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6 Gefahrgruppe OP I bis OP III, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden und Betriebsgebäuden oder -anlagen

6.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

6.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,092 × A1/2k × M1/3

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

6.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

  1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 5,5 × M1/5,

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

  2. Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 1,6 × M1/3.

6.1.3 Gefahrgruppe OP II

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,1 × M M1/3

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

6.1.4 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

6.2 Verringerung der Sicherheitsabstände

6.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Hinsichtlich Zellenbauweise siehe auch § 5 Abs. 2 und § 8.

6.2.2 Die nach Abschnitt 6.1 berechneten Sicherheitsabstände von Lagern bzw. Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden (Donatoren) zu Betriebsgebäuden oder -anlagen (Akzeptoren) dürfen auf die sich aus Bild 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Bild 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren

Betriebsgebäude oder
-anlage

Lager Betriebsgebäude
org. Peroxide

A11

A12

A13

A14

A15

D1   0 0 0 0 50
D2a
D2b
  25 bzw.
LT wenn
LT< 25
25 50 bzw.
25 + LT wenn
25 + LT< 50
50
D3   0* 25 bzw.
2 LT wenn
2 LT< 25
50 bzw.
25 + LT wenn
25 + LT< 50
75 bzw.
25 + 2 LT wenn
25 + 2 LT< 75
75 bzw.
50 + LT wenn
50 + LT< 75
D4 0* 25 50 75 100
*) Die Fläche des Lagers oder des Betriebsgebäudes oder der -anlage ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes oder der -anlage vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).
Erläuterungen zur Abbildung

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 6.1.
LT bedeutet Tiefe des Gebäudes oder der Gebäudefläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donator als auch am Akzeptor die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten.

Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Bild 1 mit der Maßgabe, daß die dort an Lager gestellten Anforderungen auch für Betriebsgebäude gelten.

A11:

  1. Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.

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(Stand: 16.06.2018)

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