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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C13 - Schlachthäuser und Schlachthöfe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 17)

(Ausgabe 04/1993; 01/1997; 01/2001)



(aufgehoben, nur zur Information)

(Redaktionelle Anmerkung: Für weiterführenden Regelungsbedarf bitte die BGR 154 beachten)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Anlagen, Räume und Geräte zur Fleischgewinnung in Schlachthöfen, Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben (schlachttechnische Einrichtungen).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Apparate, Anlagen, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren (Fleischereimaschinen).

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Tierkörperverwertung und die Verwertung von Schlachtabfällen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schlachthöfe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schlachthäuser einschließlich Fleischmärkte sowie angeschlossene Schlachtviehhöfe, -ställe und -märkte.

(2) Schlachthäuser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zur Abwicklung der Schlachtung.

(3) Fleischmärkte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Verkauf von Fleisch.

(4) Schlachtviehhöfe oder Schlachtviehmärkte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zur Abhaltung von Marktveranstaltungen für Schlachtvieh.

(5) Schlachtviehställe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zur Unterbringung von Schlachtvieh.

(6) Kutteleien im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zur Magen- und Darmverarbeitung.

(7) Betäubungsgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schußapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.

(8) Gasbetäubungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume oder Behälter, in denen Schlachtvieh Betäubungsgas ausgesetzt wird.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Kenndaten

(1) An schlachttechnischen Einrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt an

An diesen Einrichtungen ist zusätzlich die Angabe der höchstzulässigen Belastung in kp/m bzw. kp erforderlich.

§ 5 Betriebsanleitung

(1) Für schlachttechnische Einrichtungen müssen Betriebsanleitungen des Herstellers in deutscher Sprache mit den für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben vorhanden sein.

(2) An Gasbetäubungsanlagen oder in deren unmittelbarer Nähe muß eine Kurzfassung der Betriebsanleitung mit den für sicheren Betrieb erforderlichen Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein, soweit durch eine Fehlbedienung gefährliche Situationen entstehen können.

§ 6 Hervorstehende Anlagenteile

Hervorstehende Anlagenteile, die zu einer Verletzung führen können, müssen vermieden oder gesichert sein.

§ 7 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, daß Verletzungen ausgeschlossen sind.

§ 8 Tröge, Behälter

An Trögen und Behältern muß der Eingriff in die Gefahrstellen durch

  1. eine Verkleidung verhindert, oder die Gefahrstellen müssen durch
  2. die Höhe und die Ausladung eines Trogs oder Behälters oder
  3. eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

§ 9 Sicherungen gegen Zufallen von Deckeln und Anlagenteilen

An schlachttechnischen Einrichtungen müssen hochklappbare Teile mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen gegen Zufallen ausgerüstet sein, wenn beim Zufallen Verletzungsgefahr besteht oder sie in geöffneter Position nicht genügend weit über ihrem Totpunkt liegen. Von Hand bewegte Teile müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein. Ein Gewichtsausgleich ist erforderlich, wenn die Kraft zum Öffnen des Teiles 150 N überschreitet.

§ 10 Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen

An schlachttechnischen Einrichtungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Befreien von Personen aus Notsituationen ermöglichen.

§ 11 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

Ist zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Reinigen, Warten und Inspizieren ein Einsteigen in schlachttechnische Einrichtungen erforderlich, müssen geeignete, sicher begehbare Zugänge vorhanden sein.

§ 12 Ortsveränderliche schlachttechnische Einrichtungen

(1) Ortsveränderliche schlachttechnische Einrichtungen müssen mit Vorrichtungen für den Ausgleich von Fußbodengefälle ausgerüstet sein.

(2) Verfahrbare schlachttechnische Einrichtungen müssen zusätzlich mit Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen ausgerüstet sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Schlachthaken.

§ 13 Handgeführte Geräte

(1) Griffe an handgeführten Geräten müssen so gestaltet sein, daß die Geräte sicher geführt werden und die Hände nicht auf Werkzeuge abgleiten können.

(2) Aufgehängte handgeführte Geräte müssen sich beim Loslassen selbsttätig in eine sichere Ruhestellung bewegen.

§ 14 Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen

(1) Hebe-, Beschickungs- oder Transporteinrichtungen müssen vorhanden sein, wenn Lasten auf eine Höhe von mehr als 1400 mm gehoben werden müssen oder die zumutbaren Werte für das Heben und Tragen von Lasten überschritten werden.

(2) Lastaufnahmemittel für Behälter müssen so beschaffen sein, daß die Behälter aus keiner Lage des Lastaufnahmemittels abstürzen können.

(3) Durch das Absenken des Lastaufnahmemittels entstehende Gefahrstellen müssen durch Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert sein.

(4) Einrichtungen, mit denen die Schlachtkörper von der Transportbahn in den Brühtrog oder die Brühanlage abgeworfen werden, müssen so gebaut und gesichert sein, daß Schlachtkörper nicht in den Arbeits- und Verkehrsbereich abstürzen können.

(5) Transportbahnstrecken an offenen Brühtrögen, die als Abwurfbogen ausgeführt sind, müssen ein solches Gefälle haben, daß die Schlingkette unter Zug bleibt, bis der Schlachtkörper abgelegt ist. Ein vorzeitiges Herabfallen des Hakens von der Transportbahn muß verhindert und das Auftreffen auf den Endanschlag gedämpft sein.

(6) Bei selbsttätig arbeitenden Einrichtungen zum Entschlingen des Schlachtkörpers am Abwurf vor Brühtrögen oder -anlagen muß in Störungsfällen der Antransport nachfolgender Schlachtkörper verhindert sein. An diesen Einrichtungen sind Arbeitsbühnen nach § 15 erforderlich.

(7) Der Aufbau von Entschlingungseinrichtungen und weiterführenden Transportmitteln muß so ausgeführt sein, daß der Schlachtkörper in die Abtransportrutsche abgelegt wird.

(8) Organ- und Fleischförderer müssen so errichtet sein, daß Transportgefäße und Haken mit festen Anlagen- oder Bauteilen keine Quetschstellen bilden.

§ 15 Auftritte, Podeste, Arbeitsbühnen

(1) An schlachttechnischen Einrichtungen müssen Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn das Betreiben, Instandhalten oder regelmäßige Reinigen von der Zugangsebene nicht durchgeführt werden kann. Diese müssen ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein.

(2) Die freie Grundfläche muß

betragen. An Arbeitsbühnen darf die freie Grundfläche an keiner Stelle eine Tiefe von 1000 mm unterschreiten; abweichend hiervon darf die Podesttiefe bis auf 600 mm verringert werden, wenn das Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient. Arbeitsbühnen für mehrere Personen müssen eine Breite von 1500 mm je Person aufweisen; abweichend hiervon kann die Podestbreite in Bandschlachtungen der Kettenteilung entsprechen.

(3) Zu Auftritten und Arbeitsbühnen, die mehr als 300 mm über dem Fußboden angelegt sind, müssen fest eingebaute Zugänge vorhanden sein. Zugänge müssen als Treppen oder Laufstege mit Trittleisten ausgeführt sein.

(4) Auftritte und Arbeitsbühnen, die ständige Arbeitsplätze sind und mehr als 200 mm Höhe über Flur liegen, müssen mit einem Geländer von 1000 mm Höhe, einer Knieleiste und einer Fußleiste von 50 mm Höhe ausgerüstet sein.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist für Arbeitsplätze am Schlachtband auf der dem Schlachtkörper zugewandten Seite nur eine Fußleiste erforderlich, wenn die am Schlachtkörper notwendigen Arbeiten sonst nicht ausgeführt werden können oder Geländer aus hygienischen Gründen nicht möglich sind, In diesen Fällen müssen jedoch Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(6) Arbeitsbühnen müssen soweit höhenverstellbar sein, daß überwiegend in aufrechter Körperhaltung gearbeitet werden kann.

(7) Ortsbewegliche Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen müssen standsicher und feststellbar sein.

§ 16 Schlachthubpodeste

Schlachthubpodeste müssen so beschaffen sein, daß Personen, die sich unter dem Podest befinden, nicht gefährdet werden.

§ 17 Reinigung

(1) Schlachttechnische Einrichtungen müssen leicht und gefahrlos gereinigt und desinfiziert werden können.

(2) Geeignete Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren müssen in der Betriebsanleitung festgelegt sein. Die Sicherheitsfunktionen dürfen durch diese Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren nicht beeinträchtigt werden können.

(3) An schlachttechnischen Einrichtungen, die an eine zentrale oder anlagenbezogene Reinigungsanlage angeschlossen sind, muß der unbeabsichtigte Austritt von Reinigungsmitteln, durch die Personen gefährdet werden können, verhindert sein. Lösbare Schlauchverbindungen müssen so gestaltet sein, daß sie beim Lösen automatisch sperren.

(4) Zum Reinigen von schlachttechnischen Einrichtungen bei geöffneten Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen, mit denen Maschinenteile von Hand bewegt werden können, zulässig.

§ 18 Gefahrbringende Stoffe

An schlachttechnischen Einrichtungen, die mit gefahrbringenden Stoffen versorgt oder betrieben werden, müssen Einrichtungen vorhanden und so angeordnet sein, daß Personen durch gefahrbringende Stoffe nicht gefährdet werden können.

§ 19 Belästigende oder übelkeiterregende Gase oder Dämpfe

An Arbeitsplätzen muß sichergestellt sein, daß die Luft im Atembereich frei von belästigenden und übelkeiterregenden Luftverunreinigungen und nicht gesundheitsgefährdend ist. Ist dies durch Auswahl geeigneter Einrichtungen oder Arbeitsverfahren nicht möglich, müssen Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung vorhanden sein.

§ 20 Beleuchtung

An Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen und innerbetrieblichen Verkehrswegen muß eine den Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen angepaßte Beleuchtungseinrichtung vorhanden sein. Die Nennbeleuchtungsstärke muß mindestens 300 Lux betragen. Die Arbeitsplätze müssen blendfrei ausgeleuchtet sein.

§ 21 Abflußöffnungen, Abflußrinnen

(1) Abflußrinnen müssen so bemessen, gestaltet und angeordnet sein, daß Flüssigkeiten oder Fußbodenverunreinigungen möglichst schnell ablaufen oder weggespült werden können.

(2) Abflußöffnungen und Abflußrinnen müssen rutschhemmend und bodengleich abgedeckt sein. Dies gilt nicht, wenn Abflußrinnen abgerundet sind und eine Tiefe von höchstens 2 cm haben.

§ 22 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen mindestens strahlwassergeschützt sein und im übrigen den Betriebsanforderungen standhalten.

(2) Für handgeführte elektrische Sägen mit Wasseranschluß ist Schutztrennung erforderlich. Abweichend hiervon sind FI-Schutzschalter zulässig, wenn die betrieblichen Verhältnisse einen störungsfreien Einsatz erlauben.

§ 23 Schlacht- und Fleischtransportbahnen

(1) Schlacht- und Fleischtransportbahnen und ihre Tragsysteme müssen so ausgeführt sein, daß sie den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen durch ruhende und bewegte Lasten standhalten und Lastaufnahmemittel nicht abstürzen können.

(2) Schlacht- und Fleischtransportbahnen müssen mindestens für folgende Tragfähigkeiten hergestellt sein:

- Entblutebahnen für Rinder 1500 kp je m,
- Schlachtbahnen für Rinder l000 kp je m,
- weiterführende Bahnen für Rinder in Kühlräume,  
  Zerlegeräume, Versandräume und Abhängestellen 800 kp je m,
- Entblutebahnen für Schweine und Kleintiere 1200 kp je m,
- Schlachtbahnen und weiterführende Bahnen für  
  Schweine und Kleintiere 500 kp je m,
- Schlachtbahnen für Geflügel 150 kp je m.

Sind höhere Belastungen zu erwarten, müssen entsprechend größere Tragfähigkeiten vorgesehen sein.

(3) Schlacht- und Fleischtransportbahnen müssen so angelegt sein, daß bei angehängter Last die erforderlichen Verkehrsräume für den Personen- und Fahrzeugverkehr vorhanden sind. Der Abstand der Transportbahnmitte zu Bauwerksteilen und Maschinen muß auf der Seite der Verkehrswege für Personen mindestens 1,6m und auf der den Verkehrswegen abgewandten Seite mindestens 1,0 m betragen; dies gilt nicht an Maschinen und Arbeitsbühnen zur Bearbeitung der Schlachtkörper.

(4) Schlacht- und Fleischtransportbahnen, die über Arbeits- und Verkehrsbereichen verlaufen, und Bahnstrecken, die der Rückführung von Leerhaken zur Einsatzstelle dienen, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die die Gefahr der Verletzung durch herabfallende Teile verhindern.

(5) Abhängestellen an Fleischtransportbahnen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die das Abheben des Hakens von der Bahn und dessen Herabfallen verhindern. Die Abhängestellen müssen gekennzeichnet sein.

(6) An Schlacht- und Fleischtransportbahnen müssen im Bereich der Hebeschwingen, Verladeschwenkarme oder Elevatoren Überlaufsperren vorhanden sein, die das Zurücklaufen der Lastaufnahmemittel verhindern. Hebeschwingen müssen von der Bedienungsstelle aus in jeder Stellung stillgesetzt werden können.

(7) Durch Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß das Lastaufnahmemittel nur an der dafür vorgesehenen Seite des Elevators in die Mitnehmerkette eingehängt werden kann.

(8) An Schlacht- und Fleischtransportbahnen müssen die Laufbahnen einschließlich der Weichen möglichst stoßfrei ausgeführt sein.

(9) Drehscheiben müssen leichtgängig gebaut sein und in Durchfahrtstellung sicher verriegeln.

(10) Am Verladeschwenkarm darf die Länge der ausziehbaren Anschlußverlängerung (Teleskoprohr) höchstens 2 m betragen. Der Kopf des Schwenkarmes muß so ausgeführt sein, daß der Anschluß an die Gegenbahn formschlüssig und passgerecht für jede Winkellage des Schwenkarmes erfolgt und gesichert werden kann. Der Schwenkarm muß gegen Abstürzen, das Teleskoprohr gegen unbeabsichtigtes Herausgleiten gesichert sein.

B. Besondere Bestimmungen für Schlachteinrichtungen für Haustiere der Gattungen Rinder (einschließlich Büffel), Schweine, Schafe und Ziegen, Gatterwild sowie Einhufer

§ 24 Haken

(1) Haken müssen in der Bauart für die jeweils vorhandene Schlacht- und Fleischtransportbahn als Laustaufnahmemittel geeignet und so beschaffen sein, daß sie die jeweiligen Belastungsanforderungen erfüllen.

(2) Haken müssen so gestaltet und angebracht sein, daß Riß- und Stichverletzungen vermieden werden.

(3) An Haken zum Anschlingen der betäubten Tiere müssen die Ketten nach einer allgemein anerkannten Norm hergestellt und geprüft sein. Die Schlingketten müssen kurzgliedrige Rundstahlketten sein. Haken, in die Schlingketten lose eingehängt werden, müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Aushängen der Kette verhindert ist.

(4) An S-Haken müssen die Enden stumpf sein.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen S-Haken zum Aufspießen von Ware eine abgerundete Spitze haben.

(6) An Rohrbahn-Gleit- und Rohrbahn-Rollhaken müssen die Hakenoberteile so ausgebildet sein, daß die Rohrbahnen von den Hakenoberteilen umschlungen werden. Die Radien an den Hakenspitzen müssen mehr als 2,5 mm betragen.

(7) An Rohrbahn-Gleit- und Rohrbahn-Rollhaken müssen die Tragfähigkeit, der Verwendungszweck sowie der Name oder das Zeichen des Herstellers angegeben sein.

(8) Die Hakenspitzen von fest an Hakenleisten angebrachten Haken müssen einen Abstand von mehr als 2000 mm über Flur haben.

(9) Abweichend von Absatz 8 können die Haken unterhalb von 2000 mm angebracht sein, wenn die Hakenspitzen durch eine Leiste abgedeckt oder durch abstandsgebende Bauteile an der Hakenwand gesichert sind.

(10) Haken, die über Förderanlagen zu den Entnahmestellen gebracht werden, müssen so geführt sein, daß keine Haken abstürzen und am Sammelplatz einzeln entnommen werden können.

§ 25 Betäubungseinrichtungen

(1) Für das Betäuben von Rindern müssen Betäubungsfallen mit stabilen Toren am Eintrieb und am Auswurf vorhanden sein, die gegenseitig verriegelt sein müssen. Das Hochsteigen der Tiere muß verhindert sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Notschlachtplätze und für Betriebe, die höchstens 5 Großtiere wöchentlich schlachten.

(3) Betäubungsfallen müssen so gebaut sein, daß Personen weder durch Anlageteile noch durch Schlachttiere verletzt werden. Die Betäubungsfallen müssen so errichtet sein, daß Tiere nicht ausbrechen können. Der Tierzutrieb darf nur durch Treibgänge erfolgen können.

(4) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Reflexbewegungen betäubter Rinder unterbunden werden können, bevor weitere Arbeiten am Tierkörper vorgenommen werden. Zum Anschlingen betäubter Tiere muß ausreichender Bewegungsfreiraum zwischen Betäubungsfalle und Fördereinrichtung vorhanden sein. Der Betäubungsplatz muß gegen ausbrechende Schlachttiere abgegrenzt und eine Fluchtmöglichkeit für Personen vorhanden sein.

(5) Am Arbeitsplatz zum Betäuben muß eine Ablagemöglichkeit für das Viehschußgerät und die Munition vorhanden sein.

(6) An Betäubungsfallen mit Hubtoren am Eintrieb und am Auswurf müssen diese mit Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Im Fehlerfall ist eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 5 cm pro Sekunde zulässig.

(7) Die Hubtore der Betäubungsfallen dürfen keine Quetsch- und Scherstellen mit der Torführung oder dem Fallengehäuse bilden, In geschlossener Lage müssen die Schließkanten der Tore mindestens 12 cm Bodenfreiheit haben.

(8) An Betäubungsfallen mit Kipptor am Auswurf muß das entriegelte Tor selbsttätig in die Schließstellung fallen und wieder verriegeln.

(9) Betäubungsfallen müssen so gebaut oder ausgerüstet sein, daß der Tierkopf in einer für die Betäubung geeigneten Stellung gehalten wird.

(10) Die Betäubungsfalle und die Auswurffläche muß so gestaltet sein, daß das betäubte Tier zwangläufig nach Öffnung des Auswurftores so aus der Falle fällt, daß der Rückenmarkzerstörer unmittelbar eingesetzt werden kann.

(11) Für das Betäuben von Tieren außerhalb von Betäubungsfallen muß ein Betäubungsstand so eingerichtet und gebaut sein, daß die Tiere angebunden werden können und die die Betäubung ausführende Person gegen das Tier geschützt ist.

§ 26 Betäubungsgeräte

(1) Griffstücke oder Grifflächen von Viehschußgeräten müssen so gestaltet sein, daß sie im Umfassungsgriff sicher geführt und gehalten werden können.

(2) Viehschußgeräte mit Munition müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen ausgerüstet sein. Diese Sicherung muß beim Spannen des Gerätes selbsttätig einrasten.

(3) An druckluftbetriebenen Viehbetäubungsgeräten muß sichergestellt sein, daß die Druckluft geräuscharm und zugfrei abgeführt wird.

§ 27 Betäubungsanlagen, die mit Betäubungsgas betrieben werden

(1) Betäubungsanlagen, die mit Betäubungsgas betrieben werden, müssen so gebaut sein, daß das Betäubungsgas nicht in gefahrdrohender Menge an Arbeitsplätze gelangen kann.

(2) Türen für den Tiereintrieb und Revisionstüren zum Befahren des Betäubungsschachtes müssen mit dem Antrieb der Betäubungsanlage und mit der Steuerung für die Gasbeschickung gekoppelt sein. Zusätzlich müssen die Revisionstüren so verriegelt sein, daß sie nicht geöffnet werden können, solange sich Betäubungsgas in gefahrdrohender Menge in der Anlage befindet.

(3) In der Gaszuleitung für das Betäubungsgas müssen vor der Steuerung für die Gasbeschickung ein von Hand zu betätigender Abstellhahn und ein unverstellbares Voreinstellglied eingebaut sein. Das Voreinstellglied muß den für die Funktion der Steuerung erforderlichen und für die Bauteile zulässigen Betriebsüberdruck begrenzen.

(4) Die im Betäubungsschacht vorhandene Gaskonzentration muß am Steuergerät angezeigt werden. Der Meßfühler dafür darf höchstens 300 mm über der Sohle des Betäubungsschachtes installiert sein.

(5) Der Füllstand des Gases im Betäubungsschacht muß mit einer Füllstandsüberwachung überwacht werden. Der Meßfühler dafür muß im Bereich zwischen 100 mm und 200 mm unter der Oberkante der Auswurföffnung angebracht sein und eine weitere Gaszufuhr verhindern, wenn der MAK-Wert erreicht wird.

(6) Betäubungsanlagen müssen mit einer Schachtabsaugung ausgerüstet sein, die das Betäubungsgas ungefährlich abführt. Der Ansaugstutzen darf höchstens 100 mm über der Sohle des Betäubungsschachtes angebracht sein.

(7) An Revisionstüren zum Schachteinstieg muß das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen angebracht sein, das Angaben enthält

(8) Für die Betäubungsanlage mit Betäubungsgas muß ein Fließschema am Steuergerät vorhanden sein. Auf dem Fließschema müssen die Verteilungswege und Schalteinrichtungen bezeichnet sowie die erforderlichen Anweisungen für die Inbetriebnahme und die Störungsbeseitigung angegeben sein.

(9) Betäubungsanlagen, bei denen der Schachteinstieg nur von oben möglich ist, müssen mit Steigeisengängen ausgerüstet sein.

§ 28 Elektrische Geräte zur Stimulation und Rückenstabilisierung

Geräte mit Wirkspannung über 50 Volt müssen so gebaut sein, daß die zur Wirkung kommende Spannung erst nach Anlegen der Elektroden an das Schlachttier aufgeschaltet werden kann.

§ 29 Stechplätze und Einrichtungen für den Blutentzug

(1) Stechplätze zum Blutentzug müssen so angelegt sein, daß den Beschäftigten ein Arbeitsbereich von mindestens 1500 mm in der Breite und 1000 mm in der Tiefe je Person zur Verfügung steht. Eine Fluchtmöglichkeit muß vorhanden sein.

(2) Im Arbeitsbereich der Entblutebahn muß sichergestellt sein, daß die Tierkörper zueinander genügend Abstand haben.

(3) Bei einem Windenaufzug muß die Windenbetätigung außerhalb des Aufzugbereiches angeordnet sein. Entblutehaken müssen so geführt sein, daß ein sicheres Aufsetzen auf die Entbluterohrbahn ohne zusätzliche Eingriffe gewährleistet ist.

(4) Zur Sammlung des Blutes müssen Einrichtungen vorhanden sein.

(5) Geräte zum geschlossenen Blutentzug müssen so angeordnet sein, daß der Bewegungsraum der Versicherten nicht eingeengt ist. Die Hohlstechmesser der Geräte müssen gefahrlos zu handhaben und bei Nichtgebrauch ungefährlich untergebracht sein.

§ 30 Einrichtungen zur rituellen Schlachtung

Wird das Schlachttier zum Zwecke des Blutentzugs durch vollständigen Halsschnitt unbetäubt geschlachtet, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die mit dem Schlachten beschäftigten Versicherten gegen gefährdende Reaktionen des Schlachttieres schützen.

§ 31 Kopfbearbeitung in Bandschlachtungen

In Bandschlachtungen müssen Fördereinrichtungen für den Rinderkopf vorhanden und so an den Absetzplatz herangeführt sein, daß ein Transport des Rinderkopfes von Hand nicht erforderlich ist.

§ 32 Kopfspaltmaschinen

Der Schneidbereich von Kopfspaltmaschinen muß mit Ausnahme der Maschinenführerseite durch Verdeckungen gesichert sein.

§ 33 Bruhtrögo

(1) An Brühtrögen müssen Geräte und Einrichtungen vorhanden sein, mit denen im Trog liegende Schlachtkörper bewegt und herausgehoben werden können.

(2) An fest eingebauten offenen Brühtrögen muß ein Hineinstürzen verhindert sein. Die Höhe der Wandungen oder Umwehrungen über der Standfläche muß mindestens 1100 mm betragen. Die Wandung oder Umwehrung muß so beschaffen sein, daß sie nicht betreten werden kann.

(3) Ortsbewegliche Brühtröge müssen mit Feststelleinrichtungen für mindestens zwei Rollen und für den Deckel ausgerüstet sein. Die Feststelleinrichtung für den Deckel muß selbsttätig wirken. Als Beschickungshilfe vorgesehene Deckel dürfen die Standfestigkeit des Troges nicht beeinträchtigen. Der Deckel muß gefahrlos bewegt werden können. Handhebel als Hebehilfe für den Deckel müssen so gebaut und angebracht sein, daß diese durch Ziehen zum Körper hin betätigt werden müssen; Fußbetätigung muß ausgeschlossen sein.

(4) An Brühtrögen, deren Wasser durch Einleiten von Dampf aufgeheizt wird, muß verhindert sein, daß die Dampfzufuhr ohne Wasserfüllung im Trog erfolgen kann. Die Dampfausstoßrohre müssen so ausgeführt sein, daß der Dampfaustritt lärmarm erfolgt.

(5) Wird das Brühwasser durch eine Gasverbrauchseinrichtung aufgeheizt, muß diese fest verlegt sein.

§ 34 Borstenflämmgeräte und -anlagen (Flämmeinrichtungen)

(1) Rohrleitungen zwischen Gasversorgungsanlagen und Flämmeinrichtungen müssen fest verlegt sein. Abweichend hiervon ist als Anschluß eine bewegliche Leitung erforderlich, wenn wegen Vibration der Flämmeinrichtung eine Entkopplung der Anschlußrohre erfolgen muß. Die bewegliche Leitung muß so kurz wie möglich sein.

(2) Die Verbrennungsgase von Borstenflämmanlagen müssen über Abgasleitungen ins Freie geführt sein.

(3) An Borstenflämmanlagen muß die Gaszufuhr mit der Transportbahn gekoppelt sein. Der Flämmvorgang darf erst einsetzen, wenn Schlachtkörper im Wirkbereich der Brenner vorhanden sind. Es muß verhindert sein, daß die Signalgebung von hinzutretenden Personen ausgelöst wird.

(4) An Borstentlämmanlagen müssen die Zu- und Abführöffnungen durch Verdeckungen so gesichert sei, daß ein Zugriff zu den Brennern vermieden und die nach außen gerichtete Hitzestrahlung eingeschränkt ist.

(5) Handgeführte Borstenflämmgeräte müssen so beschaffen sein, daß sie selbsttätig die Flamme auf Kleinstellung reduzieren, wenn sie aus der Hand gelegt werden.

§ 35 Arbeitsplätze an Schlachtbahnen und Zerlegetischen

(1) Arbeitsplätze an Schlachtbahnen und Zerlegetischen müssen so angelegt sein, daß je Person ein Bewegungsfreiraum von 1500 mm Breite und 1000 mm Tiefe vorhanden ist und diese den ergonomischen Anforderungen entsprechen.

(2) An Arbeitsplätzen, an denen Schlachtkörper mit dem Beil (Spalter) halbiert werden, muß der Abstand zu gegenüberliegenden Arbeitsplätzen mindestens 2000 mm betragen. Erfolgt das Spalten von einer Arbeitsbühne aus, muß deren zum Schlachtkörper gelegene Kante mit einem Material bestückt sein, das Beileinschläge dämpft.

(3) An Schlachtbahnen, die abwechselnd zur Rinder- und Schweineschlachtung benutzt werden, müssen die Einrichtungen und die Arbeitsmittel den jeweiligen Anforderungen entsprechen.

(4) Arbeitsplätze, an denen die Bauchorgane entnommen werden, müssen so gestaltet sein, daß der am Schlachtkörper Beschäftigte unbehindert durch die herausgelösten Bauchorgane einen festen Standplatz hat. Der Standplatz darf nicht in der Auffangwanne sein.

(5) Für die Entnahme der Bauchorgane bei Bandschlachtungen von Rindern müssen Hilfseinrichtungen zur Bauchspreizung vorhanden sein.

(6) Für den Abtransport der Bauchorgane müssen Transporteinrichtungen vorhanden sein.

(7) Organförderer müssen so dicht an das Ausschlachtband geführt sein, daß die Organe mit einer Rumpfdrehbewegung der Beschäftigten von nicht mehr als 60° nach links oder rechts übergeben werden können.

§ 36 Einrichtungen zum Halbieren der Schlachtkörper

(1) Für Messer, Beile und Handsägen müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein.

(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß das dem Säge- oder Hackvorgang zugeführte Spülwasser auf benachbarte Arbeitsplätze gelangt.

§ 37 Entfernung von Schlachtabfällen und Reststoffen

(1) Zur Entfernung von Schlachtabfällen müssen lärmgedämpfte Einrichtungen vorhanden sein, die den Arbeitsplätzen so zugeordnet sind, daß die Abfälle und Reststoffe unmittelbar vom Arbeitsplatz entfernt werden können. Diese Einrichtungen müssen so angeordnet sein, daß Verkehrswege nicht eingeschränkt sind.

(2) Gruben und Behälter zur Aufnahme von Dung, Konfiskaten, Blut, Abwasser und Abfällen müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß eine störungsfreie maschinelle Entnahme möglich ist oder der Sammelbehälter als Ganzes abtransportiert werden kann. Ein Einsteigen muß soweit möglich vermieden sein. In Bluttanks müssen fest installierte, von außen bedienbare Spülleitungen mit Verteilerdüsen angebracht sein. Behälter für pumpfähige geruchsintensive Stoffe müssen mit Anschlüssen für das Gaspendelverfahren ausgerüstet sein.

§ 38 Druckluftkanonen für den Abfall- und Reststofftransport

(1) An Druckluftkanonen für das Sammeln und den Abtransport der Abfälle und Reststoffe müssen die Gefahrstellen am Verschlußschieber durch Verdeckungen gesichert und der Eingriff in die Gefahrstellen an dessen Antrieb durch Verkleidungen verhindert sein.

(2) Druckluftkanonen mit Füllstandsüberwachung zur selbsttätigen Steuerung des Verschlußschiebers müssen mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Steuerung auf Handbetrieb umgestellt werden kann.

(3) Bei Verstopfung der Förderrohrleitung muß diese drucklos geschaltet und entlüftet werden können.

(4) Die Förderrohrleitung muß so beschaffen sein, daß das Fördergut am Bestimmungsort drucklos freigegeben wird.

C. Besondere Bestimmungen für Schlachtviehhöfe und Schlachtviehställe

§ 39 Viehanlieferung

(1) Zur Viehanlieferung müssen fest eingerichtete Entladestellen vorhanden sein. Transportfahrzeuge müssen den Stalleingang zum Entladen ungehindert anfahren können.

(2) Entladestellen müssen überdacht sein.

(3) Hochgelegene Entladestellen müssen mit einem getrennten Zugang für Personen ausgerüstet sein.

(4) An Entladestellen, die von Transportfahrzeugen rückwärts angefahren werden, müssen Verkehrsspiegel vorhanden sein, die dem Fahrer ein Überblicken des Gefahrbereichs ermöglichen.

(5) Ortsfeste und fahrbare Rampen müssen so gebaut sein, daß die Steigung der Lauffläche zwischen 0 und 25 % beträgt. Transportfahrzeuge müssen diese so anfahren können, daß die Entladebordwand in der Betriebsstellung eine waagerechte oder ansteigende Lage einnimmt.

(6) Die nutzbare Breite von Entladerampen, ortsfesten oder ortsveränderlichen Ladebrücken muß so bemessen sein, daß sie mindestens der Breite der Ladefläche oder der Breite der Entladebordwand des Fahrzeuges entspricht.

(7) An den Entladestellen müssen fest eingerichtete Absperrungen vorhanden sein, die auf der ganzen Länge an die Ladebrücken der Fahrzeuge dicht anschließen und als seitliche Absturzsicherung sowie als Abschrankung gegen Ausbrechen von Tieren wirken. Die Absperrungen müssen leicht einstellbar sein und verriegelt werden können.

(8) Ortsveränderliche Ladebrücken müssen so beschaffen sein, daß ein Umkippen oder ungewollte Bewegungen während des Verladens verhindert sind.

§ 40 Treibgänge und Buchten

(1) Zum Treiben und Aufstallen der Schlachttiere müssen geeignete Treibgänge und Buchten vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie den Beanspruchungen standhalten und daß Tiere nicht ausbrechen und nicht ausschlagen können.

(2) Buchten müssen Fluchtmöglichkeiten aufweisen.

(3) An Treibgängen für Rinder müssen getrennte Personengänge vorhanden sein, von denen aus das Weitertreiben der Schlachttiere vorgenommen werden kann.

(4) Treibgänge für Rinder müssen mit selbsttätig wirkenden Rücklaufsperren ausgerüstet sein.

(5) Buchtentüren müssen mit Verriegelungen ausgerüstet sein, die von Tieren nicht geöffnet werden können.

(6) Buchtentüren, die wechselseitig angeschlagen und zu öffnen sind müssen so eingerichtet sein, daß die Tür erst geöffnet werden kann, wenn diese auf der Gegenseite angeschlagen, geschlossen und verriegelt ist. Wechselseitig angeschlagene Buchtentüren müssen so gebaut sein, daß diese beim Zuschlagen selbsttätig einrasten und verriegeln.

(7) Verstellbare oder verschiebbare Buchtenwände müssen so beschaffen sein, daß sie leicht zu handhaben sind und in der Führung sicher gehalten werden. Sie müssen mit Feststellvorrichtungen für die jeweils festgelegte Stellung ausgerüstet sein.

(8) Einrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere müssen ohne Gefährdung durch Tiere betätigt werden können.

(9) Es müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, wenn die Tiere nicht in Buchten aufgestaut werden oder die Sicherheit dies erfordert.

(10) Treibgänge zur Schlachtung müssen unmittelbar in eine Betäubungseinrichtung führen.

(11) Mit Sprunggittern überdeckte Buchten müssen in aufrechter Körperhaltung zu reinigen sein.

D. Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtanlagen

§ 41 Geflügelanlieferung

(1) Entladestellen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß die Transportfahrzeuge gefahrlos und gegen Witterungseinflüsse geschützt entladen werden können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Staubeinwirkung auf die Versicherten verringern.

(2) Für den Transport der Geflügelkörbe an die Entnahmestellen müssen Fördereinrichtungen vorhanden und so eingebaut sein, daß sich die Versicherten unbehindert und ungefährdet im Arbeitsbereich bewegen können.

(3) An den Arbeitsplätzen zum Einhängen der Tiere muß die Schlachtbahn oder der Standplatz so eingerichtet sein, daß das aus den Körben entnommene Geflügel in Brusthöhe auf die Bügel der Schlachtbahn gehängt werden kann.

§ 42 Anlagen zur Geflügelbetäubung

(1) Elektrische Anlagen zur Geflügelbetäubung müssen so gebaut sein, daß die Betäubungsspannung über einen Trenntransformator erzeugt wird.

(2) Die Elektroden für das Zuführen der Betäubungsspannung zum Wasserbad müssen durch eine isolierende Schutzeinrichtung gesichert sein.

(3) Aktive Teile müssen durch isolierende Verdeckungen gesichert sein, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 850 mm gewährleisten. Notwendige Öffnungen müssen auf das verfahrenstechnisch erforderliche Maß begrenzt sein.

(4) Eine Spannungsverschleppung aus der Betäubungsanlage darf nicht möglich sein.

(5) Das Wasserbad muß mit einer Füllstandsüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein.

(6) Die Betäubungsanlage muß mit der Schlachtbahn so gekoppelt sein, daß die Inbetriebnahme der Betäubungsanlage nur bei in Betrieb gesetzter Schlachtanlage erfolgen kann.

(7) Der Einschaltzustand der Betäubungsanlage muß im Gefahrbereich durch eine Warnleuchte deutlich erkennbar angezeigt werden.

(8) Ein Reinigen der Betäubungswanne darf nur im spannungslosem Zustand und nicht in Betriebsstellung möglich sein.

IV. Betrieb

§ 43 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 44 Anweisungen des Unternehmers

Der Unternehmer hat Personen, die in Schlachthöfen, Schlachthäusern oder Zerlegebetrieben tätig sind, anzuweisen, darauf zu achten, daß sie weder sich noch andere Personen gefährden.

§ 45 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten an schlachttechnischen Einrichtungen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

§ 46 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

§ 47 Funktionsprüfung

(1) Versicherte müssen unmittelbar nach dem ersten Ingangsetzen von schlachttechnischen Einrichtungen arbeitstäglich die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen prüfen. Festgestellte Mängel müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich gemeldet werden.

(2) Der Aufsichtführende muß die nicht funktionstüchtigen Schutzeinrichtungen unverzüglich austauschen oder instandsetzen lassen und bis zur Fertigstellung Arbeitsanweisungen erteilen, die den sicheren Betrieb regeln.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Austausch zurückgeführte Lastaufnahmemittel von Schlacht- und Fleischtransportbahnen auf äußerlich erkennbare Mängel geprüft und schadhafte Lastaufnahmemittel unverzüglich ausgetauscht werden.

§ 48 Einrichtarbeiten, Beseitigen von Störungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gefährliche Einrichtarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Einrichtarbeiten gefahrbringende Bewegungen durch Impulsgabe nur eingeleitet werden, wenn dabei Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 49 Ablegen von spitzen oder scharfen Werkzeugen und Gegenständen

Messer, Beile, Sägeblätter und andere spitze oder scharfe Werkzeuge und Gegenstände dürfen nicht lose herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, müssen sie an gesicherten Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.

§ 50 Sicherung von Gasflaschen

Gasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern.

§ 51 Sicherung gegen Wegrollen

Verfahrbare schlachttechnische Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.

§ 52 Hochgelegene Arbeitsplätze

Hochgelegene Arbeitsplätze an schlachttechnischen Einrichtungen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.

§ 53 Höhenverstellbare Arbeitsbühnen

Höhenverstellbare Arbeitsbühnen sind auf den jeweils ergonomisch günstigsten Wert einzurichten und festzustellen.

§ 54 Betäuben

Das Betäuben von Tieren im Freistand darf nur auf den Betäubungsplätzen nach § 25 Abs. 11 erfolgen. Die Tiere sind vor dem Betäuben anzubinden.

§ 55 Arbeiten in Gasbetäubungsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Einsteigen in Gasbetäubungsanlagen zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten oder zum Beseitigen von Störungen durch einen Aufsichtführenden überwacht wird.

(2) Der Aufsichtführende hat vor dem Einsteigen sicherzustellen, daß sich kein Gas mehr in der Anlage befindet und die Anlagen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die in Gasbetäubungsanlagen einsteigen, angeseilt sind und während des Aufenthalts in Gasbetäubungsanlagen von außen ständig beobachtet werden. Das Seil ist außerhalb der Anlage zusätzlich zu befestigen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sicherungen nach Absatz 2 nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden aufgehoben werden. Hierzu hat sich dieser davon zu überzeugen, daß sich niemand mehr in der Anlage befindet.

§ 56 gestrichen

§ 57 Umgang mit Großvieh

(1) Das Entladen von Großvieh darf nicht von einer Person allein durchgeführt werden.

(2) Beim Führen von Großvieh sind geeignete Maßnahmen gegen Verletzungen durch die Tiere zu treffen.

(3) Treibgänge, in denen sich Großvieh befindet, dürfen nicht betreten werden.

(4) Das Treiben von Großvieh darf nicht von einer Person allein durchgeführt werden.

(5) Großvieh muß an den dazu bestimmten Plätzen sicher angebunden werden.

(6) Für die rituelle Schlachtung bereitzustellendes Großvieh ist vor der Schlachtung gesondert aufzustauen.

(7) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Versicherte durch Reflexbewegungen von Großvieh nach der Betäubung nicht gefährdet werden können.

§ 58 Warneinrichtungen

Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von schlachttechnischen Einrichtungen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.

§ 59 Haupt- und Quittierschalter

Vor dem Einsteigen in Anlagen ist der Schlüssel des Haupt- oder Quittierschalters abzuziehen und mitzuführen.

§ 60 Schlacht- und Fleischtransportbahnen

(1) An Rohrbahnen darf nur an Abhängestellen abgehängt werden.

(2) Rohrbahn-Umschlagweichen dürfen nicht umgelegt werden, solange sich ein Lastaufnahmemittel auf ihnen befindet.

(3) Bei Einschienenbahnen ist zu vermeiden, daß eine auf der Kreuzung stehende Laufkatze durch eine zweite von der Seite angefahren wird.

(4) Lastaufnahmemittel dürfen nicht überlastet werden.

(5) Zum Warten und Schmieren von Lastaufnahmemitteln, die nicht von der Fleischtransportbahn abgenommen werden können, müssen sichere Standplätze und geeignete Werkzeuge benutzt werden.

(6) Schadhafte Fleischtransportbahnen müssen bis zur Instandsetzung gesperrt werden; schadhafte Lastaufnahmemittel müssen aus dem Betrieb entfernt oder auf eine andere zuverlässige Weise der Benutzung entzogen werden.

V. Prüfungen

§ 61 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an schlachttechnische Einrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlacht- und Fleischtransportbahnen und deren Lastaufnahmemittel in regelmäßigen Zeitabständen, die Transportbahn mindestens jedoch halbjährlich, die Lastaufnahmemittel mindestens jedoch jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasanlagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 62 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 63 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für schlachttechnische Einrichtungen, die bis zum 1. April 1993 in Betrieb waren, gelten die §§ 4 und 5 nicht.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß schlachttechnische Einrichtungen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung der schlachttechnischen Einrichtungen geändert werden oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VIII. Inkrafttreten

§ 64 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Fleischwirtschaft" (VBG 7g) vom 1. Oktober 1970 in der Fassung vom 1. Oktober 1989 außer Kraft.

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