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Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die seit 1. April 2006 außer Kraft gesetzt worden sind
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Inhaltsverzeichnis
Kapitel | Titel |
Betreiben von ... | |
2.39 | ... Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung |
2.40ff. | ... zurzeit frei |
Kapitel 2.39
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Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
[Inhalte aus bisheriger BGV C6]
( Übersicht;zurückgezogen)
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DGUV-Newsletter 04/2022:
Inhalte siehe: DGUV Informationen 203-092 "Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen"
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas.
Zu Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas gehören auch Brenngas-Luft-Mischanlagen.Zu Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas können auch Anlagen von Klär-, Bio- und Deponiegas gehören.
Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas können auch in Gebäuden und auf Grundstücken von gewerblichen und industriellen Unternehmen errichtet sein.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung, soweit sein Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.
Staatliche Rechtsvorschriften sind z.B.
- Betriebssicherheitsverordnung,
- Druckgeräteverordnung,
- Verordnung über Gashochdruckleitungen,
- Bergverordnungen.
1.3 Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf
Für das Arbeiten an Gasleitungen siehe Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).Hinsichtlich Hochofengas siehe Unfallverhütungsvorschrift "Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen" (BGV C20).
Hinsichtlich Verdichter siehe Kapitel 2.11 "Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500). Unter Verdichter ist nicht die Verdichteranlage zu verstehen.
Zu Gas-Installationen siehe z.B. DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gas-Installationen".
Hinsichtlich der Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren siehe Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
Hinsichtlich des Begriffes "leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas" siehe § 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz.Anlagen für Gase umfassen Baugruppen zum Erzeugen, Speichern, Verdichten, Entspannen, Regeln, Mischen, Aufbereiten, Messen und Trocknen.
Zu den Gasen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit gehören z.B. Erdgas, Kokereigas, Spaltgas, Flüssiggas-Luft-Gemische, ferner Klärgase und Deponiegase, Grubengas, synthetisches Erdgas sowie deren Gemische.
In der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas werden Brenngase in Gasfamilien zusammengefasst. Ihre Qualitätsanforderungen sind in den DVGW-Arbeitsblättern G 260/I "Gasbeschaffenheit", G 260/II "Ergänzungsregeln für Gase der 2. Gasfamilie"; die Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen ist im DVGW-Arbeitsblatt G 262 "Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen" festgelegt.
Die Dichte eines Gases ist abhängig von seiner Temperatur. Aus diesem Grunde kann sich das Dichteverhältnis zu Luft durch Erwärmung oder Abkühlung des Gases wesentlich ändern. Auch die Feuchte der Umgebungsluft kann sich auf den Zustand des Gases nach seinem Austritt auswirken.
Hinsichtlich explosionsgefährdete Bereiche siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).
(Stand: 28.04.2022)
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