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Desinfektionsreiniger (GD 10 bis GD 90)
Desinfektionsreiniger sind Produkte, die zur gleichzeitigen Reinigung und Desinfektion in einem Arbeitsgang eingesetzt werden. Unter Desinfektion versteht man Maßnahmen zur Abtötung bzw. Inaktivierung krankheitserregender Keime. Desinfektionsreiniger bestehen sowohl aus reinigenden Substanzen als auch aus Desinfektionswirkstoffen.
Die Desinfektion in Krankenhäusern bzw. im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8) darf nur Personen anvertraut werden, die die Anforderungen des § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8) erfüllen. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn die Reinigungsarbeiten unter Anleitung durch einen geprüften Desinfektor oder einer Hygienefachkraft vorgenommen werden.
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen beschränken sich auf die Flächendesinfektion. Andere Desinfektionen werden nicht behandelt (z.B. Hand- und Hautdesinfektion, Wäschedesinfektion).
Zur Reinigung der Flächen sollten im Gesundheitsdienst nur Produkte aus den Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und des Robert-Koch-Institutes (RKI) (früher: Liste des Bundesgesundheitsamtes, BGA-Liste) bzw. der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft) eingesetzt werden. Die Produkte werden konzentriert geliefert. Die Anwendungslösung sollte grundsätzlich über spezielle Dosierhilfen hergestellt werden. Dazu ist nur kaltes Wasser zu verwenden.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Neben Tensiden zur Reinigung der Oberflächen werden als Wirkstoffe in Desinfektionsreinigern vor allem Aldehyde (Formaldehyd, Glutar(di)aldehyd, Glyoxal), quartäre Ammoniumverbindungen, Phenolderivate, Biguanide und Alkohole (Ethanol, Isopropanol) eingesetzt.
Gesundheitsgefahren bestehen zusätzlich zu Reizung und Entfettung der Haut vor allem beim Umgang mit aldehydhaltigen Reinigern. Aldehyddämpfe führen zu Reizungen der Atemwege. Formaldehyd steht darüber hinaus im Verdacht, krebserzeugend zu sein, wird auch über die Haut aufgenommen und wirkt - wie Glutaraldehyd und Glyoxal - allergisierend bei Hautkontakt. Glyoxal steht im Verdacht, das Erbgut verändern zu können.
Arbeitsplatzmessungen haben ergeben, dass bei Einhaltung der folgenden Bedingungen von einer Einhaltung der Luftgrenzwerte auszugehen ist:
| Lüftungsmaßnahme | Max. Arbeitszeit im Raum |
| technische Lüftung (Luftwechselrate > 10, z.B. OP) | ganze Schicht |
| Fenster vollständig geöffnet oder techn. Lüftung (Luftwechselrate < 10, z.B. Büro) |
0,5 Stunden |
| ansonsten (z.B. Fenster / Türen geschlossen oder Fenster gekippt oder Türen geöffnet/Fenster gekippt) | 0,25 Stunden |
Bei diesen Bedingungen ist ein Arbeiten ohne Überschreitung der Luftgrenzwerte garantiert. Eine Nicht-Einhaltung der Kriterien, z.B. höhere Wirkstoffkonzentration, bedeutet nicht zwangsläufig eine Überschreitung der Luftgrenzwerte. In diesen Fällen kann der Arbeitsplatz aber nicht mehr automatisch "freigeschrieben" werden
Die Inhaltsstoffe von Produkten auf Basis von quartären Ammoniumverbindungen und Biguaniden haben einen sehr geringen Dampfdruck und keine Grenzwerte, so dass Arbeitsplatzmessungen nicht durchgeführt zu werden brauchen. Nur bei Verfahren mit Aerosolbildung besteht eine Belastung der Atemluft.
Für die in den Produkten enthaltenen Alkohole (z.B. Ethanol, Isopropanol) zeigen Messungen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten sind.
Werden Desinfektionsreiniger im Sprüh- oder Vernebelungsverfahren eingesetzt, ist mit erhöhten Gefahrstoffkonzentrationen (Dämpfe oder Aerosole) zu rechnen.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungsmitteln und die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sind zu beachten.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Da technische Maßnahmen nur schwer oder gar nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.
Augenschutz: Beim Umgang mit dem Konzentrat, also beim Verdünnen und Abfüllen oder bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.
Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Die üblicherweise im Krankenhaus vom medizinischen Personal verwendeten Latex-Einmalhandschuhe sind nicht geeignet.
Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz: Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich, sofern Aerosolbildung vermieden wird.
Atemschutz: Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung (Spritzverfahren) Kombinationsfilter B-P2 getragen werden.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Grundsätzlich ist für den Umgang mit allen Desinfektionsreinigern eine Betriebsanweisung zu erstellen. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden in folgenden Fällen erforderlich:
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen und ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist sowie der Luftgrenzwert unterschritten wird. Werdende oder stillende Mütter dürfen nur beschäftigt werden, wenn der Luftgrenzwert unterschritten wird.
Ersatzlösungen: Grundsätzlich ist die Wischdesinfektion der Desinfektion im Sprühverfahren vorzuziehen, um eine Aerosolbildung zu vermeiden.
Unterhaltsreiniger (GU 10 bis GU 90)
Unterhaltsreiniger sind Produkte, die zur laufenden Reinigung leichter Verschmutzungen auf wasserunempfindlichen Oberflächen z.B. in Verwaltungsgebäuden, Schulen, Flughäfen, im Sanitärbereich, aber auch in bestimmten nicht infektionsgefährdeten Bereichen von Krankenhäusern, Altenpflegeheimen und Kindergärten eingesetzt werden. Unterschieden werden im wesentlichen Alkoholreiniger, Allzweckreiniger und Neutralreiniger. Auch die Wischpflegemittel auf der Basis wasserlöslicher Polymere werden hier behandelt. Unterhaltsreiniger werden sowohl als Konzentrate als auch als Hoch- bzw. Ultrakonzentrate angeboten. Letztere sind auf Grund ihres Anteils an Tensiden mit "Xi" (reizend) gekennzeichnet. Je nach Verschmutzungsgrad und Anlieferungsform werden die Reiniger entweder konzentriert oder in einer Anwendungskonzentration von 0,5 bis 2 % eingesetzt. Der pH-Wert der Konzentrate liegt zwischen 3,5 und 11,5.
Produkte mit höheren bzw. niedrigeren pH-Werten gehören nicht mehr zu den Unterhaltsreinigern, sondern werden im Rahmen der Grund- bzw. Sanitärreiniger bearbeitet. Nur als "reizend" gekennzeichnete Unterhaltsreiniger (GU 70, GU 80, GU 90) dürfen auch einen pH-Wert größer 11,5 bis maximal 13,0 aufweisen.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Als Hauptbestandteile der Allzweckund Neutralreiniger werden anionische, kationische und nichtionische Tenside eingesetzt. Bei den Alkoholreinigern ist der Tensidanteil zu Gunsten eines höheren Anteils an Lösemitteln (Ethanol, Isopropanol, Glykolethern) verringert. Daneben können in geringen Mengen Duft-, Farb-, Gerüst- und Konservierungsstoffe sowie pH-regulierende Substanzen, wie Ammoniak, Aminoethanol, Amine, Natriumcarbonat oder Säuren, enthalten sein.
Die Gesundheitsgefahren durch verdünnte Anwendungslösungen sind gering. Sie bestehen vor allem durch Hautkontakt beim Umgang mit Konzentraten durch die entfettende sowie reizende Wirkung der Tenside und Lösemittel.
Arbeitsplatzmessungen zeigen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten werden. Weitere Messungen sind nicht erforderlich.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen(siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungsmitteln sind zu beachten.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen:
Augenschutz: Beim Umgang mit Konzentraten, also beim Verdünnen oder Abfüllen, ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.
Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Polychloropren, Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Ist durch spezielle Maßnahmen (Dosiereinrichtungen, Reinigungsgeräte ("Auswringer") usw.) ein Hautkontakt nicht gegeben, müssen keine Schutzhandschuhe getragen werden.
Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz ist nicht erforderlich.
Atemschutz ist nicht erforderlich.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Für den Umgang mit den verdünnten Anwendungslösungen sind spezielle Betriebsanweisungen nicht erforderlich. Die Unterweisungen sind anhand der allgemeinen Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten durchzuführen. In Bereichen, in denen mit Konzentraten umgegangen wird, sind Betriebsanweisungen ebenso erforderlich, wie beim Umgang mit Unterhaltsreinigern mit hautresorptiven Inhaltsstoffen (GU 60, GU 90).
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich.
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht eines Fachkundigen sowie betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Mit Produkten der Produktgruppen GU 60 und GU 90, die hautresorptive Stoffe enthalten, dürfen werdende oder stillende Mütter nur beschäftigt werden, wenn die Ermittlung durch den Betriebsarzt keine Gefährdung ergeben hat.
Für Produkte der Produktgruppen GU 10, GU 20 und GU 40 bestehen keine Beschäftigungsbeschränkungen.
Ersatzlösungen: Grundsätzlich sind Unterhaltsreiniger ohne hautresorptive Stoffe vorzuziehen, z.B. GU 50 statt GU 60, GU 80 statt GU 90.
Emulsionen / Dispersionen (GE 10 bis GE 30)
Emulsionen / Dispersionen sind Produkte, die überwiegend für die Beschichtung von Fußbodenbelägen eingesetzt werden. Pflegeemulsionen bzw. -dispersionen hinterlassen auf den Oberflächen einen Pflegefilm. Dieser erleichtert die Reinigung der Böden und bildet eine Schutzschicht auf empfindlichen Oberflächen, die zudem häufig rutschhemmend ist. Mit Ausnahme der Wischpflegemittel, die sowohl reinigen als auch schützen sollen, werden Emulsionen / Dispersionen unverdünnt eingesetzt.
Hier werden nicht die Holz- und Steinpflegemittel behandelt, die zwar auch als Beschichtungsmittel eingesetzt werden, von denen aber ungleich höhere Gesundheitsgefahren ausgehen. Auch Emulsionscleaner werden hier nicht behandelt.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Als Hauptbestandteile dieser Produkte werden Wachse sowie wasserunlösliche Kunststoffpolymere eingesetzt. Daneben können in geringen Mengen anionische und nichtionische Tenside, Lösemittel (z.B. Ethanol, Isopropanol), Lösungsvermittler, Konservierungsmittel sowie Farb-, Duft- und Hilfsstoffe enthalten sein.
Die von Emulsionen / Dispersionen ausgehenden Gesundheitsgefahren sind gering.
Orientierende Arbeitsplatzmessungen zeigen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten werden.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind zu beachten.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen:
Augenschutz ist nicht erforderlich.
Handschutz ist nicht erforderlich.
Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz ist nicht erforderlich.
Atemschutz ist nicht erforderlich.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Für den Umgang mit Emulsionen/ Dispersionen sind spezielle Betriebsanweisungen nicht erforderlich. Die Unterweisung ist anhand der allgemeinen Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten durchzuführen.
Spezielle Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich.
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen sowie ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Mit Produkten der Produktgruppe GE 30, die hautresorptive Stoffe enthalten, dürfen werdende oder stillende Mütter nur beschäftigt werden, wenn die Ermittlung durch den Betriebsarzt keine Gefährdung ergeben hat.
Für Produkte der Produktgruppe GE 10 bestehen keine Beschäftigungsbeschränkungen.
Ersatzlösungen: Grundsätzlich sind Dispersionen / Emulsionen ohne hautresorptive Stoffe (GE 10 und GE 20) vorzuziehen.
Glasreiniger (GGL 10 und GGL 20)
Die Glasreinigung umfasst neben der Reinigung von Fenstern und Glastüren meist auch die Reinigung der Rahmen und Einfassungen. Die Produkte werden in der Regel stark verdünnt eingesetzt. Lediglich Sprühprodukte, die jedoch nicht großflächig verwendet werden, kommen konzentriert zur Anwendung.
Bei der Glasreinigung werden in besonderen Fällen auch flusssäurehaltige Produkte eingesetzt, um starke Verschmutzungen, z.B. Rostablagerungen auf Glasdächern, zu entfernen. Die Maßnahmen beim Umgang mit flusssäurehaltigen Reinigern werden hier nicht behandelt.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Als Hauptbestandteile der Glasreiniger werden anionische, kationische und nichtionische Tenside sowie als Lösemittel Alkohole (Ethanol, Isopropanol) und Glykolether eingesetzt. Bei den Sprühreinigern ist der Tensidanteil zu Gunsten eines höheren Anteils an Alkoholen verringert. Daneben sind noch geringe Mengen an Ammoniak (bis 1 %), Aminoethanol, Duft-, Farb-, Gerüst- und Konservierungsstoffe enthalten.
Die Gesundheitsgefahren durch diese Produkte, besonders der verdünnten Lösungen, sind gering. Sie bestehen vor allem bei Hautkontakt beim Umgang mit Konzentraten durch die entfettende sowie reizende Wirkung der Tenside und Lösemittel sowie bei hautresorptiven Inhaltsstoffen.
Arbeitsplatzmessungen beim Umgang mit Glasreinigern liegen nicht vor. Messungen beim Umgang mit ähnlich zusammengesetzten Unterhaltsreinigern zeigen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten werden.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind zu beachten.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Beim Umgang mit dem Konzentrat, also beim Verdünnen oder Abfüllen, ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.
Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Polychloropren, Nitril- oder Butylkautschuk in Frage.
Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz ist nicht erforderlich.
Atemschutz ist nicht erforderlich.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Beim Umgang mit den verdünnten Anwendungsformen sind spezielle Betriebsanweisungen nicht erforderlich. Die Unterweisungen sind anhand der allgemeinen Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten durchzuführen. In Bereichen, in denen mit Konzentraten umgegangen wird, sind Betriebsanweisungen erforderlich.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich.
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen sowie ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Mit Produkten der Gruppe GGL 20, die hautresorptive Stoffe enthalten, dürfen werdende oder stillende Mütter nur beschäftigt werden, wenn die Ermittlung durch den Betriebsarzt keine Gefährdung ergeben hat.
Ersatzlösungen: Grundsätzlich sind Glasreiniger ohne hautresorptive Stoffe (GGL 10 statt GGL 20) vorzuziehen.
Holz- und Steinpflegemittel (GH 10 bis GH 30)
Holz- und Steinpflegemittel sind Produkte, die unverdünnt zur Reinigung und Pflege von wasserempfindlichen Oberflächen (z.B. Parkett-, Kork- sowie Steinböden) eingesetzt werden. Nach Verdunsten der Lösemittel verbleiben die Pflegesubstanzen auf der Oberfläche und schützen gegen Wasser und andere Flüssigkeiten.
Lösemittel- Cleaner und Fleckentfernungsmittel werden hier nicht behandelt.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Neben Wachsen werden als Hauptbestandteil aromatische und / oder aliphatische Kohlenwasserstoffe (Benzine) eingesetzt.
Gesundheitsgefährdungen bestehen, abgesehen von Reizung und Entfettung der Haut durch die Lösemittel, vor allem durch Lösemitteldämpfe. Symptome können Kopfschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen sein. Sofern aromatische Lösemittel in den Produkten enthalten sind, können bei regelmäßiger Verwendung über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) auch innere Organe (Leber) geschädigt werden. Da besonders aromatische Lösemittel auch durch die Haut in den Körper gelangen, sind bei diesen Inhaltsstoffen trotz Einhalten der Grenzwerte Schädigungen möglich.
Arbeitsplatzmessungen liegen bisher für den Umgang mit diesen Produkten nicht vor.
Für die enthaltenen Kohlenwasserstoffe existieren Luftgrenzwerte. Bevor der Unternehmer seine Beschäftigten mit Holz- und Steinpflegemitteln umgehen lässt, muss er prüfen, ob die Luftgrenzwerte eingehalten sind.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen(siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungsmitteln sind zu beachten, wobei besonderer Wert auf eine Vermeidung von Hautkontakt zu legen ist, weil diese Produkte Stoffe enthalten können, die auch durch die Haut in den Körper gelangen können.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Da neben diesen Maßnahmen andere technische Maßnahmen nur schwer bis gar nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.
Augenschutz ist nicht erforderlich.
Handschutz: Sofern die Möglichkeit besteht, dass Kontakt mit dem Holz- und Steinpflegemitteln gegeben ist, sind Schutzhandschuhe zu tragen. Als geeignetes Schutzhandschuhmaterial kommt Nitrilkautschuk in Frage.
Hautschutz: Vorbeugend sind fettfreie Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz: Es sollte möglichst antistatische Schutzkleidung (z.B. aus Baumwolle und antistatische oder leitfähige Schuhe) getragen werden.
Atemschutz: Da Arbeitsplatzmessungen nicht vorliegen, auf Grund des hohen Lösemittelanteils Grenzwertüberschreitungen aber zu erwarten sind, hat der Unternehmer zu ermitteln, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Bei Grenzwertüberschreitungen sind Atemschutzfilter vom Typ a zu tragen.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Grundsätzlich sind für alle Holz- und Steinpflegemittel Betriebsanweisungen zu erstellen. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden in folgenden Fällen erforderlich:
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen und ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist sowie der Luftgrenzwert unterschritten wird. Produkte der Produktgruppen GH 10, GH 20 und GH 30 dürfen von werdenden oder stillenden Müttern nur verarbeitet werden, wenn der Luftgrenzwert unterschritten wird und wenn kein wesentlicher Hautkontakt besteht.
Ersatzlösungen: Es sind möglichst aromatenfreie Produkte (GH 10) einzusetzen. Bei wasserunempfindlichen Böden sollten Emulsionen/ Dispersionen eingesetzt werden.
Teppichreiniger (GT 10)
Unter Teppichreinigern versteht man Produkte zur Behandlung textiler Beläge, die in periodischen Abständen - je nach Verschmutzungsgrad - oft maschinell verwendet werden. Es lassen sich Teppichschaumreiniger (Shampoos), Teppichreinigungspulver und Sprüh-Extraktionsmittel unterscheiden. Die Shampoos und Pulver werden in der Regel konzentriert auf den zu behandelnden Belag aufgebracht und nach kurzer Einwirkzeit abgesaugt. Die Extraktionsreiniger werden verdünnt (1 : 20) angewendet und mit einem Wassersauger wieder entfernt. Der pH-Wert der Produkte liegt zwischen 6 und 9.
Spezialpräparate für besondere Anwendungsfälle, z.B. lösemittelhaltige Fleckentfernungsmittel oder Kaugummi-Entferner, werden hier nicht behandelt.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Als Hauptbestandteile von Teppichreinigern sind anionische, kationische und nichtionische Tenside zu nennen. Daneben werden in geringeren Mengen Alkohole als Lösemittel, Komplexbildner, Schaumregulatoren und Duftstoffe eingesetzt.
Die Gesundheitsgefährdung dieser Produkte ist gering. Sie besteht vor allem bei Hautkontakt beim Umgang mit Konzentraten durch die entfettende sowie reizende Wirkung der Tenside und Lösemittel.
Arbeitsplatzmessungen: Mit einer Belastung der Atemluft durch flüchtige Substanzen ist nicht zu rechnen. Arbeitsplatzmessungen sind demzufolge nicht erforderlich.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind zu beachten.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen:
Augenschutz: Beim Umgang mit Konzentraten, also beim Verdünnen oder Abfüllen, ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.
Handschutz: Sofern die Möglichkeit besteht, dass Kontakt mit dem Teppichreiniger gegeben ist, sind Schutzhandschuhe zu tragen. Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Polychloropren oder Nitrilkautschuk in Frage.
Hautschutz: Vorbeugend sind fettfreie Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz ist nicht erforderlich.
Atemschutz ist nicht erforderlich.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Für den Umgang mit diesen Teppichreinigern sind spezielle Betriebsanweisungen nicht erforderlich. Die Beschäftigten sind anhand der allgemeinen Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten zu unterweisen.
Spezielle Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich.
Es bestehen keineBeschäftigungsbeschränkungen.
Rohrreiniger (GR 10 und GR 20)
Rohrreiniger sind stark alkalische Produkte, die - vor allem im Rahmen der Sanitärreinigung - zur Beseitigung von Verstopfungen, z.B. in Abflussrohren, Syphons, Gullis, eingesetzt werden. Die Produkte werden in der Regel in Granulatform angeliefert und unverdünnt verwendet, d.h. in den Ausguss geschüttet, mit etwas Wasser übergossen und nach einer gewissen Einwirkzeit mit Wasser weggespült. Durch die stark ätzende alkalische Wirkung der entstehenden Lauge werden die Verstopfungen beseitigt.
Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Bei den Produkten handelt es sich in den meisten Fällen um ein Gemenge von festen Bestandteilen: Natrium- oder Kaliumhydroxid als Wirkstoff sowie geringe Mengen Tenside, Füll- und Hilfsstoffe.
Gesundheitsgefährdungen bestehen überwiegend durch die Alkalität der Rohrreiniger. Dadurch können starke Verätzungen auftreten.
Arbeitsplatzmessungen: Bei dem üblichen Einsatz dieser Produkte ist nicht mit einer Belastung der Luft durch Gefahrstoffe zu rechnen. Es existiert zwar ein Luftgrenzwert für Natriumhydroxid (gemessen im Gesamtstaub), eine Aerosolbelastung tritt jedoch beim Rohrreinigen nicht auf.
Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungsmitteln sind zu beachten. Wegen der stark ätzenden Eigenschaften ist jeder Kontakt mit Rohrreinigern bzw. der entstehenden Lauge zu vermeiden. Die leicht an der Haut bzw. Kleidung haftenden Hydroxid-Körnchen sind umgehend zu entfernen.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass das Reinigungspersonal mit dem Gesicht möglichst weit von den Rohren oder Rohröffnungen entfernt ist, um Verätzungen durch Spritzer zu vermeiden.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Da technische Maßnahmen beim Umgang mit Rohrreinigern nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen beim Umgang mit diesen ätzenden Produkten besondere Bedeutung zu.
Augenschutz: Beim Umgang mit Rohrreinigern ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.
Handschutz: Zum Schutz vor Verätzungen sind Handschuhe aus Polychloropren, Nitril oder Butylkautschuk zu tragen.
Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.
Körperschutz ist nicht erforderlich.
Atemschutz ist nicht erforderlich.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Grundsätzlich sind für den Umgang mit Rohrreinigern Betriebsanweisungen zu erstellen. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich.
Beschäftigungsbeschränkungen: Jugendliche ab 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen sowie ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Ersatzlösungen: Rohrverstopfungen lassen sich in vielen Fällen durch einfache mechanische Verfahren, wie Saugglocken oder Rohrreinigungsspiralen, beseitigen. Dadurch wird der Einsatz von Rohrreinigern überflüssig.
| Allgemeine Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten | Anhang 4 |
| Betriebsanweisung Nr. Gem. § 20 GefStoffV |
Betrieb: | |
| Objekt/Tätigkeit: |
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| Allgemeine Betriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten | ||
| Diese Betriebsanweisung gilt für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln bzw. Reinigungsarbeiten in feuchtem Milieu, wenn keine speziellen Betriebsanweisungen erforderlich sind. | ||
| Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
| Bei Nass- oder Feuchtreinigung bzw. beim längerfristigen Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln können generell Hautprobleme auftreten. Die Haut wird entfettet und verliert einen Teil ihrer Schutzfunktion. Dadurch können Schadstoffe eher durch die Haut aufgenommen werden, wodurch das Auftreten von Allergien gefördert wird. Darüber hinaus können sich verstärkt Hautekzeme (entzündliche Hautveränderungen) bilden. |
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| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
| Arbeiten möglichst bei Frischluftzufuhr (Fenster und Türen öffnen). Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, trinken, schnupfen, rauchen! | ![]() |
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| Produkte nicht im Pausen- oder Aufenthaltsraum lagern! Nicht mit anderen Produkten oder Chemikalien mischen! Verschlüsse vorsichtig öffnen! Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen vermeiden! | ||
| Augen- und Hautkontakt mit Konzentrat vermeiden! Nicht mit heißem Wasser anwenden! Anwendungshinweise des Herstellers beachten! Stark verunreinigte Kleidung wechseln! | ![]() |
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| Bei ersten Anzeichen von Hautschädigungen (Rötung, Schuppung, Juckreiz, Einrisse) ist der Betriebsarzt oder ein Hautarzt aufzusuchen. | ||
| Augenschutz: Beim Verdünnen von Konzentraten ist eine Schutzbrille zu tragen. | ||
| Handschutz: Bei andauerndem Hautkontakt Handschuhe des Typs ... ... ... ... ... ... ... ... und Baumwollunterziehhandschuhe tragen. Die Stulpen sind umzuschlagen. | ||
| Hautschutz: Vor der Arbeit Hautschutzsalbe ... ... ... ... ... ... ... ... verwenden. Vor Pausen und nach der Arbeit Hände und Unterarme reinigen. | ||
| Nach der Arbeit Hautpflegemittel ... ... ... ... ... ... ... ... verwenden. | ||
| Verhalten im Gefahrenfall | ||
| Zuständiger Arzt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
| Unfalltelefon: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
| Erste Hilfe | ||
| Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. | ![]() |
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| Nach Augenkontakt: 10 Minuten mit Wasser oder Augenspüllösung spülen! | ||
| Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen. Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. | ||
| Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wassertrinken! Keine Hausmittel. | ||
| Ersthelfer: ... ... ... ... ... . ... ... ... ... | ||
| Sachgerechte Entsorgung | ||
| Die Schmutzflotte kann in den Ausguss gegeben werden. Produktreste verschiedener Reinigungsmittel nicht vermischen. | ||
| Vorschriften und Regeln | Anhang 5 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt, siehe auch sechster Absatz der Vorbemerkung:
1. Gesetze, Verordnungen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere
TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen",
TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",
TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz",
TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)",
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards",
TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)",
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV",
Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV),
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),
Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5),
Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1),
BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190),
BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195)
BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
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ENDE | ![]() |
(Stand: 01.08.2025)
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