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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention (BGR A1)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 10/2005; 01/2009)



Redakt. Hinweis:
siehe auch: BGR A1 / DGUV Regel 100-001 (05/2014)

Hinweis

Als erster Baustein eines modernen, schutzzielorientierten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks ist die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.

Durch den weitgehenden Verzicht auf sehr konkrete Bestimmungen, wie sie noch in der vorherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) enthalten waren, ergaben sich Freiräume bei der Auslegung dieser Vorschrift. Diese Freiräume werden nun durch die praxisorientierte BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1) beispielhaft ausgefüllt.

Diese BG-Regel wurde unter Federführung der damaligen BGZ im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens bei allen BGen, dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie den Sozialpartnern geprüft und am 31. August 2005 vom zuständigen Gremium des HVBG (seit dem 1.6.2007 DGUV) verabschiedet.

Die Struktur der BG-Regel orientiert sich an der Vorschrift und bietet zu den einzelnen Anforderungen Präzisierungen und Konkretisierungen an. Insbesondere zu inhaltlich verwendeten Begriffen der Vorschrift, z.B. "besondere Gefahr", sowie zu unbestimmten Rechtsbegriffen werden Erklärungen und ggf. anschauliche, praxisbezogene Beispiele geliefert. Alle wichtigen in der BG-Regel verwendeten Begriffe werden in einem beigefügten Glossar definiert. Für die Dokumentation der Unterweisung, die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten sowie für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten werden Musterformulare angeboten.

Diese BG-Regel liefert dem Anwender die notwendigen Grundlageninformationen, um die in der Vorschrift geforderten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz erfüllen zu können. Dazu gehört auch, dass im Anhang auszugsweise die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften aufgeführt werden, auf die in der Vorschrift Bezug genommen wird.

Gegenüber der Fassung vom Oktober 2005 sind Aktualisierungen vor dem Hintergrund des Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetzes in den §§ 15 ff. SGB VII eingetreten.

Diese wurden in Anhang 1 dieser aktualisierten Fassung übernommen. Im Übrigen bleibt die BGR A1 vom Oktober 2005 unverändert.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Fettdruck erfolgen, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.

Soweit in dieser BG-Regel auf die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift bzw. einzelne Bestimmungen hieraus verwiesen wird, erfolgen die Verweise an erstgenannter Stelle in vollem Umfang, hiernach wird die Kurzform"Vorschrift" verwendet, wobei diese inkursivem undunterstrichenem Druck erfolgt.

1 Anwendungsbereich

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Unfallverhütungsvorschriften

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