umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; BG der Lederindustrie

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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
BG der Lederindustrie
(bisherige BGV A6/A7)

(Ausgabe 01/2006; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel

Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

  1. Brand- und Explosionsschutz
  2. Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe
  3. Verkettete und flexible Systeme
  4. Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredlung von Werk- und Baustoffen
  5. Organisation der Instandhaltung / Störungsbeseitigung
  6. Chemische Verfahren
  7. Gefährdung / Belastung bestimmter Personengruppen

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel

Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies -gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 vorliegen.

(4) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Informations- und Motivationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1996 in der Fassung vom 1. Februar 2003 nachweislich teilgenommen und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Erfordernis der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entsprechenden Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 bis 2.3 der Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift (Motivations- und Informationsmaßnahmen) für ein alternatives Betreuungsmodell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt.

Drittes Kapitel

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1996, in der Fassung vom 1. Februar 2003, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Oktober 1996, in der Fassung vom 1. Februar 2003, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse wiederholt, spätestens aber nach drei Jahren für Betriebe der Gefahrtarifstelle 1 und fünf Jahren für alle anderen Betriebe.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein. Die Unterlagen sind der Berufsgenossenschaft auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben, für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit Betriebsarzt
(Std./ Jahr je Beschäftigtem)
Einsatzzeit Fachkraft für Arbeitssicherheit
(Std./ Jahr je Beschäftigtem)
Gefahrtarifstelle 1 und 6 11 - 100 0,40 2,5
101 - 300 ab 101. Beschäftigten 0,30 ab 101. Beschäftigten 2,5
301 - 1.000 ab 301. Beschäftigten 0,30 ab 301. Beschäftigten 2,0
1.001 - 3.000 ab 1.001. Beschäftigten 0,30 ab 1.001. Beschäftigten 1,2
über 3.000 ab 3.001. Beschäftigten 0,20 ab 3.001. Beschäftigten 0,6
      
Gefahrtarifstelle 3 11 - 100 0,40 1,6
101 - 300 ab 101. Beschäftigten 0,30 ab 101. Beschäftigten 1,6
301 - 1.000 ab 301. Beschäftigten 0,30 ab 301. Beschäftigten 1,4
1.001 - 2.000 ab 1.001. Beschäftigten 0,30 ab 1.001. Beschäftigten 1,0
2.000 - 3000 ab 2.001. Beschäftigten 0,30 ab 2.001. Beschäftigten 0,6
über 3.000 ab 3.001. Beschäftigten 0,20 ab 3.001. Beschäftigten 0,6
     
Gefahrtarifstelle 4 11 - 100 0,25 0,7
über 100 ab 101. Beschäftigten 0,25 ab 101. Beschäftigten 0,5
     
Gefahrtarifstelle 5 und 8 11 - 100 0,35 1,6
101 - 300 ab 101. Beschäftigten 0,25 ab 101. Beschäftigten 1,6
301 - 1.000 ab 301. Beschäftigten 0,25 ab 301. Beschäftigten 1,4
1.001 - 2.000 ab 1.001. Beschäftigten 0,25 ab 1.001. Beschäftigten 1,0
über 2.000 ab 2.001. Beschäftigten 0,25 ab 2.001. Beschäftigten 0,6
     
Gefahrtarifstelle 7 ab 11 0,30 1,0


Gefahrtarifstelle Gewerbezweig
1 Herstellung und Zurichtung von Leder und lederartigen Stoffen, Lederfabriken, Lederfaserwerkstofffabriken, Gerbereien, Lohmühlen, Lohextraktfabriken, Herstellung von Pergament
2 Nicht besetzt
3 Herstellung von technischen Artikeln aus Leder und ähnlichen Erzeugnissen, Arbeiterschutz- und Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten, Herstellung und Zurichtung von Werkstoffen aus Lederabfällen
4 Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien), Lederschärfereien, Färben von Lederwaren, Herstellung von Lederhandschuhen; Kunstlederreparaturbetriebe
5 Herstellung von Ausstattungen für Fahrzeuge aller Art aus Leder, lederartigen Stoffen und Kunststoffen, Herstellung von Sitzen für Fahrzeuge aller Art
6 Herstellung von Wachstuch, Ledertuch und ähnlichen Erzeugnissen, Herstellung von Linoleum und ähnlichen Erzeugnissen
7 Dekorateur- und Raumausstatterbetriebe, wenn Werkstattarbeiten überwiegen, Sattler- und Polstereibetriebe
8 Polstermöbel- und Matratzenfabriken, Herstellung von Polstermaterialien und Formteilen aus pflanzlichen und künstlichen Fasern, tierischen und künstlichen Haaren


(2) Ist eine betriebsärztliche Betreuung wegen spezieller (besonderer) Vorsorgeuntersuchungen erforderlich, muss diese in der vorgeschriebenen Frist durchgeführt werden. Der Zeitaufwand für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften ist außerhalb der Einsatzzeit zu erbringen.

(3) In der Regel sind die Einsatzzeiten jährlich zu erbringen. Liegt die betriebsbezogene jährliche Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes unter 8 Stunden, können die Einsatzzeiten mehrerer Jahre addiert und in einem Zeitraum erbracht werden, in dem die Summe der jährlichen Einsatzzeiten 8 Stunden ergibt, längstens jedoch in einem Zeitraum von 3 Jahren.

(4) Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Diese alternative Betreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn:

beträgt.

Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:

Betriebsart Motivation und brachenneutrale Information des Unternehmers Branchenspezifische Information des Unternehmers
Gefahrtarifstelle 1 Präsenzphase mit Wirksamkeitskontrolle

(Umfang: mindestens 8 Lehreinheiten á 45 Minuten)

Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle
(Umfang: mindestens 20 Lehreinheiten á 45 Minuten)
Alle übrigen Gefahrtarifstellen Präsenzphase mit Wirksamkeitskontrolle (Umfang mindestens 6 Lehreinheiten á 45 Minuten)  


Die Federführung für die Motivations- und Informationsmaßnahmen liegt bei der Berufsgenossenschaft. Sie kann andere Institutionen mit der Durchführung beauftragen. Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen anderer Unfallversicherungsträger können von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden. Motivations- und Informationsmaßnahmen sind nach Veranlassung durch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

2.2 Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen

Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

2.3 Ergänzende Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 4

In diesen ergänzenden spezifischen Motivations- und Informationsmaßnahmen werden insbesondere folgende Themen behandelt:

Der Umfang dieser ergänzenden spezifischen Informations- und Motivationsmaßnahmen entspricht 4 Lehreinheiten á 45 Minuten.

2.4 Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Im Rahmen der Fortbildung wird der Kenntnisstand der Unternehmer aktualisiert. Der Umfang der Fortbildungsmaßnahmen beträgt für Betriebe der Gefahrtarifstelle 1 mindestens 4 Lehreinheiten á 45 Minuten.

2.5 Kosten der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Der Vorstand entscheidet jährlich, in welchem Umfang die Kosten für die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Alle übrigen Kosten sind vom Unternehmer zu tragen.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


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Erläuterungen zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 1
zu § 2 Abs. 3 i.V. mit Anlage 2


Zu § 2 Bestellung

  1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat oder dem er auf Grund einer Satzungsbestimmung der Berufsgenossenschaft angehört, wenn er selbst keinen verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

    Die Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten bzw. den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Beschäftigtem mindestens zur Verfügung steht. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Die Einsatzzeit des Betriebsarztes sollte im Durchschnitt in drei etwa gleichen Teilen für Untersuchung und Beratung von Beschäftigten, Betriebsbegehung und Beratung des Unternehmers sowie Vor- und Nachbereitung und Auswertungen verwandt werden.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen haben.

    Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Mindesteinsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Mindesteinsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

    Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.

  3. Unter "Betrieb" ist eine räumliche und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

    1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
      oder
    2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

    Berechnungsbeispiel für die Mindesteinsatzzeit eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Betrieb der Gefahrtarifstelle 5 mit 2.100 Beschäftigten:

      Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit
    für die ersten 100 Beschäftigten 100 * 0,35 Std. = 35 Std. 100 * 1,6 Std. = 160 Std.
    für den 101. bis 300. Beschäftigten 200 * 0,25 Std. = 50 Std. 200 * 1,6 Std. = 320 Std.
    für den 301. bis 1000. Beschäftigten 700 * 0,25 Std. = 175 Std. 700 * 1,4 Std. = 80 Std.
    für den 1001. bis 2000. Beschäftigten 1000 * 0,25 Std. = 250 Std. 1000 * 1,0 Std. = 1000 Std.
    für die restlichen 100 Beschäftigten 100 * 0,25 Std. = 25 Std. 100 * 0,6 Std. = 60 Std.
    Mindesteinsatzzeit 535 Std. 2.530 Std.


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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMAS, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: I-IIb7 36.042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema 1 (3 LE) "Brand- und Explosionsschutz" aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 2 (1 LE) "Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe" aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

Angesprochen wird insbesondere das Unterthema

Rahmenthema 3 (3 LE) "Verkettete und flexible Systeme" aus dem Themenfeld "Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 4 (8 LE) "Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen" aus den Themenfeldern "Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen" und "Spezifische Arbeitsverfahren"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 5 (3 LE) "Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung" aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsverfahren"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 6 (2 LE) "Chemische Verfahren" aus den Themenfeldern "Spezifische Arbeitsverfahren" und "Spezifische Arbeitsstätten"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 7 (2 LE) "Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen" aus dem Themenfeld "Spezifische personalbezogene Themen"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen,

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

ENDE

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