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5 Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen

5.1 Werden bei Dacharbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Dacharbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bausteilen" (BGI 608).

5.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.5 Bei Dacharbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 6 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Tabelle 6: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
  Bis l000 V 1,0m
über 1 kV bis 110 kV 3,0m
Über 110 kV Bis 220 kV 4,0m
über 220 kV bis 380 kV 5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung


6 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Dachdecker -Auflegeleitern Anhang 1


Dachdecker-Auflegeleitern sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) z.B. geeignet, wenn:

  1. Holz als Werkstoff für Dachdecker -Auflegeleitern die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt.
  2. Dachdecker-Auflegeleitern für eine Mannlast von 1,5 kN bemessen sind. Für Holzsprossen genügt ein ungeschwächter Querschnitt von 20 x 40 mm, wenn der lichte Abstand der Holme nicht mehr als 250 mm beträgt.
  3. Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen mindestens 190 mm beträgt.
    Beträgt der Abstand weniger als 250 mm, müssen die Leitersprossen in ihrer Mitte eine Auftrittbreite von mindestens 38 mm - gemessen zwischen Oberfläche Holm und Oberkante Sprosse, senkrecht zur Leiterauflagefläche - ermöglichen, z.B. durch Aufwölbung der Sprossen.
  4. Die Leiterlänge in der Regel 3,00 m beträgt. Leiterabschnitte über 5,00 m Länge sind unzulässig. Leiterabschnitte dürfen durch geeignete Verbindungsmittel (z.B. Steckvorrichtungen, Knickgelenke) zu größeren Längen verbunden werden.
  5. Der Sprossenabstand 280 mm ± 20 mm beträgt (von Achse zu Achse gemessen).
  6. Die ausreichende Bemessung der Verbindung zwischen Sprosse und Holm durch Versuche nachgewiesen werden kann. In keinem von mindestens 5 Versuchen darf die Sicherheit der Verbindung gegen Abscheren niedriger als 2,7 gegenüber der Bemessungslast von 1,5 kN liegen.
  7. Für Holzleitern als Schutzüberzüge nur durchscheinende Anstriche verwendet sind.

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Dachdeckerstühle Anhang 2


Dachdeckerstühle sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) z.B. geeignet, wenn sie z.B. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Holz als Werkstoff für Dachdeckerstühle die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt.
  2. Dachdeckerstühle für eine Einzellast von 1,5 kN an ungünstigster Stelle bemessen sind.
  3. An Dachdeckerstühlen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an unterschiedliche Dachneigungen vorhanden sind, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können.
  4. Der Belagträger am äußeren Ende eine mindestens 60 mm hohe Aufkantung oder ähnliches aufweist, die ein Abgleiten der Belagbohlen verhindert.
  5. An Dachdeckerstühlen keine Geländerpfosten für Seitenschutz wegen der durch sie entstehenden Kippgefahren angebracht werden können.


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Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Anhang 3
Firmenstempel


An die
Bau-Berufsgenossenschaft
Betr.: Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen

Entsprechend § 7 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben.

Angaben zur Einsatzstelle:

Bezeichnung und Betriebsort:
Art der Einsatzstelle:
Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist:
 
Beginn der Personenbeförderung:
Ende der Personenbeförderung:
Angaben zum handbetriebenen Arbeitssitz
Hersteller:
Typ: Baujahr: Fabrik -Nr.
Nachweis der EG-Baumusterprüfung als Anlage beigefügt   ja/nein
Erklärung

Die BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772) wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt.

Mitglieds -Nr.:

Sachbearbeiter: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
  Unterschrift
Verteiler:  


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Wiedergabe von Vorschriften (auszugsweise) Anhang 4


1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998

§ 1 Ziele; Begriffe

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

§ 3 Koordinierung

§ 4 Beauftragung

§ 5 Pflichten der Arbeitgeber

§ 6 Pflichten sonstiger Personen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

§ 8 Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

2. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ( Arbeitsschutzgesetz)

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 6 Dokumentation

§ 7 Übertragung von Aufgaben

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

§ 9 Besondere Gefahren

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 12 Unterweisung

§ 13 Verantwortliche Personen

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

3. Musterbauordnung - MBO -

§ 36 Umwehrungen

4. Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers

§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

§ 7 Unterweisung der Versicherten

5. Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)

§ 3 Grundsätze

6. Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen

7. Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

§ 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung

§ 5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

§ 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit

§ 7 Arbeitsplätze

§ 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

§ 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser

§ 10 Verkehrswege

§ 11 "Nicht begehbare" Bauteile

§ 12 Absturzsicherungen

§ 12a Öffnungen und Vertiefungen

§ 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen

§ 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen

§ 15 Verkehrsgefahren

§ 15a Baustellenverkehr

§ 16 Bestehende Anlagen


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Vorschriften und Regeln Anhang 5


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Baustellenverordnung ( BaustellV),

Bauordnungen der Bundesländer,

Verordnung über gesundheitsgefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere mit Anhängen I bis IV und Stoffliste,

TRGS 505 "Blei und bleihaltige Gefahrstoffe",

TRGS 519 "Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von asbesthaltigen Erzeugnissen",

TRGS 521 Teil 1 "Anorganische Faserstäube" (künstliche Mineralfasern),

Gefahrgutverordnung Straße (GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)),

Technische Regeln Druckgase ( TRG),

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),

Bauarbeiten (BGV C22),

Hebebühnen (VBG 14) außer Kraft zum 1. Januar 2004.

BG-Regeln

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159),

Einsatz von Schutznetzen (BGR 179),

Zimmer- und Holzbauarbeiten (BGR 214),

BG-Informationen

Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807).

Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten (BGI 815),

Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen (BGI 526),

Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen (BGI 608),

Handbetriebene Arbeitssitze (BGI 772).

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4 Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1000: 1988,
DIN 4426 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen,
DIN 18160-5 Abgasanlagen - Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten; Anforderungen, Planung und Ausführung,
DIN 18531 Dachabdichtungen; Begriffe, Anforderungen, Planungsgrundsätze,
DIN 68362 Holz für Leitern und Tritte - Gütebedingungen,
DIN EN 492 Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile für Dächer - Produktspezifikation und Prüfverfahren,
DIN EN 494 Faserzement-Wellplatten und dazugehörige Formteile für Dächer - Produktspezifikation und Prüfverfahren,
DIN EN 516 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Einrichtungen zum Betreten des Daches - Laufstege, Trittflächen und Einzeitritte,
DIN EN 517 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken.


ENDE

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