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3.7 Schutzabstand

3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen einen Schutzabstand

  • zu anderen Anlagen,
  • zu Gebäuden, die nicht dem Betrieb der Anlage dienen,
  • zu Brandlasten außerhalb der Anlage
    und
  • zu öffentlichen Verkehrswegen

aufweisen.

Schutzabstände sind Abstände zwischen Anlagen für Gase und benachbarte Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen; siehe Darstellung in Anhang 4.

Durch die Schutzabstände wird

  • die gegenseitige Beeinflussung in einem Schadensfall vermindert,
  • die räumliche Voraussetzung zur Bekämpfung austretenden Gases geschaffen,
  • eine kontinuierliche frei (natürliche) Lüftung erreicht,
  • die Zugänglichkeit für Hilfsmaßnahmen gewährleistet; siehe auch Abschnitt 3.8,
  • bei Anlagen mit brennbaren Gasen im Brandfall ein Übergreifen auf benachbarte Anlagen verhindert,
  • bei vorhandenen Brandlasten außerhalb der Anlage ein Übergreifen eines Brandes auf die Anlage ausgeschlossen,
  • eine Beschädigung durch mechanische Einwirkung vermieden.

Durch die Schutzabstände wird die Trennung in einzelne Anlagen erreicht. Sie sollten schon bei der Anlagenplanung berücksichtigt werden.

In der Regel gelten die Schutzabstände für Anlagen im Freien. In Sonderfällen können Schutzabstände auch in Räumen, z.B. sehr großen Hallen, erforderlich sein.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schutzabstand gemessen ab der senkrechten Projektion von gasführenden oberirdischen Anlagenteilen einschließlich der ersten dazugehörigen Absperreinrichtungen 10 m beträgt.

Für zur Anlage gehörende Rohrleitungen wird dies z.B. auch erreicht, wenn die Schutzabstände für die zur Anlage gehörenden Rohrleitungen in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen, z.B. Absperreinrichtungen, Wärmedämmung, Anfahrschutz, im Einzelfall festgelegt werden.

Schutzabstände dürfen sich mit Abständen vergleichbarer Zweckbestimmung nach anderen Vorschriften überschneiden. Siehe z.B.

  • Sicherheitsabstände und Schutzbereiche nach den Technischen Regeln Druckgase "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" (TRG 280),
  • Schutzabstände nach den Technischen Regeln Druckbehälter "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" (TRB 610),
  • Schutzstreifen außerhalb der Auffangräume nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Läger" (TRbF 110),
  • Schutzzonen nach den Technischen Regeln Druckgase "Füllanlagen; Errichten von Füllanlagen" (TRG 401).

3.7.2 Schutzabstände sind nicht erforderlich

  • zu Gebäuden und Einrichtungen, die dem Betrieb der Anlage dienen, sofern sie aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen bestehen,
  • zu anderen brennbaren Stoffen, wenn von diesen Stoffen keine gefährliche Brandbelastung ausgeht,
  • zu Verkehrswegen des nichtöffentlichen Verkehrs, sofern diese nur dem fließenden Verkehr dienen und durch Halteverbotsschilder gekennzeichnet sind,
  • für erdgedeckte und zu erdgedeckten Anlagenteilen,
  • für Anlagen mit Gasen, die weder brennbar noch gesundheitsgefährlich sind und die drucklos betrieben werden,
  • um Verbindungsleitungen.
    Schutzabstände bestehen nur um Anlagen, nicht zwischen Anlagenteilen. Zwischen Anlagenteilen einer Anlage sind Abstände nach Abschnitt 3.8 erforderlich.

    Hinsichtlich nicht brennbarer oder schwer entflammbarer Baustoffe siehe DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile".

    Eine gegenseitige Gefährdung von Anlagen und Fahrzeugen liegt dann nicht vor, wenn

    • innerhalb des Schutzabstandes keine Fahrzeuge abgestellt werden; siehe auch Abschnitt 3.11.2
      und
    • die Anlagenteile gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.

    Anlagenteile sind erdgedeckt, wenn mindestens 0,5 m Erddeckung vorhanden ist.

    Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für Gase, die den Bereich einer Anlage überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehen. Zu den Verbindungsleitungen gehören auch die erforderlichen Armaturen.

3.7.3 Schutzabstände nach Abschnitt 3.7.1 dürfen durch geeignete Baulichkeiten oder durch andere Schutzmaßnahmen reduziert werden.

Der Schutzabstand darf durch eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechend der Anlagenhöhe, die auch einen ausreichenden mechanischen Schutz bietet, vermindert werden. Anstelle von Schutzwänden darf auch eine Gebäudewand den Schutzabstand vermindern, so weit die Gebäudewand zur Verminderung des Schutzabstandes aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 besteht und öffnungslos ist.

Beim Errichten von Schutzwänden ist darauf zu achten, dass der Abstand zu Anlagen und Anlagenteilen mindestens 1 m beträgt.

Andere Schutzmaßnahmen sind z.B. Schutzkonstruktion gegen mechanische Beschädigung, Wärmedämmung.

Reicht der Schutzabstand über die Grundstücksgrenze hinaus, kann die Einhaltung der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit des angrenzenden Geländes, z.B. durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten, gesichert werden.

3.7.4 Ein Schutzabstand nach Abschnitt 3.7.1

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