umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 11 BG der chemischen Industrie (3)

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Anmerkungen zur Tabelle:

Erläuterungen zur Einteilung von Gefahrstoffen in Gefährdungsgruppen

Nach TRGS 440, Anlage 2 (Spaltenmodell) werden Gefahrstoffe entsprechend ihrer R-Sätze in die drei Gruppen

gesundheitliche Gefährdung eingeteilt.


Gefährdungsgruppe 1: Gefahrstoffe mit geringer und mittlerer gesundheitlicher Gefährdung

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 34 Verursacht Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen


Gefährdungsgruppe 2: Gefahrstoffe mit hoher gesundheitlicher Gefährdung

R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R 68 Irreversibler Schaden möglich


Gefährdungsgruppe 3: Gefahrstoffe mitsehr hoher gesundheitlicher Gefährdung

R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen


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Aus- und Fortbildung Anhang 3


1 Aus- und Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkraft für Arbeitssicherheit - eine anspruchsvolle Zusatzqualifikation". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Zur Fachkraft für Arbeitssicherheit können nach § 4 Abs. 3 auch Personen mit Hochschulausbildung ausgebildet werden, die zur Erfüllung der sich aus § 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügen.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf dem in den Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (vertiefende Ausbildung) erworbenen Wissen aufgebaut wird.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Das Thema "Sicher arbeiten in Laboratorien" ist als Selbststudium (CBT) vorgesehen.

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I und II durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Die Anforderungen an die Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, gelten auch für externe Fachkräfte und solche von überbetrieblichen Diensten.

2 Fortbildung von Betriebsärzten

Bezüglich der Teilnahme an arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen wird auf § 2 Abs. 3 ASiG verwiesen. Geeignet sind z.B. Fortbildungsveranstaltungen, zu denen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, ihre Landesverbände oder der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften einladen sowie Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte und ärztlicher Standesorganisationen, soweit deren Inhalt Bezug zum betrieblichen Geschehen hat.


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Handlungsanleitung Anhang 4

Betriebsspezifische Festlegung der Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 3)

1 Einleitung

Bei der betriebsspezifischen Festlegung von Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit handelt es sich um einen zeitgemäßen Ansatz, der anstelle pauschaler Vorgaben die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit stärkt und die individuelle Situation des jeweiligen Betriebes berücksichtigt.

Der Ansatz geht davon aus, dass sich das Tätigkeitsfeld eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach §§ 3 bzw. 6 ASiG an den tatsächlich im Betrieb vorhandenen Gefährdungen orientiert. Basis hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Gefährdungen sind im Merkblatt a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" der BG Chemie systematisch gelistet. Zusätzliche arbeitsmedizinische Informationen enthält ein entsprechendes Formblatt im Merkblatt a 016 "Gefährdungsbeurteilung - Wie? Warum? Wer?".

Grundsätzlich wird bei der Ermittlung der Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zwischen Produktionsbereichen (produzierende und produktionsnahe Bereiche) sowie Verwaltungsbereichen (kaufmännische und verwaltende Bereiche), die im Vergleich zu Produktionsbereichen ein erheblich niedrigeres Gefährdungspotenzial aufweisen, unterschieden.

Produktionsnahe Bereiche sind insbesondere

Zu Verwaltungsbereichen gehören z.B.

Eine Zuordnung zu Verwaltungsbereichen setzt voraus, dass an diesen Arbeitsplätzen keine Gefährdungen durch Produktionsbereiche bestehen.

2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung - Einsatzzeiten

Die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung setzen sich zusammen aus

2.1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung

Zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung gehören solche Gefährdungen gemäß Merkblatt a 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" der BG Chemie, die üblicherweise in allen Betrieben von dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bearbeiten sind: vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 3, Abschnitt 2.

Somit werden der betriebsärztlichenund sicherheitstechnischen Grundbetreuung Gefährdungen aus folgenden Sachgebieten mit unterschiedlicher Gewichtung beispielsweise zugeordnet:

Zur vorwiegend betriebsärztlichen Grundbetreuung gehören darüber hinaus beispielsweise:

Der vorwiegend sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind beispielsweise folgende Themenfelder zuzuordnen:

Für diese Betreuungsleistung gelten folgende Grundbetreuungsfaktoren:

Tabelle 1: Grundbetreuungsfaktoren in Abhängigkeit von der Zahl der Arbeitnehmer

(1) Betriebsarzt

(2) Fachkraft für Arbeitssicherheit

Größenintervall
n
Grundbetreuungsfaktoren
F/Prod)n
Stunden/Arbeitnehmer x Jahr in Produktionsbereichen
Grundbetreuungsfaktoren F(Verw)
Stunden/Arbeitnehmer x Jahr in x Jahr Verwaltungsbereichen
  Zahl der Arbeitnehmer (1) (2) (1) (2)
1 0-50 0,4 2,0 0,2 0,3
2 51-500 0,4 1,7
3 501-1000 0,3 1,3
4 1001-4000 0,3 0,9
5 4001-10 000 0,2 0,4
6 über 10 000 0,2 0,2


2.2 Produktionsbereiche - Betriebsspezifische Aufgabenfelder

Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder in produzierenden und produktionsnahen Bereichen ergeben sich für die Berechnung der Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit dann, wenn besondere Gefährdungen in einem Betrieb Relevanz besitzen: vgl. Anhang 2.

Die dort genannten Entscheidungskriterien orientieren sich insbesondere daran, ob

Maßgebend für die Bewertung ist die abstrakte Möglichkeit des Wirksamwerdens zusätzlicher betriebsspezifischer Aufgabenfelder, unabhängig von eventuell getroffenen Maßnahmen.

2.3 Vorgehensweise und Berechnungsbeispiele

Der Unternehmer ermittelt für seinen Betrieb die Beschäftigtenzahlen und unterteilt sie in Verwaltungs- und Produktionsbereiche. Dabei werden die Beschäftigtenzahlen von eventuell vorhandenen nicht selbständigen Betriebsteilen (vgl. Anhang 1, Abschnitt 4) demjenigen selbständigen Betrieb zugeordnet, bei dem die Betriebsleitung ihren Sitz hat (Hauptbetrieb). Die Mindesteinsatzzeiten werden in diesem Fall nach § 2 Abs. 3 auf der Basis der Summe der Beschäftigtenzahlen für den gesamten Betrieb ermittelt.

Anschließend ermittelt der Unternehmer die relevanten zusätzlichen Aufgabenfelder sowohl für den betriebsärztlichen als auch den sicherheitstechnischen Teil der Betreuung unter Zuhilfenahme der "Aufgabenlisten und Entscheidungskriterien für die Durchführung des betriebsspezifischen Teils der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" (siehe Anhang 2). Zusätzliche Aufgabenfelder von nicht selbständigen Betriebsteilen werden im Rahmen einer Gesamtmengenbetrachtung beim Hauptbetrieb berücksichtigt. Die Liste mit den ermittelten zusätzlichen Aufgabenfeldern wird aufbewahrt und bei Veränderungen, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert.

Im Bedarfsfall hilft bei der Ermittlung der für das Unternehmen bzw. den Betrieb zuständige Technische Aufsichtsbeamte bzw. ein Revisionsingenieur der BG Chemie.

Als Hilfestellung bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit steht ein entsprechendes Rechenprogramm auf der Homepage der BG Chemie unter der Adresse

http://www.bgchemie.de/asicherheit.htm

sowie auf CD-ROM zur Verfügung. Die CD-ROM ist dem Merkblatt a 018 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Einsatzzeiten" beigefügt.

Hier lassen sich

die Mindesteinsatzzeiten unmittelbar ablesen.

Die Berechnung der Mindesteinsatzzeit für den Betrieb beruht auf der Anwendung folgender Formel:

EZ = F(Verw) · AN(Verw) +1Σn F(Prod)n · AN(Prod)n

Dabei sind:

EZ = Mindesteinsatzzeit
F (Verw) = Grundbetreuungsfaktoren für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung in Verwaltungsbereichen
AN (Verw) = Zahl der Arbeitnehmer aus Verwaltungsbereichen
ZAF = Zahl der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder (siehe auch Anhang 2)
F(Prod)n = Betriebsgrößen abhängiger Grundbetreuungsfaktor für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung entsprechend den Größenintervallen n nach Tabelle 1, Abschnitt 2.1
AN (Prod)n = Zahl der Arbeitnehmer aus Produktionsbereichen in den entsprechenden Größenintervallenn
n = Größenintervall nach Tabelle 1, Abschnitt 2.1.

Zeiten für die Durchführung von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften gehören nicht zum Umfang der Mindesteinsatzzeit für den Betriebsarzt.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (z.B. als Leiharbeitnehmer).

In Heimarbeit Beschäftigte werden bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Erfolgt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens, eines Unternehmenspools oder eines Industrieparks aus einer Hand mit vergleichbaren Standards, so kann bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeiten die Gesamtzahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden. Können sich jedoch bei Industrieparks und ggf. auch bei Unternehmenspools durch die unmittelbare Nähe gegenseitige Gefährdungen ergeben, so kann eine aus dieser Berechnung resultierende Senkung der Einsatzzeit nur dann voll angerechnet werden, wenn zusätzliche betriebs- oder unternehmensübergreifende Koordinierungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gefährdungen (z.B. Standort-Nutzungsvertrag, gemeinsame Sicherheitskonzepte und Sicherheitsstandards in Standort-Vereinbarungen) getroffen werden.

Bei der Ermittlung der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder wird grundsätzlich die Gesamtmenge der unterschiedlichen Aufgabenfelder aller beteiligter Unternehmen berücksichtigt.

Die Art der Berechnung des Zeitbedarfs für den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ergibt sich aus folgenden Beispielen:

Beispiel 1:

Betrieb mit 45 Beschäftigten, davon 35 in Produktionsbereichen und 10 in Verwaltungsbereichen; Zahl der zusätzlichen Aufgabenfelder (ZAF):
  für den Betriebsarzt: 4
  für die Fachkraft für Arbeitssicherheit: 5
Einsatzzeit des Betriebsarztes für die 35 Beschäftigten in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 4) x 0,4 x 35 (Größenintervalln = 1) = 19,6 Stunden
Einsatzzeit für die 10 Beschäftigten in der Verwaltung:
0,2 x 10
= 2 Stunden
________________
Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes beträgt damit
21,6 Stunden.
Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit für die 35 Beschäftigten in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 5) x 2,0 x 35 (Größenintervall n = 1) = 105 Stunden
Einsatzzeit für die 10 Beschäftigten in der Verwaltung:
0,3 x 10
= 3 Stunden
________________
Die Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt damit 108 Stunden.

Beispiel 2:

Betrieb mit 800 Beschäftigten, davon 650 in Produktionsbereichen und 150 in Verwaltungsbereichen; Zahl der zusätzlichen Aufgabenfelder (ZAF):
  für den Betriebsarzt: 7
  für die Fachkraft für Arbeitssicherheit: 9
Einsatzzeit des Betriebsarztes für die ersten 50 Beschäftigten in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 7) x 0,4 x 50 (Größenintervall n = 1)
= 34 Stunden
Einsatzzeit für weitere 450 Beschäftigte in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 7) x 0,4 x 450 (Größenintervall n = 2)
= 306 Stunden
Einsatzzeit für weitere 150 Beschäftigte in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 7) x 0,3 x 150 (Größenintervall n = 3)
= 76,5 Stunden
Einsatzzeit für die 150 Beschäftigten in der Verwaltung:
0,2 x 150
= 30 Stunden
________________
Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes beträgt damit 446,5 Stunden
Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit für die ersten 50 Beschäftigten in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 9) x 2,0 x 50 (Größenintervall n = 1)
= 190 Stunden
Einsatzzeit für weitere 450 Beschäftigte in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 9) x 1,7 x 450 (Größenintervall n = 2)
= 1453,5 Stunden
Einsatzzeit für weitere 150 Beschäftigte in Produktionsbereichen:
(1 + 0,1 x 9) x 1,3 x 150 (Größenintervall n = 3)
= 370,5 Stunden
Einsatzzeit für die 150 Beschäftigten in der Verwaltung:
0,3 x 150
= 45 Stunden
________________
Die Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt damit 2059 Stunden.


.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 5


Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I Seite 1885), zuletzt geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2304, 2325)

siehe ASiG

________________

1) Statt des abstrakten Begriffes "Aufsichtsperson" wird bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie die Bezeichnung "Technischer Aufsichtsbeamter" verwendet.

2) LE = Lehreinheit von 45 Minuten

3) Eine Aufbauveranstaltung umfasst in der Regel 8 Lehreinheiten.

4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung macht abweichend von § 6 Abs. 1 ArbSchG auch in Kleinstbetrieben eine Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

5) Eine für die BG Chemie einheitliche Vorgehensweise ist durch interne Hinweise an die Technischen Aufsichtsbeamten sichergestellt.

ENDE

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