umwelt-online: BGR 205 Herstellen von Beschichtungsstoffen (7)
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Abbildung 36: Kanalabdeckkissen

Abbildung 37: Magnetische Spezialfolie

Flüssigkeit an möglichst tiefgelegener Stelle in den Behälter einbringen

  → Nach Abmessen der vorgegebenen Menge Zulauf automatisch abschalten, Überfüllsicherung einsetzen
→ Not-Aus für das Schließen von kraftbetätigten Ventilen oder ein nachgeschaltetes Handventil vorsehen
→ Ventile bei Stromausfall automatisch schließen
→ Zuleitungen und Vorratsgefäß beheizbar gestalten, wenn Medien bei Umgebungstemperatur hochviskos sind
→ Steuerung und Begrenzung der Temperatur des Heizmediums vorsehen Auffangvorrichtungen für nachtropfendes Material vorsehen
→ Ventilstellung mit der Anwesenheit des Behälters verriegeln
→ Vorrats- und Vorlagebehälter gegen Wegrollen und Umkippen sichern
→ Auffangwanne vorsehen
→ Nicht verwendete Vorratsgefäße verschließen
→ Regelmäßige Sichtprüfungen durchführen, um Lecks und Undichtigkeiten frühzeitig zu erkennen
→ Aufsaugmittel für verschüttetes Material und provisorische Dichtungen für Bodenabläufe (Beispiele Abbildungen 36, 37) bereithalten
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1-3, 5 GefStoffV; BGR 121

Exposition durch staubförmige Stoffe beim Befüllen und Entleeren
  → Überprüfen, ob staubärmere Verwendungsformen eingesetzt werden können (z.B. pastöse Verwendungsformen bei Chromaten),
→ Absaugung (Einrichtung, regelmäßige Wartung und Prüfung) beim Ein- und Umfüllen von staubförmigem Material verwenden
→ Sackentleergeräte verwenden (Abbildung 15)
→ Möglichkeit zur staubfreien Leersackentfernung schaffen (Abbildung 38)
→ Möglichkeit zur staubfreien Reinigung des Arbeitsplatzes schaffen (z.B. geeigneter Industriestaubsauger gemäß BIa Handbuch 510 210 - Abbildung 39)
→ Augenspülmöglichkeit schaffen (siehe Abschnitt 1.6)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1-3, 5 GefStoffV

Abb. 38: Leergutentsorgung

Abb. 39: Exgeschützter Staubsauger


  Gefährdung durch verschüttete oder auslaufende Flüssigkeit
  → Verschüttete flüssige Stoffe unverzüglich mit geeigneten Aufsaugmitteln (Blähglimmer, Kieselgur usw.) aufnehmen
  → Das Ausbreiten auslaufender Flüssigkeiten verhindern (z.B. mit Sandbarrieren; Kanaleinläufe verschließen bzw. abdecken (Abbildungen 36, 37)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V. m. § 17 Abs. 2 GefStoffV)

6.1.1 Probenahme
Proben von festen und flüssigen Stoffen werden gezogen zur
- Prüfung der Identität und Qualität von Einsatzstoffen,

- Kontrolle und Steuerung von Produktionsverfahren,

- Überprüfung der Qualität von Zwischen- und Endprodukten

  Gefährdung durch austretende Gefahrstoffe
  → Probenzahl verringern (dazu können z.B. beitragen: online- Messungen, organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Identität und Qualität von Einsatzstoffen)
→ Geeignete Probenahmevorrichtungen verwenden
→ Gefährliche Staub- und Dampfkonzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen ausschließen (z.B. durch geschlossene Probenahmesysteme)
→ Unkontrolliertes Austreten von Gefahrstoffen vermeiden (z.B. durch geschlossene Probenahmesysteme oder Verriegelungen)
→ Persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Betriebsanweisung, Unterweisung, funktionsfähige persönliche Schutzausrüstungen, Hygienemaßnahmen)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1-3, 5 GefStoffV; BGI 640 (Merkblatt T 026)

6.1.2 Reinigung
Die gründliche Reinigung unterschiedlicher Behälter (z.B. ortsfeste Reaktions- und Mischbehälter, Fässer, Dosen) ist bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Farben erforderlich. Die Reinigung soll möglichst mit selbsttätig arbeitenden Anlagen/Vorrichtungen (Reinigungsanlagen) erfolgen. Darunter werden verstanden:

- geschlossene Anlagen zur Reinigung ortsbeweglicher Behälter (Abbildung 40)

- Anlagen und Vorrichtungen die zur Reinigung ortsfester Behälter verwendet werden können (z.B. Spritzkopfvorrichtungen, die stationär im Behälter eingebaut sind oder jeweils so angeschlossen werden, dass weder Reinigungsflüssigkeit noch gefährliche Dämpfe austreten).

Für das Reinigen der Arbeitsmittel von Hand sind geeignete Waschplätze einzurichten (Abbildung 41).

Abbildung 40: Anlage zur Container-Reinigung - Wirkungsweise


  Gefährdung durch den Inhalt der zu reinigenden Behälter, das Reinigungsmittel, das Reinigungsverfahren
Geschlossene Anlagen zur Reinigung ortsbeweglicher Behälter:
  → Dichte und mit einer Absaugung ausgerüstete Anlagen verwenden, wenn die Behälter gefährliche Stoffe enthielten oder wenn mit Gefahrstoffen (z.B. Lösemitteln) gereinigt wird
→ Anlagen so verriegeln, dass sie erst nach Schließen der Beschickungsöffnung anlaufen bzw. beim Öffnen abschalten
→ Bedienungselemente außerhalb des Gefahrbereiches anordnen
  Anlagen und Vorrichtungen zur Reinigung ortsfester Behälter:
  → Durch zwangsweise wirkende Verriegelungen sicherstellen, dass die Reinigungsmittel nur im Behälter austreten können
→ Dämpfe von Gefahrstoffen absaugen
  Waschplätze:
  → Dämpfe von Gefahrstoffen absaugen
→ Persönliche Schutzausrüstungen benutzen (z.B. Schutzhandschuhe, ggf. Atemschutz)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GefStoffV; ZH 1/79; BGR 180, DIN EN 12921

Abbildung 41: Waschplatz


6.1.3 Walzenmühle
  Exposition gegen Gefahrstoffe
  → Aufgabe der vordispergierten Farbe auf das Walzwerk von Hand vermeiden (z.B. durch Zupumpen oder Ablassen aus Vorratsgefäß)
→ Behälter mit Farbe einschließlich derer, die am Farbwalzwerk gerade in Gebrauch sind, soweit als möglich abdecken
→ Verschließbare Behälter für die mit Farbe oder mit Reinigungsmittel getränkte Lappen usw. zur Verfügung stellen
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GefStoffV

Abbildung 42: Sammelbehälter


6.2 Hauptbelastungen
  Gefahrstoffe, Verschmutzung, Nässe, usw.
  → Geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel verwenden
→ Hautschutzplan erstellen
→ Siehe auch Abschnitt 6.2 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 531; TRGS 540; BGR 197

Abbildung 43: Hautschutzplan-Schema (nach BGR 197)

Hautgefährdung Hautschutzmittel Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel Schutzhandschuhe
Nach

- Betriebsbereich

- Arbeitsverfahren

- Stoffen

vor Arbeitsbeginn, auch nach Pausen vor Pausen und nach der Arbeit nach Arbeitsende, gegebenenfalls nach Hautreinigung soweit nicht generell vorgesehen, Hinweise auf speziellen Einsatzbereich

Die Untergliederung ist vom Einzelfall abhängig.

Der Produktname oder die interne Werksbezeichnung sind einzutragen, ebenfalls Angaben wo, von wem und wie die Mittel bzw. Schutzhandschuhe erhältlich sind.

6.3 Belastungen durch Gerüche
  Geruchsintensive Stoffe
  → Siehe Abschnitt 6.3 Merkblatt a 017

7 Gefährdung durch Brände/Explosionen

Durch entzündliche Gefahrstoffe können Brände und Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen ausgelöst werden, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Als explosionsgefährdet gelten insbesondere Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten

Zu beachten ist, dass beim Vorhandensein von Staub/Dampf/Luft-Gemischen (hybride Gemische) eine Aufweitung der Explosionsgrenzen eintreten kann.

Ausführliche Hinweise sind z.B. im Merkblatt M 017 "Lösemittel" (BGI 621) und in den "Explosionschutz-Regeln" (BGR 104) zu finden.

Eine häufig unterschätzte Zündquelle sind Entladungen statischer Elektrizität:

Elektrostatische Aufladungen sind elektrische Ladungen, die sich durch mechanische Trennung gleichartiger oder verschiedener Stoffe auf den getrennten Teilen ansammeln oder auf anderen leitfähigen Gegenständen oder Personen infolge Influenz auftreten. Mit Aufladungen ist zu rechnen, z.B. beim

Einzelheiten enthalten die Richtlinien "Statische Elektrizität" (BGR 132) und das Merkblatt T 033.

7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  → Brandlast minimieren (z.B. durch Reduzieren der bereitgestellten Arbeitsstoffe, Verpackungen und Fertigprodukte im Produktionsbereich)
→ Zündquellen vermeiden
→ Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen, kennzeichnen und freihalten
→ Feuerarbeiten (z.B. Schweißen) nur mit Erlaubnis ausführen ( § 30 BGV D1)
→ Siehe auch Abschnitt 7.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 43 BGV A1; § 13 ArbStättV; BGI 560; BGR 133

W 01: Warnung vor feuerge-
fährlichen Stoffen
P 02: Feuer, offenes Licht
und Rauchen verboten
  Herstellen von Bindemittel und Bindemittellösungen, wobei Oberflächentemperaturen von mehr als 170 °C entstehen können, Aufbewahren von organischen Peroxiden
  → Besondere Räume zur Verfügung stellen, die mindestens feuerhemmend voneinander und von anderen Räumen abgetrennt sind
  Entzündung verschmutzter Kleidung, von Putzmaterial, usw.
  → Großflächig mit Beschichtungsstoffen verschmutzte Kleidung möglichst umgehend wechseln ( § 35 Abs. 1 BGV A1)
→ Geeignete Einrichtungen zum Löschen von Kleiderbränden in ausreichender Anzahl und gebrauchsbereit zur Verfügung halten ( § 43 Abs. 4 BGV A1)
→ Keine Putzlappen aus aufladbarem Material verwenden
→ Putzmaterial, das mit Lösemittel oder Bindemittel getränkt ist, in verschließbaren Sammelbehältern aus unbrennbarem Werkstoff mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel aufbewahren (Abbildung 42)
→ Behälter für Putzlappen täglich vor Arbeitsschluss entleeren
  Überhitzung bei Schrumpfeinrichtungen an Verpackungsmaschinen
  → Luftumwälzung und Transportgeschwindigkeit einander anpassen
→ Flammen nicht zu lange einstellen
→ Flammen stabilisieren
→ Besondere Vorsicht beim Umgang mit handgeführten Schrumpfgeräten
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 26 Abs. 3 BGV D34

7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre
  Dampf/Luft-Gemische, Staub/Luft-Gemische, Nebel
  → Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (z.B. technische Lüftung)
→ Zoneneinteilung vornehmen: Gase, Dämpfe Zonen 0, 1, 2; Stäube Zonen 10, 11 (noch anwendbar bis 30.6.2003) bzw. 20, 21, 22
→ Zündquellen vermeiden: z.B. heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, statische Elektrizität (siehe Abschnitt E EX-RL (BGR 104), BGR 132 und Merkblatt T 033)
→ Feuerarbeiten nur mit Erlaubnisschein durchführen ( § 30 BGV D1)
→ Siehe auch Abschnitt 7.2 Merkblatt a 017
W 21: Warnung vor explosions-
fähiger Atmosphäre
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1

  Abmessen von flüssigen Rohprodukten, Umfüllarbeiten
  → Für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C sowie das Erwärmen von brennbaren Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt Plätze im Freien oder Räume einrichten, die den Anforderungen des Explosionsschutzes entsprechen
→ Leitfähige Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch erden, wenn nicht eine leitfähige Verbindung anderweitig vorhanden ist (siehe BGR 132 und Merkblatt T 033)
→ Explosionsgefährdete Bereiche festlegen, Zoneneinteilung vornehmen
→ Behälter inertisieren (z.B. mit Stickstoff)
→ Konzeption der Lüftungsmaßnahmen überprüfen, explosionsgeschützte Absaugeinrichtungen einsetzen (Ausstattung von explosionsgefährdeten Bereichen mit geeigneten explosionsgeschützten elektrischen Geräten, Betriebsmitteln und Anlagen, z.B. VDMa 24169)

Abbildung 44: Schutzmaßnahmen nach Beispielsammlung zu den EX-RL

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2
in den nachstehend aufgeführten (verbleibenden) Zonen
3. Herstellen und Verwenden von Farben, Lacken, Fußboden- und Lederpflegemitteln        
3.1. HERSTELLEN VON ANSTRICHSTOFFEN NACH DIN 55945 s. VBG 86a (außer Kraft gesetzt) Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C und solchen mit einem Flammpunkt von 40 °C und darüber, wenn sie eine Temperatur über ihrem Flammpunkt annehmen können.      
3.1.1. Anlagen zum Herstellen von Kunstharzen Die Produkte befinden sich in bruchsicheren, geschlossenen für und fest eingebauten Anstrichstoffe Apparaturen, die betriebsmäßig nicht geöffnet werden.      
3.1.1.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich E 1.3.4.1   Zone 1: 5 m
Zone 2: weitere 5 m
b) wie a) E 1.3.4.2   Zone 2: 5 m
3.1.1.2. Im Freien Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich     Zone 2:3 m weitere 7 m bis 0,5 m über Boden
3.1.2. Schmelzen von Harzen Offene Feuerung zulässig. Dämpfeabsaugung vorgeschrieben. Kein Zusetzen der Lösemittel.     keine
3.1.3. Zusetzen der Lösemittel zur Harzschmelze Offene Behälter. Die Lösemittel werden der warmen Schmelze zugesetzt. Bildung von g.e.A. möglich.      
3.1.3.1. In Räumen   E 1.3.4.2   Zone 1:5 m, Höhe 1,5 m

Zone 2:übriger Raum

3.1.3.2. Im Freien       Zone 1: 5 m
3.1.4. Räume zum Ansetzen Mit Lösemittel angefeuchtetes Harzgranulat wird in offenen, ortsbeweglichen Behältern mit festen Stoffen, ohne weitere Zugabe von Lösemitteln, vermengt.      
3.1.4.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten E 1.3.4.1   Zone 2: gR
      b) wie a) E 1.3.4.2 keine

  → Erlaubnisscheinverfahren für Instandsetzungsarbeiten mit Zündgefahr durchführen
→ Abschaltmöglichkeiten für Heizeinrichtungen und für elektrische Einrichtungen außerhalb der gefährdeten Bereiche schaffen
→ Mindestens zwei Notausgänge aus Räumen mit Brand- und Explosionsgefahr vorsehen ( § 30 Abs. 1, 2 BGV A1)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1

Elektrostatische Aufladung
  → Sicherheitstechnisch relevante Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen und das Ergebnis dokumentieren lassen ( § 39 Abs. 3 BGV A1)
→ Erdungszangen an den entsprechenden Geräten und Hilfsmitteln anbringen (z.B. an Metallbehältern und Metallschlauchleitungen - Abbildung 45)
→ Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen (Abschnitt 7.2.3.5 BGR 132)
→ Elektrostatisch leitfähige Gefäße (z.B. Metallgefäße), Schlauchleitungen, Rohre, Kupplungen verwenden; zu beachten ist die leitfähige Überbrückung von Flanschen, Glasrohren und nichtleitenden Verbindungen


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