 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Bewährt haben sich folgende Abmessungen:

In Verkaufsstellen für jeden ständig anwesenden Versicherten ein Mindestluftraum von 15 m³; der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.

Halten sich in Arbeitsräumen mit freier (natürlicher) Lüftung neben den ständig anwesenden Versicherten auch andere

Personen nicht nur vorübergehend auf, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m³ zu empfehlen.

3.2.1.4 Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Versicherten bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Ist dies nicht möglich, muss den Versicherten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

Siehe Abschnitt 3.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Zu empfehlen sind eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 bei einer Mindestbreite von 1 m für jeden Versicherten an seinem Arbeitsplatz

3.2.1.5 Über die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hinaus sind die Bauordnungen und Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer zu beachten.

Anforderungen an Sozialräume enthält Abschnitt 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.1.6 Arbeitsräume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, müssen nach den Anforderungen der Lebensmittelhygiene errichtet sein.

3.2.1.7 Räume und Abstellplätze für Abfälle müssen unter Berücksichtigung

ausreichend bemessen sein und so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport von Abfall und Abfallsammelbehältern möglichst gefahrlos erfolgen kann.

Letzteres wird z.B. erreicht, wenn

3.2.1.8 Räume für Abfall müssen gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sein.

3.2.1.9 Abfall-Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftbar sein.

In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der Grundfläche, bevorzugt als Querlüftung, ausreichend.

Ist durch Lage und Gestaltung des Lagerraumes keine wirksame freie (natürliche) Lüftung gewährleistet, z.B. in Kellerräumen, oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche (Küche), ist eine technische Lüftung erforderlich.

3.2.1.10 Fußböden und Wände in Lagerräumen für Lebensmittelabfälle müssen leicht gereinigt werden können.

Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Eine leichte Reinigung kann z.B. erreicht werden durch

Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

3.2.2 Fußböden und Fußbodenbeläge

3.2.2.1 Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Als Stolperstellen gelten Fußbodenabsätze mit einer Höhe von mehr als 4 mm.

Arbeitsräume und -bereiche mit Rutschgefahr sind solche, in denen besondere gleitfördernde Stoffe, wie Wasser, Eis, Fett, Öl, Schmierstoffe, anfallen.

Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

3.2.2.2 An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.

Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.2.3 Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden und an den Stellen angeordnet sein, an denen der Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist.

Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

3.2.2.4 Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein. .

Die Oberfläche der Abdeckungen muss rutschhemmend und so gestaltet sein, dass auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos , ablaufen können und ein Hochspritzen der Flüssigkeit verhindert ist.

Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.

3.2.2.5 Teppiche, Läufer, Fußmatten müssen gegen Aufrollen und Verrutschen gesichert sein.

Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Gegen Aufrollen wirken z.B. die feste Verlegung, Verklebung mit dem Untergrund oder die Verlegung im Rahmen.

Gegen Verrutschen wirken z.B. feste Verlegung, rutschhemmende Ausführung der Unterseite der Beläge, rutschhemmende Zwischenlagen.

3.2.3 Verkehrswege

3.2.3.1 Wege für den Gehverkehr

Folgende Anforderungen gelten bei Wege für den Gehverkehr:

  1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Versicherte nicht gefährdet werden.
  2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

    Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 und 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

    Soweit keine anderen Regelungen bestehen, sollte die Breite der Wege wie folgt bemessen sein (Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege"):

    Anzahl der Personen
    (Einzugsgebiet)
    Mindestbreite der Wege (m)
    Baurichtmaß
    bis 5 0,875
    bis 20, 1,00
    bis 100 1,25
    bis 250 1,75
    bis 400 2,25

  3. Abweichend von Nummer 2 kann die Mindestbreite von Verbindungsgängen in Ausnahmefällen 0,60 m betragen.
  4. Die lichte Mindesthöhe über den Wegen sollte 2,00 m betragen.
  5. Die Wegbreiten und -höhen gelten auch für betriebliche Wege, die durch Einrichtungsgegenstände oder Waren begrenzt sind.

    Bei der Festlegung der Mindestbreite von Rettungswegen muss gegebenenfalls zusätzlich die Anzahl der Kunden berücksichtigt werden.

  6. Verkehrswege und Treppen dürfen nicht durch Verkaufstische, Ausstellungsvitrinen, Waren und sonstige Gegenstände eingeengt werden. Dies gilt auch bei Verkehrswegen auf Rampen und den gekennzeichneten Flächen der Aufzugsvorräume.
  7. Stolperstellen, z.B. durch ortsbewegliche Leitungen, sind zu vermeiden.
  8. Gänge zwischen Lagerregalen, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind, sollen mindestens 0,75 m breit sein. Abweichend hiervon sollten Gänge zwischen Lagerregalen mit maximal 2,00 m Stapelhöhe mindestens 0,60 m breit sein.

    Die Mindestbreiten reichen nicht aus, wenn in den Gängen Beförderungsmittel eingesetzt werden oder wenn wegen der Abmessungen oder der Schwere der Ware bei deren Handhabung eine unergonomische Körperhaltung eingenommen werden muss. In diesen Fällen sind die Gänge entsprechend breiter vorzusehen.

    Siehe auch Abschnitt 4.1.4 der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.2.3.2 Wege für Transportmittel

Wege für Transportmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

    Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

    Die Breite der Wege für handbewegte Transportmittel richtet sich nach der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes, wenn das Ladegut über das Transportmittel hinausragt.

  2. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

    Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

    Zu der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes empfiehlt sich, ein Randzuschlag von 2 x 0,25 m = 0,50 m, in Türöffnungen und anderen Wandöffnungen ein Randzuschlag von 2 x 0,15 m = 0,30 m anzusetzen.

  3. Die Wege für Transportmittel dürfen keine Löcher und Absätze aufweisen.

    Absätze lassen sich durch Abschrägen vermeiden.

  4. Die Neigung von Wegen für handbewegte Transportmittel richtet sich nach den verschiedenen Arten der Transportmittel und deren Einsatz. Im Regelfall beträgt die Neigung 1 : 12,5 (8 %). Die Neigung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen sollte in Betriebsstellung 1 : 8 (12,5 %) nicht überschreiten.

    Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

3.2.3.3 Kennzeichnung der Verkehrswege und Aufzugsvorräume

Soweit die Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Die Begrenzungen der Verkehrswege in Lagerräumen , sowie der freizuhaltenden Flächen der Aufzugsvorräume sollten gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind.

3.2.3.4 Zugänge

Folgende Anforderungen gelten für Zugänge:

  1. Zugänge zu Verkaufstischen, Verkaufsinseln, Kassentischen, Schaufenstern und ähnlichen Arbeitsplätzen müssen in Abhängigkeit von zu transportierender Ware ausreichend breit sein (mindestens 0,60 m) und dürfen keine Stolperstellen aufweisen.
    Siehe Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen" (LV 20).
    Stolperstellen bilden z.B. Schwellen, Bordbretter oder andere Fußbodenerhebungen.
  2. Die lichte Weite des Einstiegsbereichs von Kassentischen kann bis zu 0,40 m verringert werden, wenn die Höhe der den Einstiegsbereich begrenzenden Bauteile des Kassentisches nicht mehr als 0,80 m beträgt, gemessen über dem Fußboden des Einstiegsbereiches, und betriebstechnische Gründe eine derartige Verringerung der Breite des Einstiegsbereichs erzwingen.
    Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn bei der Aufstellung von Kassentischen in bestehenden Räumlichkeiten, z.B. bei Nutzungsänderung, durch vorhandene Wände oder Stützen des Bauwerks die erforderliche Zahl von Kassentischen nicht aufgestellt werden könnte, ohne die Breite der Verkehrswege in der Kassenzone in unzulässiger Weise zu verringern.
    Einstiegsbereich ist der von Teilen des Kassentisches begrenzte Weg, über den das Kassentischinnere betreten werden kann.
    Zugang zum Kassentisch ist der an den Kassentisch angrenzende Verkehrsweg, der zum Kassentisch führt.
  3. Einzelstufen dürfen höchstens 19 cm hoch und müssen deutlich erkennbar sein. Die Höhe der Einzelstufe eines Podestes darf im Einzelfall bis 28 cm erhöht werden, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
    Für eine Folge von zwei oder mehr Stufen kommen die Abmessungen für Treppen zur Anwendung. Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).
  4. In Bedienungsgängen hinter Verkaufstischen sollte die freie Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein, die lichte Bereite darf 0,75 m nicht unterschreiten.
  5. Zugänge zu Technikräumen, Fahrtreppen und Fahrsteigen sowie Aufzugsräumen sind freizuhalten.
    Technikräume sind z.B. Elektro-, Lüftungs- und Heizungsräume.

3.2.4 Treppen

3.2.4.1 Trittflächen

Die Trittflächen der Treppenstufen müssen ausreichend groß, eben, rutschhemmend und tragfähig ausgeführt sein. Die Abstände der Trittflächen (Steigung) sollten gleichmäßig sein und mit dem Schrittmaß übereinstimmen.

Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und Abschnitt 3.1 Nr. 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1.2 "Verkehrswege.

Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).

3.2.4.2 Geländer

Die freien Seiten der Treppen, Treppenpodeste und Treppenöffnungen müssen durch Geländer oder Brüstungen gesichert sein. Die Höhe der Geländer oder Brüstungen sollte lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Höhe der Geländer oder Brüstungen mindestens 1,10 m betragen.

Siehe Abschnitt 1.8 Abs. 1 und 2 und Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung sowie Abschnitt 3.2 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

Die Anforderung an die Mindestgeländerhöhe (1,00 m) für den gewerblichen Bereich ist weitergehend als die Bestimmungen der meisten Landesbauordnungen (0,90 m).

Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).

3.2.4.3 Handläufe

Treppen mit mehr als vier Stufen sollten mit einem Handlauf ausgerüstet sein.

Siehe Abschnitt 3.2 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

Siehe auch BG-Information "Treppen" (BGI 561).

3.2.4.4 Durchgangshöhe

Die lichte Durchgangshöhe innerhalb der nutzbaren Laufbreite von Treppen sollte mindestens 2,00 m betragen.

Siehe Abschnitt 2.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

3.2.5 Fenster, Türen und Tore

3.2.5.1 Handbetätigte Fenster, Türen, Tore

Für handbetätigte Fenster, Türen, Tore gelten folgende Anforderungen:

  1. Handbetätigte Fenster, Türen und Tore sollten mit Einrichtungen versehen sein, die das Öffnen und Schließen der Flügel gefahrlos ermöglichen.
    Einrichtungen für die Handbetätigung sind z.B. Klinken, Griffe, Griffmulden, Grifflatten, Haspelantriebe.
    Gefahrlos ist das Öffnen und Schließen der Flügel möglich, wenn die Einrichtungen für die Handbetätigung das Führen des Flügels von Hand sicher ermöglichen, die Einrichtungen für die Handbetätigung keine Quetsch- und Scherstellen mit festen oder beweglichen Teilen bilden und die Einrichtungen vom Fußboden aus betätigt werden können.
  2. Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
    Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
    Durch Gegenhalter oder Führungen, die die Laufrollen umfassen, sowie durch feste Endanschläge lassen sich das Ausheben und Herausfallen der Flügel verhindern.
    Einrichtungen, die das Herabfallen von Fenster-, Tür- und Torflügeln verhindern, sind z.B. Fangvorrichtungen, die im Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel oder das Bauteil, das mit den Flügeln fest verbunden ist (Wickelwelle), wirken und den Flügel halten.
  3. Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder eine Durchsichtöffnung in Sichthöhe aufweisen.
    Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
  4. Flügel von handbetätigten Türen sollten gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.
    Eine Sicherung kann z.B. durch Torfeststeller erreicht werden.

3.2.5.2 Kraftbetätigte Türen und Tore

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie

  1. ohne Gefährdung der Versicherten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,
  2. mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
  3. auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

Siehe Abschnitt 1.7 Abs. 7 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Siehe auch BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) und BG-Information "Sicherer Umgang mit Toren" (BGI 861).

3.2.5.3 Glastüren und Glaswände

Für Glastüren und Glaswände gelten folgende Anforderungen:

  1. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Versicherten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
    Siehe Abschnitt 1.5 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
    Siehe auch BG-Information "Glastüren, Glaswände" (BGI 669).
  2. Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein. Dies gilt nicht für lichtdurchlässige Türflächen im oberen Drittel von Türen.
    Siehe nach Abschnitt 1.7 Abs. 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
    Siehe auch BG-Information "Glastüren, Glaswände" (BGI 669).
  3. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
    Siehe nach Abschnitt 1.7 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.6 Fluchtwege und Notausgänge

3.2.6.1 Fluchtwege und Notausgänge müssen sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten.

Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe a) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.6.2 Fluchtwege und Notausgänge müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe c) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.2.6.3 Fluchtwege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt sein.

Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.

Ein Einengen wird vermieden, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen verringert wird.

3.2.6.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

  1. sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Versicherte in der Arbeitsstätte befinden,
    Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe a) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
  2. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
    Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe b) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe b) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.6.5 Fluchtwege und Notausgänge müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.

Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 Buchstabe b) des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung

Fahrtreppen und Fahrsteige sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht geeignet.

3.2.6.6 Fluchtwege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Versicherten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

Siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Siehe auch Verkaufsstättenverordnungen der Länder und BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"

3.2.6.7 Führen Fluchtwege durch Kassenzonen, dürfen die Gänge zwischen den Kassentischen nicht durch fest eingehängte Ketten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein.

Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung.

3.2.7 Schutz gegen Absturz, Hinunterfallen und Hineinstürzen

3.2.7.1 Allgemeines

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Versicherten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen

Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.7.2 Absturzsicherungen

Für Absturzsicherungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, sollten als Sicherung gegen Abstürzen mit festen Geländern oder Brüstungen ausgerüstet sein, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sind.
    Siehe Abschnitt 3.1 Nr. 5 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR "17/1,2 "Verkehrswege".
    Die Anforderung an die Mindestgeländerhöhe (1,00 m) für den gewerblichen Bereich ist weitergehend als die Bestimmungen der meisten Landesbauordnungen (0,90 m).
  2. Geländer sollten mit Knie- und Fußleisten oder senkrechten Füllstäben oder entsprechenden Ausfüllungen ausgerüstet sein.
    Siehe Abschnitt 2.2 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände".
  3. Grenzen Arbeitsplätze und Verkehrswege an Gefahrbereiche sollten geeignete Sicherungsvorkehrungen in einer Höhe von mindestens 1,0 m über dem Fußboden der Arbeitsplätze und Verkehrswege angeordnet sein. Dies gilt nicht, wenn zwingende betriebstechnische Gründe entgegenstehen.
    Siehe Abschnitt 2.6 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände".
    Geeignete Sicherheitsvorkehrungen sind z.B. Umwehrungen, festgespannte Seile oder Kettensperren.
    Gefahrbereiche liegen z.B. vor, wenn an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die sich 0,20 m bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenfläche befinden, die Gefahr des Hinunterfallens vorhanden ist.

3.2.7.3 Absturzsicherungen auf Dachflächen

Werden am Rand begehbarer Dachflächen oder auf Vordächern, die nicht durch Geländer oder andere gleichwertige Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen gesichert sind, Arbeiten ausgeführt, müssen Anschlageinrichtungen für das Befestigen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sein.

Siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22) und BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198), "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199) sowie die BG-Informationen "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515) und "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (M 92).

3.2.8 Laderampen

3.2.8.1 Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen; sie sollten mindestens 0,80 m breit sein.

Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.8.2 Laderampen müssen mindestens einen Abgang aufweisen; lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.

Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.8.3 Laderampen müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; dies gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.

Siehe Abschnitt 1.10 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.8.4 Können an Laderampen keine Absturzsicherungen angebracht werden, wird empfohlen, die Absturzkante, insbesondere bei Sägezahnrampen, mit einer Gefahrenkennzeichnung durch gelbschwarze Streifen zu kennzeichnen.

3.2.8.5 Laderampenbereiche, an denen Müllpressen, Müllbehälter oder andere Entsorgungseinrichtungen betrieben werden, müssen an den Absturzkanten mit Geländer ausgerüstet sein.

Siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Siehe auch Merkblatt "Müllpressen" (M56).

3.2.9 Beleuchtung

3.2.9.1 Lichtschalter

Lichtschalter sollten leicht zugänglich und in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein.

3.2.9.2 Beleuchtungseinrichtungen

Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.

Siehe Abschnitt 3.4 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Siehe auch BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

3.2.9.3 Beleuchtungsstärke

Leuchten sollten so angeordnet und ausgewählt sein, dass mindestens die nachfolgend angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden:

Art des Raumes bzw. der Tätigkeit Nennbeleuchtungsstärke (Lux)
Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut 50
Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut 100
Lagerräume mit Leseaufgaben 200
Verkaufsräume 300
Kassenarbeitsplätze 500


Siehe Abschnitt 4 Tabelle 7 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung"

3.2.10 Lüftung und Raumtemperatur

3.2.10.1 Raumtemperaturen

Für Raumtemperaturen gelten nach der Arbeitsstättenverordnung folgende Anforderungen:

  1. Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht eine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

    In Arbeitsräumen sollte die Lufttemperatur mindestens betragen:

    Überwiegende Arbeitshaltung Arbeitsschwere
      Leicht Mittel Schwer
    Sitzen + 20 °C + 19 °C  
    Stehen und/oder gehen + 19 °C + 17 °C + 12 °C


    Die Mindesttemperaturen sollten während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein.

    Siehe Abschnitt 3.5 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

    Aus betriebstechnischen Gründen kann eine Absenkung der Raumtemperatur erforderlich sein z.B. durch die Forderungen des Lebensmittelrechts, gegebenenfalls muss Kälteschutzkleidung bereitgestellt werden.

    Üblicherweise reicht als Klassifizierung für die Arbeitsschwere:

    Leicht Bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/und Armarbeit verbunden mit gelegentlichem Gehen
    Mittel Bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen
    Schwer Bei schwerer Hand-/Arm-, Bein und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen
  2. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

    Siehe Abschnitt 3.5 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.2.10.2 Lüftung

Für Lüftung in Arbeitsräumen gelten folgenden Anforderungen:

  1. In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Versicherten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
    Siehe Abschnitt 3.6 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
    Ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist dann vorhanden, wenn die Luftqualität im Wesentlichen der Außenluftqualität entspricht.
  2. Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Versicherten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
    Siehe Abschnitt 3.6 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
  3. Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Versicherten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
    Siehe Abschnitt 3.6 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.
    Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s üblicherweise keine Zugluft auf.

3.3 Brandschutz

3.3.1 Bauliche Brandschutzanforderungen

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, errichtet, geändert und unterhalten werden, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Personen möglich sind.

Siehe Bauordnungen der Länder

3.3.2 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

3.3.2.1 Arbeitsstätten müssen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 1 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Zur Anzahl der Feuerlöscher siehe auch Merkblatt "Feuerlöscher" (M 35).

3.3.2.2 Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 2 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können.

Siehe Abschnitt 2.2 Abs. 3 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

3.3.2.3 In jedem Geschoss sollte mindestens ein Feuerlöscher bereitgestellt werden.

Feuerlöscher sollten zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

3.3.2.4 Elektrokocher sollten auf feuerbeständiger Unterlage standsicher aufgestellt sein. Die feuerbeständige Unterlage kann entfallen, wenn die Geräte eine feuerfeste untere Abdeckung besitzen und zwischen Geräteboden und Aufstellfläche ein Luftzwischenraum von mindestens 30 mm vorhanden ist.

3.3.2.5 Für Druckgasverpackungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Verkaufsstände für Druckgaspackungen (Spraydosen) dürfen nicht in der Nähe von Ausgängen aufgestellt sein.
    Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackungen".
  2. Die im Verkaufsraum bereitgestellten Druckgaspackungen sollten den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten; in ebenerdigen Großmärkten und Supermärkten dürfen in Abstimmung mit der staatlichen Aufsichtsbehörde darüber hinausgehende Mengen an Druckgasdosen bereitgestellt werden. Weitere Mengen können in einem Vorratsraum gelagert werden, in dem die bereitgestellten Druckgasdosen insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche beanspruchen dürfen.
    Grundfläche ist die Projektion der Lagerfläche auf den Boden, nicht jedoch die Summe der Lagerflächen der verschiedenen Regalebenen. Siehe auch Merkblatt "Spraydosen und Kartuschen" (M 20)
  3. Druckgaspackungen dürfen mit pyrotechnischen Artikeln nicht zusammen gelagert oder an Verkaufsständen zusammen bereitgehalten sowie in Schaufenstern nicht ausgestellt werden.
weiter .

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