zurück

3.4.2 Unterweisungen

Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung auf mögliche gesundheitliche Risiken beim Feucht- und Nassreinigen sowie beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln hinzuweisen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend zu unterweisen. Er hat auch auf Beschäftigungsbeschränkungen sowie die Verwendung der Dosiersysteme hinzuweisen. Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung sowie mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen in für die Versicherten verständlicher Form erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Siehe § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

3.4.3 Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Versicherten in besonderen Fällen

3.4.3.1 Der Unternehmer hat die betroffenen Versicherten oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen Risiken der von ihm in Aussicht genommenen Verfahren sowie bei der Regelung von Schutzmaßnahmen zu hören. Bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen sowie bei der Festlegung von Anweisungen, die sich an die Versicherten richten, ist der Betriebs- oder Personalrat ebenfalls zu hören.

Siehe § 21 Gefahrstoffverordnung.

3.4.3.2 Die Versicherten sind berechtigt, dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Siehe § 17 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz.

3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Versicherte, die Reinigungs- und Pflegearbeiten ausführen, sollten arbeitsmedizinisch beraten und gegebenenfalls untersucht werden. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, z.B. beim Tragen von Atemschutzgeräten, erforderlich sein.

Siehe § 11 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) und § 28 Gefahrstoffverordnung.

Im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können Gesundheitsstörungen (z.B. Hautschäden) früh erkannt werden, es kann dazu und über personenbezogene Schutzmaßnahmen (z.B. zu Schutzhandschuhen und optimalen Hautschutz) individuell beraten werden.

Zur Festlegung der zu untersuchenden Versicherten sind die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den BG-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" heranzuziehen.

3.6 Beschäftigungsbeschränkungen

Für Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter gelten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen Beschäftigungsbeschränkungen.

Siehe Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung.

In Anhang 3 ist für wesentliche Gruppen von Reinigungs- und Pflegemitteln angegeben, ob und gegebenenfalls welche Beschäftigungsbeschränkungen gelten.

4 Pflichten der Versicherten

4.1 Die Versicherten sind verpflichtet, die Unterweisungen und Anweisungen des Unternehmers zu beachten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Siehe § 15 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch §§ 14 bis 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.2 Zur Verwirklichung der Pflichten nach Abschnitt 4 gehört insbesondere, dass die Versicherten gemäß den Unterweisungen und Anweisungen des Unternehmers

4.3 Die Versicherten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebs- oder Personalrat den Unternehmer darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Reinigungs- und Pflegearbeiten zu gewährleisten.

Siehe § 16 Arbeitsschutzgesetz.

5 Mitverantwortung des Auftraggebers

Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte so gestaltet werden, dass der Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 440 führt unter Nummer 4 Abs. 7 beispielsweise aus, dass die Auftraggeber, wenn sie an Entscheidungen um die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsstoffen beteiligt sind, bei der Gefährdungsermittlung mitwirken sollten.

6 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 2001, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die bisherige BG-Information "Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln" (BGI 586) vom September 1996.

.

Beispiele für Gefahrstoffverzeichnisse Anhang 1


Der Unternehmer muss ein Verzeichnis der im Objekt eingesetzten Gefahrstoffe erstellen. Im folgenden sind für vier typische Objekte Beispiele für Gefahrstoffverzeichnisse nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 440 "Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" abgebildet, wobei in der Spalte "Handelsname des Produktes" Produktgruppen angegeben sind.

Bei der Erstellung betriebs- oder objektbezogener Verzeichnisse sind die tatsächlich verwendeten Reinigungsmittel einzutragen.

Gefahrstoffverzeichnis für eine Büro-Reinigung

In einem 5-stöckigen Bürohaus sind Glas-, Unterhalts-, Sanitärreinigungsarbeiten und zweimal im Jahr auch Grundreinigungsarbeiten durchzuführen.

Nr. Handelsname des Produktes Inhaltsstoffe aufgeführt im Gefahrensymbol R-Sätze
S-Sätze
Jahresmenge Bereich Ersatzstoffprüfung
1 Alkoholreiniger GISBAU- Info - R10 ca. 300 l Treppenhaus, Eingangsbereich BGR 209
2 Sanitärreiniger Sicherheitsdatenblatt - - 100 l Sanitärbereich BGR 209
3 Grundreiniger GISBAU- Info - R10
S9-15-16-23-29
10 l alle Flure BGR 209
4 Unterhaltsreiniger Sicherheitsdatenblatt Xi R36 / 38
S24 / 25-26-28
50 - 100 l gesamtes Objekt BGR 209


Gefahrstoffverzeichnis für eine Schul-Reinigung

In einem Schulgebäude werden regelmäßig Unterhalts- und Sanitärreinigungsarbeiten durchgeführt. Gefahrstoffe werden nur bei punktuellen Grundreinigungsarbeiten im Sanitärbereich und bei Fleckentfernungen eingesetzt.

Nr. Handelsname des Produktes Inhaltsstoffe aufgeführt im Gefahrensymbol R-Sätze
S-Sätze
Jahresmenge Bereich Ersatzstoffprüfung
1 Sanitärgrundreiniger Sicherheitsdatenblatt Xi R 36 / 38
S 2-24/25-26-37
10 l Sanitäranlage BGR 209
2 Spezialgrundreiniger Sicherheitsdatenblatt Xi R 36
S 25-51
10 l Linoleumböden BGR 209
3 PVC-Grundreiniger Sicherheitsdatenblatt C R 34 18 l PVC-Böden BGR 209


Gefahrstoffverzeichnis für eine Krankenhaus-Reinigung

In einem großen Krankenhaus werden Unterhalts-, Sanitär- und Grundreinigungsarbeiten durchgeführt. Hinzu kommt noch die Flächendesinfektion.

Nr. Handelsname des Produktes Inhaltsstoffe aufgeführt im Gefahren-
symbol
R-Sätze
S-Sätze
Jahres-
menge
Bereich Ersatzstoff-
prüfung
1 Desinfektionsreiniger Sicherheitsdatenblatt Xn R 22-31-36 / 37
S 8-26-41
2000 l Bettenstation BGR 209
2 Desinfektionsreiniger GISBAU- Info Xn R 20 / 21 / 22-36 / 37 / 38-40-43
S 26-36 / 37-51
800 l Bettenstation und Funktionsbereich BGR 209
3 Edelstahlreiniger GISBAU- Info - R 10 300 l gesamtes Haus BGR 209
4 Speziallöser GISBAU- Info C R 34
S 36 / 37 / 39-45
350 l gesamtes Haus BGR 209
5 Spezialreiniger Sicherheitsdatenblatt Xi R 36
S 25
140 l Funktionsbereich BGR 209
6 Desinfektionsreiniger GISBAU- Info Xi R 36
S 2636 / 37
350 l Bettenstation BGR 209


Gefahrstoffverzeichnis für eine Altenheim-Reinigung

In einem Altenheim werden Unterhalts-, Sanitär- und Grundreinigungsarbeiten (Sanitärbereich) durchgeführt.

Nr. Handelsname des Produktes Inhaltsstoffe aufgeführt im Gefahren-
symbol
R-Sätze
S-Sätze
Jahres-
menge
Bereich Ersatzstoff-
prüfung
1 Sanitärgrundreiniger Sicherheitsdatenblatt Xi R 36/38
S 2-24/25-26-37
40 l Sanitäranlage BGR 209
2 Grundreiniger GISBAU- Info Xi R 36
S 2-25-26
50 l Wohnbereiche, Verkehrsflächen BGR 209
3 desinfizierender Sanitärreiniger GISBAU- Info Xi R 36 / 38
S 2-26
100 l Sanitärbereiche BGR 209
4 Kunststoffreiniger Sicherheitsdatenblatt - R 10
S 2
300 l Wohnbereiche BGR 209

.

Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel Anhang 2


Die mit der Thematik befassten Verbände und Institutionen haben ein überbetriebliches Unterstützungskonzept - den Produkt-Code - erarbeitet, um den Betrieben konkrete Hilfen zu geben. Die große Anzahl der Produkte wird dabei in übersichtliche Gruppen zusammengefasst; eine Beurteilung jedes Einzelproduktes bezüglich der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erübrigt sich.

Was sind Produktgruppen?

Die Produktgruppen basieren auf Produkten mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung und ähnlichem Einsatzzweck. Von den Produkten einer Gruppe gehen vergleichbare Gefährdungen aus, so dass auch die in den Produktgruppen-Informationen und Betriebsanweisungsentwürfen formulierten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln auf all diese Produkte zutreffen. Mit ca. 50 Produktgruppen lässt sich so das breite Produktspektrum im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz überschaubar gestalten.

Welches Produkt gehört in welche Produktgruppe?

Die Hersteller ordnen ihre Produkte den Produktgruppen zu und nehmen den Produkt-Code in ihre Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und auf dem Gebindeetikett auf. Die Codierung erscheint auch auf den von GISBAU herausgegebenen Produktgruppen-Informationen, wodurch jedes Reinigungsmittel eindeutig charakterisiert ist. Der Unternehmer vergleicht lediglich die Codierungen auf den Herstellerinformationen mit denen die beispielsweise auf den Betriebsanweisungsentwürfen angegeben sind. Ist der Code identisch, treffen die auf der Information aufgeführten Angaben auf das ausgewählte Produkt zu. Für Produkte, die zur Zeit keiner Produktgruppe zugeordnet werden können, werden von GISBAU Einzelinformationen erstellt.

Woraus besteht der Produkt-Code?

Der Produkt-Code besteht aus einer Buchstaben-Zahlenkombination. Die Buchstaben verweisen auf das Gebäudereiniger-Handwerk (G) und den Einsatzzweck (beispielsweise S für Sanitärreiniger). Die nachfolgenden Zahlen fassen Produkte mit vergleichbaren Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu Produktgruppen zusammen und unterstützen den Unternehmer bei der Suche nach Ersatzstoffen.

Für den Gebäudereiniger-Unternehmer gilt: Es müssen zukünftig beispielsweise nicht mehr für alle verwendeten Produkte eigene Betriebsanweisungen vorhanden sein. Über Produkte, die einer Produktgruppe zugeordnet sind, kann - und sollte - anhand der entsprechenden Produktgruppen-Information und Betriebsanweisung informiert werden.

Die Informationen zu Reinigungs- und Pflegemittel können bei den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft angefordert werden und sind auf der GISBAU-CD-ROM "WINGIS" enthalten.

Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel

Code Produktgruppenbezeichnung
Sanitärreiniger
GS 10 Sanitärreiniger (pH > 2), nicht kennzeichnungspflichtig
GS 20 Sanitärreiniger (pH < 2), nicht kennzeichnungspflichtig
GS 30 Sanitärreiniger, Basis Essigsäure
GS 40 Sanitärreiniger, Basis Salzsäure,
nicht kennzeichnungspflichtig
GS 50 Sanitärreiniger, reizend
GS 60 Sanitärreiniger, Basis Ameisensäure
GS 70 Sanitärreiniger, Basis Salzsäure, reizend
GS 80 Sanitärreiniger, ätzend
GS 90 Sanitärreiniger, Basis Hypochlorit
Grundreiniger (alkalisch)
GG 10 Grundreiniger, lösemittelfrei, nicht gekennzeichnet
GG 20 Grundreiniger, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe, nicht gekennzeichnet
GG 30 Grundreiniger, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen, nicht gekennzeichnet
GG 40 Grundreiniger, reizend, lösemittelfrei
GG 50 Grundreiniger, reizend, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe
GG 60 Grundreiniger, reizend, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen
GG 70 Grundreiniger, ätzend, lösemittelfrei
GG 80 Grundreiniger, ätzend, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe
GG 90 Grundreiniger, ätzend, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen
Desinfektionsreiniger
GD 10 Desinfektionsreiniger, Basis Sauerstoffabspalter
GD 15 Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside / Amine, nicht gekennzeichnet
GD 20 Desinfektionsreiniger, Basis Quats, nicht gekennzeichnet
GD 25 Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside / Amine, reizend
GD 30 Desinfektionsreiniger, Basis Quats, reizend
GD 35 Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside / Amine, ätzend
GD 40 Desinfektionsreiniger, Basis Quats, ätzend
GD 50 Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (ohne Formaldehyd) und Quats
GD 60 Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (ohne Formaldehyd)
GD 65 Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (mit Glyoxal, ohne Formaldehyd), quartäre Ammoniumverbindungen
GD 70 Desinfektionsreiniger, Basis Phenole
GD 80 Desinfektionsreiniger. Basis Aldehyde (mit Formaldehyd) und Quats
GD 90 Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (mit Formaldehyd)
Unterhaltsreiniger
GU 10 Scheuermittel
GU 20 Spülmittel
GU 30 Spülmittel, reizend
GU 40 Unterhaltsreiniger, lösemittelfrei
GU 50 Unterhaltsreiniger, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe
GU 60 Unterhaltsreiniger, lösemittelhaltig mit H-Stoffen
GU 70 Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelfrei
GU 80 Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelhaltig, ohne H-Stoffe
GU 90 Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen
Emulsionen / Dispersionen
GE 10 Emulsionen / Dispersionen
GE 20 Emulsionen / Dispersionen, lösemittelhaltig (5 - 15 %)
GE 30 Emulsionen / Dispersionen, lösemittelhaltig (5 - 15 %), mit H-Stoffen
Glasreiniger
GGL 10 Glasreiniger, lösemittelhaltig
GGL 20 Glasreiniger, lösemittelhaltig, mit H-Stoffen
Teppichreiniger
GT 10 Teppichreiniger, tensidhaltig
Rohrreiniger
GR 10 Rohrreiniger, stark alkalisch, Basis Natronlauge
GR 20 Rohrreiniger, stark alkalisch, Basis Natronlauge und Aluminiumpulver
Holz- und Steinpflegemittel
GH 10 Holz- und Steinpflegemittel, entaromatisiert
GH 20 Holz- und Steinpflegemittel, aromatenarm
GH 30 Holz- und Steinpflegemittel, aromatenreich
GH 40 Holz- und Steinpflegemittel, Basis Hexafluorosilikate
Fassadenreiniger
GF 10 Fassadenreiniger, lösemittelhaltig, entaromatisiert
GF 20 Fassadenreiniger, lösemittelhaltig, aromatenarm
GF 30 Fassadenreiniger, lösemittelhaltig, aromatenreich
GF 40 Fassadenreiniger, lösemittelhaltig
GF 50 Fassadenreiniger, sauer
GF 60 Fassadenreiniger, alkalisch
GF 70 Fassadenreiniger, flusssäure- / fluoridhaltig

.

Umgangsregelungen für Reinigungs- und Pflegemittel Anhang 3


Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den bestimmungsgemäßen Umgang mit Reinigungsmitteln; dabei sind die hier aufgeführten Regelungen und die Angaben der Hersteller zu beachten.

Die nachfolgenden Gruppen stellen die Hauptgruppen des Produkt-Codes für Reinigungs- und Pflegemittel dar. Im Anhang 2 sind alle im Rahmen des Produkt-Codes gebildeten Gruppen mit Codierung aufgeführt. Setzt der Unternehmer innerhalb einer Hauptgruppe die empfohlenen ungefährlicheren Produkte ein, müssen nicht alle in den jeweiligen Hauptgruppen aufgeführten Maßnahmen und Verhaltensregeln zutreffend sein. Die bei den einzelnen Produkten zutreffenden Maßnahmen sind auf der GISBAU-CD-ROM "WINGIS" (Auskünfte bei den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft) enthalten.

In den in dieser BG-Regel behandelten Reinigungs- und Pflegemitteln sind keine krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe enthalten. Mit Ausnahme von Formaldehyd (dieser Stoff ist als krebserzeugend in die Kategorie 3 eingestuft, d.h. er steht im begründeten Verdacht, Krebs erzeugen zu können) und Glyoxal (dieser Stoff ist als erbgutverändernd in die Kategorie 3 eingestuft, d.h. er steht im begründeten Verdacht, das Erbgut verändern zu können) sollten in Reinigungsmitteln auch keine Stoffe enthalten sein, die im begründeten Verdacht stehen, eine der genannten Eigenschaften zu haben.

Bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Umgang oder bei Produkten mit vorstehend genannten Inhaltsstoffen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

Grundsätzlich sind mindestens die im Abschnitt 3.3 sowie in der allgemeinen Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten (siehe Anhang 4) angegebenen Maßnahmen einzuhalten.

Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer, den Personal- oder Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.

Die Regelungen des Anhangs 3 stellen branchenspezifische Regelungen im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) dar:

Der Unternehmer, der die vorliegenden Regeln beachtet, erfüllt somit die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.

Sanitärreiniger (GS 10 bis GS 80)

Sanitärreiniger sind saure Reinigungsmittel, die im wesentlichen mineralische Verschmutzungen (z.B. Kalk, Urinstein, Rost) in Sanitärbereichen entfernen sollen. Es werden fast ausschließlich Produkte auf der Basis organischer und anorganischer Säuren eingesetzt. Sanitärreiniger werden meist flüssig in hochkonzentrierter Form angeliefert (Konzentrate, Hochkonzentrate). Üblicherweise werden die Produkte mit kaltem Wasser verdünnt eingesetzt. Bei hartnäckigen Verschmutzungen wird aber auch das Konzentrat verwendet. Die nachfolgenden Informationen gelten für Sanitärreiniger der Gruppen GS 10 bis GS 80.

Die Maßnahmen beziehen sich vor allem auf die Reinigung von Böden und Wänden sowie Installationen und Armaturen im Sanitärbereich. Neben der manuellen Reinigung werden Sanitärreinigungen auch im Niederdruckspritzverfahren vorgenommen.

Alkalische Reiniger werden im Abschnitt "Grundreiniger" behandelt. Auch hypochlorithaltige Sanitärreiniger (GS 90) sind nicht Gegenstand dieses Kapitels, da sich ihr Anwendungsbereich ausschließlich auf die Bekämpfung des Schwarzkopf-Schimmelpilzes "Aspergillus niger" beschränkt.

Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Neben organischen Säuren (z.B. Ameisensäure, Essigsäure, Amidosulfonsäure, Glykolsäure, Zitronensäure) und anorganischen Säuren (z.B. Salzsäure, Phosphorsäure, Kalium- und Natriumhydrogensulfat), anionischen, kationischen und nichtionischen Tensiden, werden in geringen Mengen Alkohole (Ethanol, Isopropanol), Lösungsvermittler, Inhibitoren, Verdickungsmittel, Konservierungsmittel sowie Farb-, Duft-, Gerüst- und Hilfsstoffe eingesetzt.

Gesundheitsgefahren bestehen überwiegend bei Haut- und Augenkontakt durch die sauren bis stark sauren Inhaltsstoffe. Dadurch können starke Verätzungen, besonders beim Umgang mit den Konzentraten, auftreten. Die Tenside bewirken eine Entfettung der Haut. Bei den leichtflüchtigen Säuren, wie Ameisen-, Essig- oder Salzsäure, können unter bestimmten Bedingungen (z.B. Ansetzen der Gebrauchslösung mit warmem Wasser, kleine, schlecht belüftbare Räume) auch Reizungen oder gar Verätzungen der Atmungsorgane auftreten.

Arbeitsplatzmessungen:

Bei den leichtflüchtigen Säuren (Ameisen-, Salz- und Essigsäure) können unter ungünstigen Bedingungen (kleine Räume, schlechte Lüftungsverhältnisse) auch bei manuellen Verfahren erhöhte Konzentrationen dieser Stoffe in der Luft auftreten. Dies gilt insbesondere, wenn - entgegen den Vorschriften - mit warmer Reinigungslösung gearbeitet wird. Bevor der Unternehmer seine Beschäftigten mit derartigen Sanitärreinigern umgehen lässt, muss er prüfen, ob die Luftgrenzwerte eingehalten sind.

Für die übrigen Säuren existieren keine Luftgrenzwerte; auf Grund der geringen Flüchtigkeit ist - außer bei Spritzverfahren - nicht mit einer Belastung der Atemluft zu rechnen.

Kommen saure Sanitärreiniger mit hypochlorithaltigen Produkten in Kontakt, besteht die Gefahr der Freisetzung von giftigem, ätzenden Chlorgas.

Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind zu beachten. Darüber hinaus ist auf Grund der ätzenden oder reizenden Eigenschaften Hautkontakt mit den Konzentraten und Anwendungslösungen zu vermeiden.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen:Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Besonders zu beachten ist, dass saure Reiniger keinesfalls zusammen mit hypochlorithaltigen Reinigern verwendet werden dürfen, weil dabei giftiges und ätzendes Chlorgas entstehen kann.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Da weitere technische Maßnahmen nur schwer bis gar nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.

Augenschutz:Beim Umgang mit Konzentraten oder Hochkonzentraten und bei Anwendung im Spritzverfahren ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.

Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Polychloropren, Nitril- oder Butylkautschuk in Frage.

Hautschutz:Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.

Körperschutz: Bei Anwendung im Niederdruckspritzverfahren sind Gummischürzen und Gummistiefel zu tragen (Das Tragen der Gummischürze gilt für Produkte der Gruppe GS 10 nur als Empfehlung).

Atemschutz: Da Arbeitsplatzmessungen nicht vorliegen, hat der Unternehmer beim Umgang mit leichtflüchtigen Säuren selbst zu prüfen, ob die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz eingehalten werden. Bei Grenzwertüberschreitungen sind Atemschutzfilter vom Typ E sowie bei Spritzverfahren Kombinationsfilter des Typs E-P2 zu tragen.

Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Grundsätzlich sind für Sanitärreiniger der Produktgruppen GS 20 bis GS 80 Betriebsanweisungen zu erstellen. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden in folgenden Fällen erforderlich:

Beschäftigungsbeschränkungen:Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen und ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist sowie der Luftgrenzwert unterschritten wird. Werdende oder stillende Mütter dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Luftgrenzwert unterschritten wird.

Ersatzlösungen: Es sollten möglichst wenig aggressive Produkte, z.B. auf Basis von Zitronen- oder Amidosulfonsäure (GS 10 oder GS 20) eingesetzt werden. Auf ameisensäure-, essigsäure- oder salzsäurehaltige Produkte (GS 30 bis GS 80) kann in der Regel verzichtet werden.

Grundreiniger (GG 10 bis GG 90)

Grundreiniger sind alkalische Reinigungsmittel, die überwiegend zur Reinigung von Fußböden mittels maschineller oder auch manueller Verfahren eingesetzt werden. Bei der Grundreinigung werden alte Pflegefilme, die ihre schützende Eigenschaft verloren haben, entfernt. Darüber hinaus werden die Produkte auch bei hartnäckigen Verschmutzungen eingesetzt. Zum Einsatz kommen alkalische Produkte mit hohem pH-Wert. Lediglich bei Linoleumbelägen werden Reiniger mit niedrigerem Alkaligehalt (pH-Wert unter 11) und höherem Lösemittelgehalt eingesetzt. Je nach Verschmutzungsgrad und zu entfernender Beschichtung werden die Produkte 1 : 5 bis 1 : 10 verdünnt eingesetzt, wobei nur kaltes Wasser zu verwenden ist.

Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Neben Alkalien, wie Natrium- bzw. Kaliumhydroxid oder -silikaten, Ammoniak, Aminoethanol und Triethanolamin, werden als Lösemittel Alkohole (Ethanol, Isopropanol), Glykolether (Butylglykol, Butyldiglykol), anionische, kationische und nichtionische Tenside, in geringen Mengen Lösungsvermittler, Entschäumer, Komplexbildner sowie Farb-, Duft-, Gerüst- und Hilfsstoffe eingesetzt.

Gesundheitsgefahren bestehen überwiegend durch die Alkalität der Reiniger. Es können starke Verätzungen, besonders beim Umgang mit den Konzentraten, auftreten. Die Tenside bewirken eine Entfettung der Haut. Bei Produkten mit hohen Lösemittelanteilen können die Lösemitteldämpfe zudem zu Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen führen.

Butylglykolhaltige oder aminoethanolhaltige Produkte (GG 30, GG 60 und GG 90) können leicht durch die Haut in den Körper gelangen und dadurch zu Gesundheitsschäden führen.

Arbeitsplatzmessungen zeigen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten werden. Weitere Messungen sind nicht erforderlich.

Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind zu beachten. Darüber hinaus ist auf Grund der ätzenden / reizenden oder hautresorptiven Eigenschaften Kontakt mit den Konzentraten und Anwendungslösungen zu vermeiden.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Da weitere technische Maßnahmen nur schwer bis gar nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.

Augenschutz: Beim Umgang mit Grundreinigerkonzentraten, z.B. Abfüllen oder Verdünnen, ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.

Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen in Frage:

Hinweis: Ist ein Hautkontakt ausgeschlossen, z.B. bei der Maschinenführung, sollte auf das Tragen von Schutzhandschuhen verzichtet werden.

Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.

Körperschutz ist nicht erforderlich.

Atemschutz ist nicht erforderlich.

Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Grundsätzlich ist für den Umgang mit Grundreinigern eine Betriebsanweisung zu erstellen. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden in folgenden Fällen erforderlich:

Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen sowie ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Mit Produkten der Gruppen GG 30, GG 60 und GG 90, die hautresorptive Stoffe enthalten, dürfen werdende oder stillende Mütter nur beschäftigt werden, wenn die Ermittlung durch den Betriebsarzt keine Gefährdung ergeben hat.

Für Produkte der Gruppe GG 10 bestehen keine Beschäftigungsbeschränkungen.

Ersatzlösungen: Bei der Auswahl von Grundreinigern sind Produkte, die keine hautresorptiven Stoffe enthalten, zu bevorzugen (z.B. GG 20 statt GG 30, GG 50 statt GG 60 und GG 80 statt GG 90)

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion