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Regelwerk

A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
(29) Großhandels- und Lagerei-BG



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart Gruppe Einsatzzeiten der Betriebsärzte nach den jeweils durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern
  Staffelung für
die Einsatzzeiten
Std./Jahr
je Arbeitnehmer
1 vom 1. bis 29.
ab 30.
0,25
0,3
2 vom 1. bis 29.
ab 30.
0,2
0,25
3 vom 1. bis 29.
ab 30.
0,15
0,2
Fremdartige Nebenbetriebe Für fremdartige Nebenbetriebe, die als Hauptbetriebe einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, gilt die Einsatzzeit, die diese Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift , "Betriebsärzte" für die betreffende Betriebsart festgelegt hat.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betriebsartengruppen 1 bis 3 bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Ergibt sich für einen Betrieb eine Einsatzzeit unter 3 Std./J., dann können die Einsatzzeiten über einen Zeitraum bis zu 3 Jahren addiert werden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann in Betrieben mit durchschnittlich weniger als 30 Arbeitnehmern die Berechnung der erforderlichen Einsatzzeiten aufgrund einer gemäß der Anlage 2 durchzuführenden Gefährdungsanalyse erfolgen.

DA zu § 2 Abs. 1:

1. Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Ferner kann die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften, z.B. Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (UW 37) nicht auf die betriebsärztliche Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder

2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

DA zu § 2 Abs. 1 Satz 3:

Diese Regelung bietet die Möglichkeit, die Einsatzzeiten von 2 bis 3 Jahren zusammenzufassen (Kumulierung).

DA zu § 2 Abs. 3:

Diese Regelung bietet für Betriebe mit weniger als 30 Arbeitnehmern die Möglichkeit, entweder einen Betriebsarzt auf der Grundlage der Einsatzzeiten nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 zu verpflichten oder sich bedarfsgerecht aufgrund einer Gefährdungsanalyse nach Anlage 2 der Vorschrift betreuen zu lassen.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß bis spätestens 31. Dezember 1996 erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat dem Betriebsarzt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der von ihm bestellte Betriebsarzt für seinen Betrieb maßgebend branchenbezogene Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft absolviert hat.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder für den bestellten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebs-arztes absehen konnten, gelten für die Bestellung oder Verpflichtung folgende Über-gangsfristen:

bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

über 120 1 Jahr,
30 bis 120 3 Jahre,
unter 30 5 Jahre

nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.

DA zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer einen Betriebsarzt schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (UVV 2b) vom 01. Oktober 1982 in der Fassung vom 01. Oktober 1989 außer Kraft.

  .

Anhang 1


zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (UVV 2b)

Den Gruppen 1 bis 3 der Tabelle in § 2 Abs. 1 sind folgende Betriebsarten zugeordnet:

Gruppe 1

Be- und Entladebetriebe, Ladearbeits-Einsatzbetriebe

Handel mit Schrott, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffen aller Art, Altmetallen, Rohmetallen

Autoverwertung

Gruppe 2

Speditions-, Umschlags-, Ladungsbefestigungs- und Lagereibetriebe, Hafenverwaltungen, Bunkereien, Getreidehebereien

Messereien, Wägereien, Ladungs- und Warenkontrollbetriebe und ähnliche Betriebe

Quartiersmannbetriebe, Küpereien

Handel mit Holz (Nutzholz, Schnittholz, Furniere, Sperrholz, Holzwerkstoffe u. dgl.)

Handel mit Baustoffen, Bauelementen, Isoliermaterial u. dgl.

Glashandel (Flachglas, Fensterglas, Spiegelglas, Kunstglas u. dgl.)

Eisen-, Stahl- und Metallhandel einschließlich des Handels mit Kunststofferzeugnissen und Halbfabrikaten (Bleche, Röhren, Kessel, Radiatoren, Drahtseile, Stab- und


Profilmaterial u. dgl.)

Brennstoffhandel (Kohlen, Holz, Torf u. dgl.), Heizöl in Verbindung mit Festbrennstoffen

Handel mit Haushaltsgeräten, Porzellan-, Steingut- und Glaswaren sowie Flaschen

Möbelhandel, Handel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen

Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen

Handel mit Chemikalien

Handel mit Malereibedarf (Farben, Pinsel, Tapeten, Fußbodenbeläge u. dgl.) Handel mit Gasen

Getreide-, Saatgut-, Futter- und Düngemittelhandel, Handel mit Mühlenerzeugnissen, Kartoffelhandel u. dgl.

Lebensmittelhandel (einschl. Obst, Früchte, Gemüse, Fleisch, Fleischwaren, Fleischereibedarf, Geflügel, Fische, Molkereiprodukte, Gewürze, Kaffee, Tee, Bäckereibedarf u. dgl.)

Handel mit Getränken aller Art, Essighandel

Viehhandel (Groß- und Kleinvieh), Handel mit sonstigen lebenden Tieren Felle- und Häutehandel

Gruppe 3

Handel mit sanitären Einrichtungen

Eisen- und Metallkurzwarenhandel -

Handel mit Maschinen, Motoren, Ölbrennern, Pumpen, Fahrzeugen, Wohnwagen,

Hebezeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-, Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.) einschließlich des Ersatzteil- und Zubehörhandels

Elektro-, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogerätehandel einschließlich des Zubehör-handels

Handel mit Büromaschinen, Fahrrädern, Bereifungen, Sport-, Camping- und Jagdartikeln u. dgl.

Automatenhandel und Automatenaufstellbetriebe Filmverleih

Handel mit Musikinstrumenten

Lebensmittelsortimentshandel (z.B. Lebensmittel zusammen mit Süß- und Tabakwaren, Getränken, Textilien, Drogeriewaren, Haushaltswaren u. dgl.) Süßwarenhandel

Tabak- und Tabakwarenhandel

Handel mit Arzneimitteln, Heilmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und orthopädischen Artikeln u. dgl. sowie Drogeriewaren (Gesundheitspflegemittel, kosmetische Erzeugnisse und Toilettenartikel u. dgl.)

Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln

Handel mit Textilien, Bekleidung, Wäsche, Pelzwaren, Haus- und Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren u. dgl.) und Spinnstoffen

Verleih von und Handel mit Zelten und Planen

Handel mit Papier, Schreib- und Spielwaren, Pappe, Verpackungsmaterial u. dgl. Handel mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, optischen und feinmechanischen Erzeugnissen u. dgl.

Handel mit Leder und Lederwaren

Handel mit Garnen, Seilerwaren, Säcken sowie Polstermaterial Handel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Baumschulerzeugnissen Faß- und Behälterhandel

Darmhandel

Buchhandel, Buchverlage

Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und Verlage Zeitschriftenverleih (Lesezirkel)

Betriebe, die ausschließlich ohne Warenlager und ohne eigene Transportmittel sowie ohne maschinelle Einrichtungen u. dgl. geführt werden und in denen eine Handhabung und Behandlung von Waren (Lagerung, Verpackung, Sortierung, Auslieferung u. dgl.) nicht stattfindet

  .

Anhang 2


zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (UVV 2b)

Gefährdungsanalyse als Grundlage für den Betreuungsumfang nach § 2 Abs. 3

Die Gefährdungsanalyse ist die Grundlage für den Betreuungsumfang durch den

Betriebsarzt.

1. Die Erstellung einer arbeitsmedizinischen Gefährdungsanalyse beginnt mit der Bestandsaufnahme von Betriebsart und Arbeitsbereichen, der darin ausgeübten Tätigkeiten bzw. Arbeitsverfahren und vorhandenen Arbeitsstoffe, z.B.:

a) Betriebsart

b) Arbeitsbereiche

Büro: Schreibtischarbeitsplätze, Bildschirmarbeitsplätze, Bedienen von

Kopiergeräten,

Lager: Bedienen von Transportmitteln, manuelles Heben und Tragen von

Lasten (Art und Gewicht der Lasten, Art der Hebe- und Tragetätigkeiten),

Umgang mit Gefahrstoffen: Art der Gefahrstoffe, Art des Umgangs,

Bereiche mit physikalischen und/oder biologischen Einwirkungen.

2. Nach der Bestandsaufnahme erfolgt die Ermittlung der Gefährdungen, z.B.:

- gesundheitliche Beeinträchtigungen durch physikalische Einwirkungen:

Witterung, Raumklima, Zugluft, Lärm, Vibrationen, Strahlung,

Anhaltspunkte für vorhandene Gefährdungen können sich aus Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Merkblättern, Sicherheitsregeln, bei Gefahrstoffen auch aus Sicherheitsdatenblättern ergeben.

3. Nach Ermittlung der Gefährdungen sind diese hinsichtlich des Gefährdungsgrades zu bewerten, z.B.:

Zur Bewertung der Gefährdungen können Erfahrungen aus dem Berufskrankheitengeschehen herangezogen werden.

4. Die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sind die Grundlage für die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen, z.B.:

technische und/oder organisatorische Änderung von Arbeitsverfahren zur

Minderung der ergonomischen Belastung,


persönliche Schutzmaßnahmen zur Minderung von chemischen, physikali

schen und/oder biologischen Einwirkungen,

allgemeine und/oder spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun

gen,

Informationen, Schulungen, Anweisungen.

5. Die Gefährdungsanalyse ist als Grundlage für den Betreuungsumfang durch den Betriebsarzt regelmäßig zu aktualisieren.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Betriebsarzt jährlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz tätig wird. Längere Betreuungsintervalle bis zu 3 Jahren können in Betracht kommen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Körperschadens gering bzw. der Grad eines möglichen Körperschadens leicht ist. Eine sofortige Beratung durch den Betriebsarzt ist erforderlich, falls die Gefährdungsanalyse ergibt, daß das Gefährdungsrisiko angestiegen ist. Dies kann z.B. der Fall sein durch Änderung oder

Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Anschaffung neuer Maschinen oder anderer Betriebseinrichtungen. Der Unternehmer ist in diesem Falle verpflichtet, den Betriebsarzt frühzeitig zu unterrichten.

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