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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
(bisherige BGV A6/A7)

(Ausgabe 01/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 30 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der

vorliegen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. April 2003 und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. April 2004 und die Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (BGV A7) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Juni 1997 außer Kraft.

§ 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung sowie spätestens nach 4 Jahren für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige in diesem Absatz nicht aufgeführte Gewerbezweige wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis muss schriftlich erfolgen und die Namen des beteiligten Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den Namen des nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichteten überbetrieblichen Dienstes enthalten.

Als eine Orientierung für den zeitlichen Umfang der regelmäßig durchzuführenden Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung können aufgrund branchenspezifischer berufsgenossenschaftlicher Erfahrungen die Einsatzzeiten gemäß Anlage 2 dienen.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Aktualisierung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Mindesteinsatzzeiten

  1. In den Unternehmen sind alle Beschäftigten grundsätzlich dem Gewerbezweig oder der Betriebsart zuzuordnen, unter dem/der sie nach dem Gefahrtarif geführt werden. Für diejenigen Beschäftigten, die in unterschiedlichen Gewerbezweigen oder Betriebsarten tätig sind, gilt bei der Zuordnung zu unterschiedlichen Mindesteinsatzzeiten der höhere Wert.
  2. Alle Gewerbezweige, einschließlich der fremdartigen Nebenbetriebe, die in den Tabellen nicht ausdrücklich genannt sind, sind der jeweiligen Gefährdungsgruppe III. zuzuordnen.
  3. Sind die einzelnen Gewerbezweige in unterschiedlichen Gruppen ausgewiesen, ist für die jeweiligen Beschäftigten die erforderliche Mindesteinsatzzeit der nachstehenden Tabellen entsprechend rechnerisch zu ermitteln.
  4. Die nach der Tabelle errechnete Mindesteinsatzzeit gilt für den gesamten Betrieb; sie sollte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. vom Betriebsarzt entsprechend dem Gefährdungspotenzial der jeweiligen Arbeitsplätze genutzt werden.
  5. Bei Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten besteht die Möglichkeit, die errechneten Mindesteinsatzzeiten des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren kumuliert zu erbringen, sofern dem nichts im Wege steht (z.B. spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen in kürzeren Zeitabständen).
  6. Fahrtzeiten und Zeiten der Fortbildung nach § 5 dürfen nicht auf die Mindesteinsatzzeit angerechnet werden.
  7. Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Einsatzstunden als solche tätig sind.
  8. Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 80 Einsatzstunden als solche tätig sind.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben berechnen sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabellen. Die zu erbringende Mindesteinsatzzeit darf jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 2 Stunden/Jahr betragen.

Gruppe Gewerbezweig/ Betriebsart
(ausgenommen Luftfahrtunternehmen)
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
I. 510 Kaufmännischer und verwaltender Teil 0,3
II. 682 Bootshaus, Bootsvermietung
810 Bordwirtschaften, Wassersportschulen
0,5
III. 520 Omnibusunternehmen
530 Taxenunternehmen
532 Mietwagenunternehmen
534 Krankentransport/Rettungsdienst
600 Genehmigungsfreier Güterkraftverkehr
601 Geld-, Wert- und Belegtransport
640 Fahrschule
650 Autovermietung
660 Kfz-Überführung
671 Autohof
672 Autowäsche/-pflege
674 Garage
675 Parkhaus
690 Bestattungsunternehmen
036 Handel mit Kfz, Wohnwagen usw.
035 Handel mit Brennmaterial, Flaschengut, Ölen und Fetten
081 Vulkanisierwerkstatt
800 Fähren
850 Schiffsbefestigung
1,0
IV. 820 Personenschifffahrt
830 Güterschifffahrt (Trockengüterschifffahrt), Ewerführerei, Baggerei (siehe auch Gruppe V)
840 Tauch- und Bergungsunternehmen, Schiffsleichterung, Flusskabelverlegung (siehe auch Gruppe V)
1,2
V. 830 Güterschifffahrt (Tankschifffahrt) (siehe auch Gruppe IV)
840 Schiffs- und Schiffstankreinigung (siehe auch Gruppe IV)
1,8
VI. 550 Güterkraftverkehr
570 Möbelspedition einschließlich Logistik
580 Kraftwagenspedition
551 Abfall- und Reststoffbeförderung (siehe auch Gruppe VII und VIII)
552 Müllabfuhr
553 Abschleppdienst
555 Autokranunternehmen
063 Reparaturwerkstatt
078 Tischlerei, Stellmacherei
053 Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten
032 Erdarbeiten, Baugrubenaushub
016 Kies-/ Sandgewinnung usw.
136 Stahlbau-/ Industriemontage
2,0
VII. 551 Sonstige Abfallentsorgung/Städtereinigung (siehe auch Gruppe VI und VIII)
551 Kompostierung (siehe auch Gruppe VI und VIII)
2,5
VIII. 700 Reittier,- Gespann-, Stallhaltung
711 Private Reittierhaltung
551 DSD-Sortierung (siehe auch Gruppe VI und VII)
3,0
Luftfahrtunternehmen bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Verwaltung (einschließlich Stadtbüros und Verkaufsstützpunkte)   0,3
Flugbetrieb (Cockpit und Kabine) bis 1000
über 1000
0,8
0,5
Flughäfen bis 250
über 250 bis 1000
über 1000
1,6
1,2
1,0
Stationen
Küchen, Kantinen
bis 250
über 250 bis 1000
über 1000
1,0
0,6
0,4
Catering bis 250
über 250 bis 1000
über 1000
1,6
1,4
0,6
Fracht
Flugzeugwartung (einschließlich Werkstätten)
Flugzeugüberholung (einschließlich Werkstätten)
Werkstätten von Flughafenbetrieben
bis 250
über 250 bis 1000
über 1000
2,0
1,6
1,4
Schädlingsbekämpfung mit Luftfahrtgerät bis 250
über 250
3,0
2,5


Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nachgekommen ist.

Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte

Die Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebesärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben berechnen sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle. Die zu erbringende Mindesteinsatzzeit darf jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 1 Stunde/Jahr betragen.

Gruppe Gewerbezweig/Betriebsart
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
I. 510 Kaufmännischer und verwaltender Teil 0,2
II. 550 Güterkraftverkehr
570 Möbelspedition einschließlich Logistik
580 Kraftwagenspedition
520 Omnibusunternehmen
530 Taxenunternehmen
532 Mietwagenunternehmen
534 Krankentransport/ Rettungsdienst
600 Genehmigungsfreier Güterkraftverkehr
553 Abschleppdienst
555 Autokranunternehmen
640 Fahrschule
650 Autovermietung
601 Geld-, Wert- und Belegtransport
660 Kfz-Überführung
036 Handel mit Kfz, Wohnwagen usw.
690 Bestattungsunternehmen
671 Autohof
674 Garage
675 Parkhaus
700 Reittier-, Gespann-, Stallhaltung
711 Private Reittierhaltung
053 Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten
136 Stahlbau-/Industriemontage
016 Kies-/Sandgewinnung usw.
035 Handel mit Brennmaterial, Flaschengut, Ölen und Fetten
740 Luftfahrtunternehmen (siehe auch Gruppe III)
741 Fliegerschule
750 Flughafen, Flugplatz
0,4
III. 552 Müllabfuhr
551 Abfall- und Reststoffbeförderung, sonstige Abfallentsorgung/Städtereinigung (siehe auch Gruppe IV)
010 Abbrucharbeiten
063 Reparaturwerkstatt
078 Tischlerei, Stellmacherei
081 Vulkanisierwerkstatt
672 Autowäsche/-pflege
051 Autolackiererei
740 Luftfahrtunternehmen (siehe auch Gruppe II)
  • Flugzeugwartung und -überholung mit dazugehörenden Werkstätten
  • Fracht
  • Flugbetrieb (Cockpit und Kabine)
  • Cateringbereich/Küche

682 Bootshaus, Bootsvermietung

810 Bordwirtschaften, Wassersportschulen

0,5
IV. 551 DSD-Sortierung (siehe auch Gruppe III)
551 Kompostierung (siehe auch Gruppe III)
  • Umgang mit kanzerogenen Stoffen

800 Fähren
820 Personenschifffahrt
830 Güterschifffahrt (Trockengüterschifffahrt), Ewerführerei, Baggerei (siehe auch Gruppe V)
850 Schiffsbefestigung

1,0
V. 830 Güterschifffahrt (Tankschifffahrt) (siehe auch Gruppe IV)
840 Tauch- und Bergungsunternehmen, Schiffsleichterung, Flusskabelverlegung
840 Schiffs- und Schiffstankreinigung
2,0

Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten nachgekommen ist.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nachgekommen ist.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf mindestens 24 Lerneinheiten, die in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren sind. Die erstmalige Grundschulung ist als Präsenzseminar mit mindestens 8 Lerneinheiten zu absolvieren. Die Maßnahmen schließen jeweils mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige hier unter Ziffer 2.1 nicht aufgeführte Gewerbezweige beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf mindestens 16 Lerneinheiten, die in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren sind. Die erstmalige Grundschulung ist als Präsenzseminar mit mindestens 8 Lerneinheiten zu absolvieren. Die Maßnahmen schließen jeweils mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Lernerfolgskontrollen sind im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien nach Anweisung der Berufsgenossenschaft abzulegen.

Die Berufsgenossenschaft bestimmt, für welche Gewerbezweige und in welchem Umfang Selbstlernphasen (Fernlehrgänge) als ergänzende Ausbildungsmaßnahme anerkannt werden.

2.2 Fortbildungsmaßnahmen

Für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 8 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens 4 Jahren und in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen zu absolvieren sind.

Für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige hier unter Ziffer 2.2 nicht aufgeführte Gewerbezweige beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 4 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens 4 Jahren und in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen zu absolvieren sind.

Die Berufsgenossenschaft bestimmt, für welche Gewerbezweige und in welchem Umfang Selbstlernphasen (Fernlehrgänge) als Fortbildungsmaßnahme anerkannt werden.

2.3 Inhalte

Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde beraten zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


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Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 1
(zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2)


(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über "Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb" (BGG 962) und "Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste" (BGG 963).

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit der Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätten.

(2) Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu Grunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen auch arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden. Für die Durchführung darüber hinausgehender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften sind angemessene Zeitansätze vorzusehen.

(3) Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden fünf Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/ Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

  1. Für Sicherheitsfachkräfte, die im gesamten straßengebundenen Verkehrsgewerbe mit seinen Einrichtungen und in der Binnenschifffahrt mit ihren Einrichtungen sowie in den jeweils artverwandten Unternehmen tätig sind
  2. Für Sicherheitsfachkräfte aus dem Bereich des Luftverkehrs

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Gleichwertigkeit zur Meisterausbildung

Dem Meister gleichgestellt ist der Schiffsführer, der den Beruf des Binnenschiffers unter Ablegung einer Abschlussprüfung erlernt hat und ein Schiff über 150 t Tragfähigkeit vollverantwortlich für mindestens vier Jahre auf europäischen Wasserstraßen geführt hat und nicht mehr an Bord tätig ist. Die Erfüllung der Anforderung ist der Berufsgenossenschaft nachzuweisen durch Patente, Schifferdienstbücher u.ä.

.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 3


Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) zuletzt geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S 2304)

siehe ASiG.

ENDE

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