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Sicherheitsabstände nach § 5 Abs. 1  Anhang 1

1 Allgemeines

Dieser Anhang weist die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen gefährdenden Objekte (Donatoren) zu den gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der Stoffe auftretenden Gefahren. Dies bedeutet, daß Maßnahmen baulicher, brandschutztechnischer oder betriebsorganisatorischer Art, die über die im Paragraphenteil enthaltenen Forderungen hinausgehen und die eine Einwirkung der Wärmestrahlung am zu schützenden Objekt weiter vermindern, zu einer Reduzierung der berechneten Sicherheitsabstände berechtigen. Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:

E   = Sicherheitsabstand in m
Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min
M  = Menge in kg.

Die berechneten Sicherheitsabstände sind auf volle Meter auf- oder abzurunden.

Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden ist bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bzw. bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

2 Gefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstande von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden

2.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

2.1.1 Gefahrgruppe Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,124 × A1/2k × M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

2.1.2 Gefahrgruppe Ib

  1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 7,3 × M1/5

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25m einzuhalten ist.

  2. Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 2,1 × M1/3.

2.1.3 Gefahrgruppe OP II

  1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 5,1 × M1/5

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

  2. Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 1,5 × M1/3

2.2 Verringerung der Sicherheitsabstände

2.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

2.2.2 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle 1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen getroffen sind:

 Tabelle 1

Menge in kg Verringerung des Sicherheits-
abstandes um %
bis zu 5000
über 5000 bis zu 20000
über 20000 bis zu 50000
über 50000
50
40
30
20
  1. In Wirkungsrichtung muß das Lager oder Betriebsgebäude eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F90-a nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager oder Betriebsgebäude muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F90-a nach DIN 4102 Teil 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
  5. Sowohl die Brandwand nach Nummer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, z.B. Schutzwand oder Wall, ersetzt werden. Diese müssen das Gebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 oder das Dach oder die Decke nach Nummer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Sicherheitsabstände um die Gebäudetiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

2.2.3 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge, höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2

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(Stand: 16.06.2018)

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