umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 11 BG der chemischen Industrie (2)

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2.2.1 Obligatorischer Teil

Zum obligatorischen Teil der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehören zwei regional durchgeführte Aufbauveranstaltungen zu den Themen

Die Veranstaltung "Grundlagen des Arbeitsschutzes/Gefährdungsbeurteilung" findet im jeweiligen Betrieb statt. Hierfür steht dem Unternehmer bis zu einem Tag lang ein Technischer Aufsichtsbeamter oder ein Revisionsingenieur der BG Chemie in seinem Betrieb zur Verfügung. Dabei erfolgt sowohl eine eingehende betriebsbezogene Information des Unternehmers über die für das jeweilige Unternehmen relevanten grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes als auch eine aktive Unterstützung bei der Durchführung einer systematischen betriebsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden dokumentiert 4). Auf diesem Serviceteil baut eine betriebsärztliche Grundstatuserhebung auf, welche die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung um betriebsärztliche Aspekte ergänzt. Hierbei unterstützt die BG Chemie unter Einschaltung arbeitsmedizinischen, praxiserfahrenen Sachverstandes den Unternehmer bei seiner Ermittlungspflicht nach § 5 ArbSchG. Dies geschieht durch eine Bewertung der vorgelegten Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung dahingehend, ob eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt erforderlich ist.

Für diese Bewertung liefert ein im Merkblatt a 016 der BG Chemie enthaltenes, gemeinsam mit Betriebsärzten entwickeltes spezielles Formblatt die Grundlage. Sie wird als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, ebenso wie auch die mögliche Feststellung, dass eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist und somit eine Erst-Betriebsbegehung durch einen Betriebsarzt für erforderlich gehalten wird. Die daraus resultierende betriebsärztliche Basisbeurteilung im Betrieb wird dann ebenfalls als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Die zweite Aufbauveranstaltung " Grundlegende gesundheitsbezogene Aspekte" findet regional in der Nähe der Unternehmen statt. Mit ihr soll Verständnis für dieses Feld geweckt werden. Zu diesem Zweck informiert ein Arbeitsmediziner, der Erfahrungen in der betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben hat, den Unternehmer insbesondere über die Handlungsfelder des Betriebsarztes und über Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen der Beschäftigten, einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Des Weiteren werden ausgewählte betriebsärztliche Themenfelder angesprochen, die üblicherweise in jedem Unternehmen eine Rolle spielen können. Dazu gehört auch die Sensibilisierung des Unternehmers für tätigkeitsbezogen häufig auftretende, typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten.

2.2.2 Variabler Teil

Als Themen des variablen Teils der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen werden Aufbauseminare insbesondere zu den nachstehend genannten Sachgebieten angeboten, bei denen jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird:

Im Bedarfsfall können diese Aufbauseminare auch auf andere Sachgebiete ausgeweitet werden.

Die Berufsgenossenschaft ermittelt anhand von Checklisten die Gefährdungsmerkmale des Betriebes und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeitsschutzes und legt danach fest, welche Aufbauseminare der Unternehmer zu besuchen hat.

Für die einzelnen Sachgebiete sind jeweils eigene eintägige Aufbauseminare vorgesehen, die grundsätzlich regional in der Nähe der Unternehmen angeboten werden.

2.3 Fortbildungsmaßnahmen

Nach Abschluss der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der BG Chemie durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil.

Die regelmäßige Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen sichert die fortlaufende Berechtigung zur Teilnahme am alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3, bis er das Grundseminar absolviert hat. Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbauseminare noch nicht absolviert hat, legt die Berufsgenossenschaft den Umfang der sachgerechten bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung mindestens einmal jährlich fest.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich auch bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätig werden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise 

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Die Berufsgenossenschaft überprüft regelmäßig, ob die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodells nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Wahlweises Verfahren für die Berechnung der Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (anwendbar bis zum 31. Dezember 2008) Anlage 4


(zu § 6 Abs. 4)

Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes kann bis zum 31. Dezember 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Januar 1996, Ausgabe 4/97, berechnet werden.

Die Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit kann bis zum 31. Dezember 2008 nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 2004, berechnet werden.

Erforderlichenfalls sind diese beiden Unfallverhütungsvorschriften beim zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie erhältlich.

Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am 19. November 2004 beschlossen.

Heidelberg, den 19. November 2004

Der Vorstand
der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
Im Auftrag
gez. Dr. Radek
(Dienstsiegel)


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Tätigwerden von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 1


(zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)

1 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Dem Unternehmer obliegen umfassende Verpflichtungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hierzu gehört auch, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen unter Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu beurteilen.

Die systematische und umfassende Beurteilung von Gefährdungen schließt auch die angemessene Berücksichtigung von Belastungen ein.

Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird der Unternehmer von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten und unterstützt.

Bei der Festlegung des Betreuungsumfanges durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird möglichen effektivitäts-/effizienzsteigernden Synergieeffekten mit steigender Beschäftigten (z.B. in großen Unternehmen, in Unternehmenspools und in Industrieparks) insbesondere bei der sicherheitstechnischen Grundbetreuung durch niedrigere Grundbetreuungsfaktoren bei höheren Beschäftigtenzahlen Rechnung getragen (vgl. 4 und Anhang 4).

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19  Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpflichtet hat.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser mindestens die Anforderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen haben.

Hinsichtlich einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte wird auf die amtlichen Bekanntmachungen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/1994 S. 70 "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" und "Gemeinsame Erklärung zur Qualität der Betreuung der Betriebe nach dem Arbeitsschutzgesetz" im Bundesarbeitsblatt Heft 11/2000 S. 34-35 verwiesen.

Die Anforderungen erfüllen beispielsweise gütegeprüfte Dienstleister, die über ein Qualitätszertifikat wie z.B. nach GQa oder GQB bzw. vergleichbaren Kriterien verfügen.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (BGG 963).

Grundlage der Liste der Gefährdungen im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung ist das Merkblatt a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" der BG Chemie.

Für die betriebsspezifische Festlegung der Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2 steht im Anhang 4 eine Handlungsanleitung mit Erläuterungen zur Verfügung. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers festzulegen, welche zusätzlichen Aufgabenfelder gemäß Anlage 2 von Relevanz sind. Er lässt sich hierbei durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit fachkundig beraten. Im Bedarfsfall hilft ihm dabei auch der für den Betrieb zuständige Technische Aufsichtsbeamte bzw. ein Revisionsingenieur der BG Chemie.

Die nach Anlage 2 ermittelte Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Betrieben mit durchschnittlich mehr als 10 Beschäftigten je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. Bei einem nicht im Betrieb angestellten Betriebsarzt bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können demzufolge z.B. Wegezeiten nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Dagegen ist die Anrechnung von Zeiten außerhalb der Betriebsbetreuung vor Ort in Höhe von maximal einem Drittel der Einsatzzeit für beispielsweise Dokumentation, Recherchen und Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen möglich.

2 Ermittlung der Zahl der Beschäftigten

Bei der Berechnung des Schwellenwertes in § 2 Abs. 2 und 3 werden in Anlehnung an § 6 Arbeitsschutzgesetz bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (z.B. als Leiharbeitnehmer).

In Heimarbeit Beschäftigte werden bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

3 Berichte

Für bestellte Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für den verpflichteten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst besteht eine schriftliche Berichtspflicht.

Hauptamtlich tätige Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in einem Bericht zusammenfassen.

Nebenamtlich tätige Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienst geben Berichte zu ihrem jeweiligen Tätigwerden ab.

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen. Dies soll auch im Bericht deutlich zum Ausdruck kommen. Als Handlungshilfen für die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen stellt die BG Chemie neben den Merkblättern a 016 "Gefährdungsbeurteilung - Warum? Wer? Wie?" und a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" eine Mappe "Arbeitshilfen zur Gefährdungsbeurteilung" zur Verfügung.

Der Bericht enthält insbesondere Hinweise auf die

Der Bericht des Betriebsarztes enthält außerdem

4 Unternehmen, Unternehmenspools und Industrieparks

Unternehmen bestehen aus Produktionsbereichen (produzierende und produktionsnahe Bereiche) sowie Verwaltungsbereichen (kaufmännische und verwaltende Bereiche).

Produktionsnahe Bereiche sind insbesondere

Zu Verwaltungsbereichen gehören z.B.

Eine Zuordnung zu Verwaltungsbereichen setzt voraus, dass an diesen Arbeitsplätzen keine Gefährdungen durch Produktionsbereiche bestehen.

Ein Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und Rechtsträger kann aus einem einzelnen Betrieb oder aus mehreren Betrieben bestehen. Ein Betrieb kann selbständig sein oder aus verschiedenen, selbständigen und nicht selbständigen Betriebsteilen bestehen, die sich auch an unterschiedlichen Standorten befinden können.

Entsprechend § 4 BetrVG gelten Betriebe als selbständig, wenn sie

Für jeden selbständigen Betrieb mit mehr als durchschnittlich 10 Beschäftigten wird die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 3 eigenständig ermittelt.

Nicht selbständige Betriebsteile werden demjenigen selbständigen Betrieb zugeordnet, bei dem die Betriebsleitung ihren Sitz hat (Hauptbetrieb). Die Mindesteinsatzzeiten werden nach § 2 Abs. 3 auf der Basis der Summe der Beschäftigtenzahlen für den gesamten Betrieb ermittelt. In gleicher Weise werden auch die nach Anlage 2 ermittelten zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder für Produktionsbereiche des nicht selbständigen Betriebsteils im Rahmen einer Gesamtmengenbetrachtung beim Hauptbetrieb berücksichtigt.

Eine weitere Besonderheit stellen Unternehmenspools und Industrieparks dar.

Ein Unternehmenspool wird als Zusammenschluss von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten - ohne dass ihre Betriebe aneinander grenzen müssen - zur gemeinsamen Nutzung von Dienstleistungen, u. a. zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, definiert. Dabei wird aus wirtschaftlichen Überlegungen davon ausgegangen, dass die betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuten Betriebe dieser Unternehmen in einem Umkreis von bis zu 50 km liegen.

Industrieparks (Chemieparks) entstehen durch mehrere selbständige, unmittelbar aneinander grenzende bzw. miteinander verzahnte Unternehmen oder Betriebe auf einem geschlossenen, umzäunten Werksgelände (Industriegelände) mit gemeinsamer Infrastruktur.

Erfolgt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmenspools und Industrieparks aus einer Hand, so kann eine den Verhältnissen in einem geschlossenen Betrieb vergleichbare Effizienz und Effektivität ermöglicht werden. Damit kommen Synergieeffekte zum Tragen und bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit kann die Gesamtzahl aller Beschäftigten zu Grunde gelegt werden. Können sich jedoch bei Industrieparks und ggf. auch bei Unternehmenspools durch die unmittelbare Nähe gegenseitige Gefährdungen ergeben, so kann eine aus dieser Berechnung resultierende Senkung der Einsatzzeit nur dann voll angerechnet werden, wenn zusätzliche betriebs- oder unternehmensübergreifende Koordinierungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gefährdungen (z.B. Standort-Nutzungsvertrag, gemeinsame Sicherheitskonzepte und Sicherheitsstandards in Standort-Vereinbarungen) getroffen werden.

Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmenspools oder Industrieparks macht Einzelfallbetrachtungen hinsichtlich der Festlegung der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder für Produktionsbereiche und eventueller Koordinierungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten 5) erforderlich.

Auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, bei denen auf die Festlegung von Einsatzzeiten verzichtet und stattdessen der Leistungsumfang der Betreuung vorgeschrieben wird, können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen und damit Synergieeffekte wirksam werden lassen.


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Aufgabenlisten und Entscheidungskriterien für die Durchführung des betriebsspezifischen Teils der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung Anhang 2


Grundlage der Liste der Gefährdungen, die arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich machen, ist das Merkblatt a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" der BG Chemie.

Die Entscheidungskriterien orientieren sich insbesondere daran, ob

Maßgebend für die Bewertung ist die abstrakte Möglichkeit des Wirksamwerdens zusätzlicher betriebsspezifischer Aufgabenfelder, unabhängig von eventuell getroffenen Maßnahmen.

1. Zusätzliche Aufgabenfelder für den Betriebsarzt

Sachgebiete

Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder ZAF (Gefährdungsfaktoren) Entscheidungskriterien
Häufigkeit der Exposition bzw. Arbeiten Zusätzliche Kriterien ZAF vorhanden
(ja = x)
Organisation 1 Gefährliche Einzelarbeitsplätze
(Arbeitsplätze, an denen gefährliche Arbeiten i. S. § 8 BGV A1 allein ausgeführt werden, sofern sie nicht Nummer 2 oder 6 zuzuordnen sind)
Mindestens 1 x monatlich    
2 Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen, Druckprüfungen mit Gasen Mindestens 1 x monatlich    
3 Sozialmedizinische Fragestellungen
(z.B. Wiedereingliederung von Rehabilitanden, Schwerbehindertenbetreuung)
Mindestens 1 x monatlich    
4 Spezielle Programme/Projekte für betriebliche Gesundheitsförderung und zur Vermeidung von psychomentalen Fehlbelastungen
(z.B. körperliche und seelische Gesundheit, Mitarbeiter-Unterstützungsprogramme, work-life-balance)
Unabhängig von Häufigkeit Steuerungsinstrument (z.B. Betriebsvereinbarung, formalisierte Programme, Unternehmensleitlinien oder dergleichen)  
5 Spezielle Programme zur Suchtprävention und -intervention Unabhängig von Häufigkeit Steuerungsinstrument (z.B. Betriebsvereinbarung, formalisierte Programme, Unternehmensleitlinien oder dergleichen)  
Arbeitsplatz 6 Befahren von und Arbeiten in Behältern, engen Räumen und Silos Mindestens 1 x monatlich    
7 Hafenarbeiten Unabhängig von Häufigkeit und Dauer Betriebseigene Hafenanlagen.  
Ergonomie 8 Heben und Tragen von Lasten
> 15 kg für Frauen, > 25 kg für Männer.
Bei ergonomisch ungünstigen Bedingungen (z.B. seitliches Verdrehen des Oberkörpers in gebückter Haltung, nicht ausreichende Stehhöhe, extremer Rumpfbeugungswinkel, großer Schwerpunktabstand bei sperrigen Lasten): >10 kg für Frauen, >20 kg für Männer.
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Mehr als 1 Stunde/Schicht bzw. mehr als 40 Hebevorgänge/Schicht.  
9 Einseitig belastende Tätigkeiten
(z.B. Arbeiten in Zwangshaltung, sich ständig wiederholende Arbeitsgänge wie Palettierung bzw. Kommissionierung von Hand u. dgl.)
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Mehr als 25 % pro Schicht.  
10 Besondere klimatische Verhältnisse
(z.B. Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft wie bei Arbeiten in teilweise geschlossenen Hallen und Durchfahrten).
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Hitze: > 30 °C, Kälte: < -25 °C.
Nässe: Tragen von Nässeschutzkleidung erforderlich.
Mehr als 25 % pro Schicht.
 
11 Hohe Informationsdichte, herabgesetzte Wachheit (Vigilanz) bei Überwachungs-, Kontroll- und Steuertätigkeiten
(z.B. hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und geringe Eingriffserfordernisse in Leitständen, Messwarten).
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Mehr als 50 % pro Schicht.  
Stoffe 12 Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, flüssigen und festen Stoffen mit hoher gesundheitlicher Gefährdung
(vgl. Anmerkungen zur Tabelle)
Mindestens 1 x monatlich    
13 Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, flüssigen und festen Stoffen mit sehr hoher gesundheitlicher Gefährdung
(vgl. Anmerkungen zur Tabelle)
Mindestens 1 x monatlich    
14 Besondere umweltmedizinische Fragestellungen
mit Bezug zum Arbeitsschutz
Unabhängig von Häufigkeit z.B. wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage nach BImSchG vorhanden ist.  
Brände/Explosionen 15 Gefährliche Prozesse
(z.B. exotherme Prozesse, physikalische Explosionen)
Mindestens 1 x monatlich    
Biologische Arbeitsstoffe 16 Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Unabhängig von Häufigkeit Natürliche biologische Arbeitsstoffe ab Risikogruppe 2.
Gentechnisch veränderte Organismen ab Risikogruppe 1.
 
17 Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(z.B. Kompostierung, Kläranlagen, Recycling)
Unabhängig von Häufigkeit Betriebseigene Anlagen.  
Spezielle physikalische Einwirkungen 18 Lärm Unabhängig von Häufigkeit Ab Erreichen bzw. Überschreiten eines personenbezogenen Beurteilungspegels von 85 dB (A).  
19 Arbeiten mit Ultraschall
(z.B. Schweißanlagen)
Unabhängig von Häufigkeit Ab Erreichen bzw. Überschreiten eines Schalldruckpegels von 110 dB.  
20 Umgang mit nicht ionisierender Strahlung
(z.B. UV- Trocknungs- und Entkeimungsanlagen, IR- Trocknungsanlagen, Mikrowellenanlagen, Laser)
Mindestens 1 x monatlich Laser: Wenn ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden muss.  
21 Umgang mit ionisierender Strahlung
(Röntgen- und radioaktive Strahlung)
Unabhängig von Häufigkeit Wenn ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist.  
22 Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder
(z.B. Hochfrequenzfelder, HF-Trocknungsanlagen, Hochspannungsanlagen, Felder mit hohen magnetischen Flussdichten.
Unabhängig von Häufigkeit    
Arbeitszeit 23 Wechselschicht mit Nachtschicht Regelmäßig    
Sonstige 24 Umgang mit Versuchstieren
(z.B. Toxikologie)
Unabhängig von Häufigkeit    
25 Umgang mit Versuchspflanzen
(z.B. landwirtschaftliche Versuchsanlagen und Kulturen)
Unabhängig von Häufigkeit    
  Summe der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder ZAF des Betriebsarztes


2. Zusätzliche Aufgabenfelder für die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sachgebiete

Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder ZAF (Gefährdungsfaktoren) Entscheidungskriterien
Häufigkeit der Exposition bzw. Arbeiten Zusätzliche Kriterien ZAF vorhanden
(ja = x)
Organisation 1 Koordination von Fremdfirmen Unabhängig von Häufigkeit Personeller Fremdfirmenanteil > 10%  
2 Gefährliche Einzelarbeitsplätze
(Arbeitsplätze, an denen gefährliche Arbeiten i. S. § 8 BGV A1 allein ausgeführt werden, sofern sie nicht Nummer 3 oder 4 zuzuordnen sind)
Mindestens 1 x monatlich    
3 Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen, Druckprüfungen mit Gasen Mindestens 1 x monatlich    
Arbeitsplatz 4 Befahren von und Arbeiten in Behältern, engen Räumen und Silos Mindestens 1 x monatlich    
5 Hafenarbeiten Unabhängig von Häufigkeit und Dauer Betriebseigene Hafenanlagen.  
Ergonomie 6 Heben und Tragen von Lasten
> 15 kg für Frauen, > 25 kg für Männer.
Bei ergonomisch ungünstigen Bedingungen (z.B. seitliches Verdrehen des Oberkörpers in gebückter Haltung, nicht ausreichende
Stehhöhe, extremer Rumpfbeugungswinkel, großer Schwerpunktabstand bei sperrigen Lasten):
>10 kg für Frauen, >20 kg für Männer.
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Mehr als 1 Stunde/Schicht bzw. mehr als 40 Hebevorgänge/Schicht.  
7 Einseitig belastende Tätigkeiten
(z.B. Arbeiten in Zwangshaltung, sich ständig wiederholende Arbeitsgänge wie Palettierung bzw. Kommissionierung von Hand u. dgl.)
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Mehr als 25 % pro Schicht.  
8 Besondere klimatische Verhältnisse
(z.B. Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft wie bei Arbeiten in teilweise geschlossenen Hallen und Durchfahrten).
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Hitze: > 30 °C, Kälte: < -25 °C.
Nässe: Tragen von Nässeschutzkleidung erforderlich.
Mehr als 25 % pro Schicht.
 
9 Hohe Informationsdichte, herabgesetzte Wachheit (Vigilanz) bei Überwachungs-, Kontroll- und Steuertätigkeiten
(z.B. hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und geringe Eingriffserfordernisse in Leitständen, Messwarten).
Regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich Mehr als 50 % pro Schicht.  
Stoffe 10 Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, flüssigen und festen Stoffen mit hoher gesundheitlicher Gefährdung
(vgl. Anmerkungen zur Tabelle)
Mindestens 1 x monatlich    
11 Umgang mit Gasen, Dämpfen, Aerosolen, Stäuben, flüssigen und festen Stoffen mit sehr hoher gesundheitlicher Gefährdung
(vgl. Anmerkungen zur Tabelle)
Mindestens 1 x monatlich    

Brände/ Explosionen

12 Brennbare Flüssigkeiten / Stäube / Gase Mindestens 1 x monatlich    
13 Gefährliche Prozesse
(z.B. exotherme Prozesse, physikalische Explosionen)
Mindestens 1 x monatlich    
14 Umgang mit Explosivstoffen oder Ammoniumnitrat der Gruppe a nach TRGS 511
(ausgenommen organische Peroxide)
Unabhängig von Häufigkeit    
15 Umgang mit organischen Peroxiden Unabhängig von Häufigkeit    
16 Umgang mit selbstentzündlichen Stoffen (ausgenommen organische Peroxide) Unabhängig von Häufigkeit    
Biologische Arbeitsstoffe 17 Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Unabhängig von Häufigkeit Natürliche biologische Arbeitsstoffe ab Risikogruppe 2. Gentechnisch veränderte Organismen ab Risikogruppe 1.  
18 Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(z.B. Kompostierung, Kläranlagen, Recycling)
Unabhängig von Häufigkeit Betriebseigene Anlagen.  

Speziellephysikalische Einwirkungen

19 Lärm Unabhängig von Häufigkeit Ab Erreichen bzw. Überschreiten eines personenbezogenen Beurteilungspegels von 85 dB (A).  
20 Arbeiten mit Ultraschall
(z.B. Schweißanlagen)
Unabhängig von Häufigkeit Ab Erreichen bzw. Überschreiten eines Schalldruckpegels von 110 dB.  
21 Umgang mit nicht ionisierender Strahlung
(z.B. UV -Trocknungs- und Entkeimungsanlagen, IR- Trocknungsanlagen, Mikrowellenanlagen, Laser)
Mindestens 1 x monatlich Laser: Wenn ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden muss.  
22 Umgang mit ionisierender Strahlung
(Röntgen- und radioaktive Strahlung)
Mindestens 1 x monatlich Laser: Wenn ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden muss.  
23 Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder
(z.B. Hochfrequenzfelder, HF-Trocknungsanlagen, Hochspannungsanlagen, Felder mit hohen magnetischen Flussdichten.
Unabhängig von Häufigkeit Wenn ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist.  
Arbeitszeit 24 Wechselschicht mit Nachtschicht Regelmäßig    
Sonstige 25 Umgang mit Versuchstieren
(z.B. Toxikologie)
Unabhängig von Häufigkeit    
26 Umgang mit Versuchspflanzen
(z.B. landwirtschaftliche Versuchsanlagen und Kulturen)
Unabhängig von Häufigkeit    
  Summe der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder ZAF der Fachkraft für Arbeitssicherheit


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