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3.6.4 Anforderungen an Gebäude, Räume, Einrichtungen und Arbeitsmittel; Abstände

3.6.4.1 Sicherheitsabstände

Auf Grund der Brand- und Explosionsgefahren in der pyrotechnischen Fertigung müssen Sicherheitsabstände zwischen den Gebäuden bzw. zwischen Gebäuden und Plätzen vorhanden sein.

Gefährliche Gebäude oder Plätze müssen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Masse der Explosivstoffe, von der Lage, der Anordnung, der Bauart und vorhandenen Schutzwällen voneinander und von ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen und von Gebäuden oder Plätzen des ungefährlichen Betriebsteils einen Sicherheitsabstand aufweisen.

Die Sicherheitsabstände von Gebäuden der Pyrotechnik bemessen sich nach den Vorschriften in §§ 17, 78a sowie Anlage 2 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) sowie der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Für Lagergebäude gelten die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Sprengstofflager-Richtlinie 220 "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände".

Für Trockengebäude und für Fertigungsgebäude von Gasgeneratoren siehe § 17 in Verbindung mit Anlage 2 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5), für alle übrigen Gebäude siehe § 78a der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift.

Dabei ist für Trockengebäude die Tabelle 1 der Anlage 2 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) anzuwenden. Werden jedoch ausschließlich brandgefährliche Sätze oder Gegenstände der Gefahrgruppen 1.3 oder 1.4 entsprechend der vorgenannten BG-Vorschrift getrocknet, sind die Tabellen 5 bzw. 6 anzuwenden.

3.6.4.2 Einzelgebäude und gesonderte Räume

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 78a Abs. 4

Einzelgebäude müssen vorhanden sein für das

  1. Lagern von Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen,
  2. Trocknen von Sätzen.

Gesonderte Räume, die den Anforderungen der Nummern 1.3 und 2.2 der Anlage 1 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) genügen, müssen vorhanden sein für das

  1. Aufbewahren und Vorbereiten (z.B. Sieben, Zerkleinern, Abwiegen) der nicht explosionsgefährlichen Ausgangsstoffe,
  2. Manuelles Mischen der Sätze,
  3. Maschinelles Mischen der Sätze,
  4. Bearbeiten der Sätze, insbesondere Granulieren, Pelletieren, Dragieren, Anfeuern, Sieben,
  5. Trocknen der Halberzeugnisse und Gegenstände,
  6. Abstellen der Sätze,
  7. Verarbeiten und Laborieren der Sätze und Halberzeugnisse,
  8. Abstellen der Halberzeugnisse und Gegenstände,
  9. Konditionieren von Sätzen, Halberzeugnissen, Gegenständen und Ausgangsstoffen.

Abb. 9: Modernes Trockengebäude in Kreuzform (4 Räume in Ausblasebauart durch Widerstandswände getrennt)

Abb. 10: Abstellgebäude für Sätze

3.6.4.3 Bauweisen von Gebäuden

Bei der Auslegung von Gebäuden mit Brand- oder Explosionsgefahr ist in Abhängigkeit von der Gefährdung eine geeignete Bauweise nach Anlage 1 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) zu wählen. Dabei müssen die Auswirkungen von außen (Akzeptor) und innen (Masse und Art des Explosivstoffes und Verfahren) berücksichtigt werden.

Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden sind in § 14 in Verbindung mit Anlage 1 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) geregelt. Für Räume in gefährlichen Gebäuden ist § 15 in Verbindung mit Anlage 1 maßgebend.

Bei der Auslegung von Gebäuden mit Explosionsgefahr hat sich die Ausführung als Gebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung bewährt.

Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen so aufgelegt sein, dass sie bei einer Explosion nicht ins Innere des Gebäudes fallen können. Dies wird z.B. erreicht, wenn unter dem Dach Unterzüge aus Stahlrohr angebracht werden. Solche Unterzüge haben sich in der Praxis bewährt, da sie infolge ihres geringen Widerstandes nicht fortgeschleudert werden.

Abb. 11: Typisches Reihengebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung

Abb. 12: Gebäude in Ausblasebauart mit wirksamen Splitterschutz

3.6.4.4 Einrichtungen, Geräte, Reinigung

UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) § 18 Abs. 1

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 22 Abs. 1

3.6.4.4.1 Elektrostatische Aufladung

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 50

Abb. 13: Erdungsmaßnahmen an Heizkörper und Fußboden

Abb. 14: Blitzschutz und Erdungsmaßnahmen an Gebäudeeinrichtungen

Grundsätzlich muss vor Arbeitsbeginn der Ableitwiderstand der Versicherten mit Hilfe geeigneter Geräte überprüft werden, sofern mit Sätzen sowie Anzündeinheiten und Gasgeneratoren, die durch elektrischen Ladungsausgleich entzündet werden können, umgegangen wird.

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